[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.151

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. August 2018

 

betreffend amtliche Verteidigung


Sachverhalt

 

Anlässlich der polizeilichen Zuführung des Sohnes von A____ in den Erlenhof kam es in der Wohnung der Familie A____ am 13. Juni 2018 zu einer Auseinandersetzung zwischen den Familienmitgliedern und den Polizeibeamten, in deren Zuge sich A____ vor ihre Kinder stellte und die Beamten von ihnen wegzuziehen versuchte. Schliesslich wurden sowohl A____ als auch ihre beiden Kinder festgenommen und gegen A____ ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung eröffnet. Am 19. Juni 2018 beantragte Advokat B____ namens und im Auftrag von A____ Einsicht in die Untersuchungsakten. Diesem Antrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2018 stattgegeben und dem Rechtsvertreter für die Zustellung der gewünschten Akten-CD eine Rechnung von CHF 65.– gestellt. A____ erstattete mit Eingabe vom 22. Juni 2018 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen der anlässlich ihrer Festnahme erlittenen Verletzungen und verlangte gleichentags die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe des Bargeldbetrags von CHF 400.–. Am 19. Juli 2018 beantragte B____, es sei seiner Mandantin die amtliche Verteidigung mit ihm zu gewähren. Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit begründeter Verfügung vom 7. August 2018 ab.

 

Dagegen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. August 2018 Beschwerde führen lassen, mit dem Antrag, es sei ihr die amtliche Verteidigung mit Anwalt B____ zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge und Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren; im Unterliegensfall sei ihr die kostenlose Beschwerdebehandlung zu bewilligen. Nachdem am 23. August 2018 ein Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin ergangen war, mit welchem sie wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war, hat die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. August 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Replicando hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2018 an ihren Anträgen festgehalten.

 

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2017.138 vom 15. Mai 2018 E. 1.1, BES.2017.119 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Unbestritten ist, dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung überdies anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich dann zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.4, mit Hinweisen).

 

2.2      Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119; BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.5, 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.4 f.). Demgemäss liegt kein Bagatellfall vor, wenn die Interessen der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise betroffen sind bzw. das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift (vgl. statt vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.3 f.). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO), wobei es nicht auf die abstrakte Sanktionsdrohung ankommt, sondern auf die im konkreten Fall tatsächlich in Frage kommende (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 42; AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Aber auch im Bereich zwischen mehr als vier Monaten und einem Jahr hat die Höhe der Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte der gesuchstellenden Person droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt oder bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" angenommen (vgl. BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 3.5, mit Hinweisen). Schliesslich ist auch in Bagatellfällen bei Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen, wobei diese dann nur ausnahmsweise zu bejahen ist. Dies kann zutreffen, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.5).

 

In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 37). Als Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeugen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommende Sanktion Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften der beschuldigten Person (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die amtliche Verteidigung rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, kann das Vorhandensein solcher Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall tatsächliche Schwierigkeiten begründen, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Beim Entscheid, ob die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei, ist den zuständigen Behörden ein Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. AGE BES.2012.44 vom 8. September 2012 E. 3.1).

 

Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Dabei ist aller-dings nicht nur der gegenwärtige Verfahrensstand zu berücksichtigen, sondern auch dessen möglicher künftiger Entwicklung Rechnung zu tragen, weil es für eine wirksame Verteidigung in der Regel wesentlich ist, möglichst früh im Verfahren anzusetzen (vgl. BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Die Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 7 f.). Gemäss Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 StPO einerseits sowie Art. 134 Abs. 1 StPO andererseits fallen die Anordnung bzw. Bestellung und der Widerruf der amtlichen Verteidigung in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung; diese obliegt im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft (vgl. BGer 1B_251/2014 vom 4. September 2014 E. 3, AGE BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 2.1).

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft hat zur Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Wesentlichen erwogen, es liege ein klarer Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO vor. Die Frage, ob der Fall in tatsächlicher  oder in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereite, könne offen gelassen werden, sei aber prima vista zu verneinen (Verfügung vom 7. August 2018).

 

Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung als erfüllt. Sie macht geltend, neben ihrer angespannten finanziellen Situation befinde sie sich als Bezügerin einer 100%igen IV-Rente auch gesundheitlich in schlechter Verfassung, was im Übrigen auch zu der vorgeworfenen Verhaltensweise beigetragen habe. Zudem seien aufgrund ihrer zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen die Ausfällung einer nicht mehr im Bagatellbereich liegenden, allenfalls unbedingten Strafe sowie zusätzlich der Widerruf der Vorstrafe zu befürchten gewesen. Die gesamte Betrachtung des Falles sei ex ante vorzunehmen. Daraus ergebe sich, dass nicht nur wegen Hinderung einer Amtshandlung, sondern auch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung gegen sie ermittelt worden sei, was durchaus mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder einer Geldstrafe von nicht unter 120 Tagessätzen hätte sanktioniert werden können (Beschwerde p. 2 f., Replik p. 1 f).

 

2.4      Das Vorbringen der Verteidigung, wonach eine über dem Bagatellbereich liegende, allenfalls unbedingte Strafe zur Debatte gestanden habe, ist unberechtigt. Zwar war gegen die Beschwerdeführerin ursprünglich ein Strafverfahren zusätzlich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Diensterschwerung eingeleitet worden (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 14. Juni 2016). Bereits mit Verfügung vom 7. August 2018 hatte die Staatsanwaltschaft jedoch den Rechtsvertreter davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen die Beschwerdeführerin lediglich noch wegen Hinderung einer Amtshandlung ermittelt werde und dafür eine bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen in Aussicht gestellt. Inwiefern darin ein Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben liegen soll, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als dass B____ erst am 19. Juli 2018 – nachdem er bereits Akteneinsicht genommen und die Einvernahme der Beschwerdeführerin begleitet hatte – die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ermittlungen praktisch abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund hatte die Beschwerdeführerin bei Erhebung ihrer Beschwerde am 20. August 2018 keinen Grund mehr zur Annahme, sie habe mit einer über dem Bagatellbereich liegenden Strafe zu rechnen. Ist somit mit der Staatsanwaltschaft von einem klaren Bagatellfall auszugehen (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO), bleibt im Sinne der obigen Erwägung zusätzlich zu prüfen, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Beschwerdeführerin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (E. 2.2).

 

2.5      Es ist aktenkundig und ergibt sich insbesondere aus der Verfügung der IV-Stelle vom 21. November 2014, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit unter schweren psychischen Problemen leidet (vgl. ihre Auss. zur Person vom 14. Juni 2018). So kann sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und bezieht eine volle Invalidenrente. Zudem ist sie in Bezug auf Wohnen, medizinische Versorgung, administrative Angelegenheiten und Finanzen auf eine umfassende Beistandschaft angewiesen (vgl. Entscheid der KESB vom 24. August 2017). Die Staatsanwaltschaft hat jedoch zu Recht aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin dem Strafverfahren nicht hilflos gegenüberstand. So hat sie mit korrekter rechtlicher Begründung die Beschlagnahme ihres Geldes angefochten (vgl. Eingabe vom 22. Juni 2018). Ebenso hat sie aufgrund der beim Polizeieinsatz erlittenen Verletzungen eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht (vgl. Strafanzeige vom 22. Juni 2018). Zwar sind beide Eingaben in einer Sprache abgefasst, die wohl nicht von der nicht deutschsprachigen Beschwerdeführerin selbst stammen dürfte. Sie belegen aber, dass die Beschwerdeführerin offenbar durchaus in der Lage ist, sich wo nötig zielgerichtet Hilfe zu organisieren. Schliesslich offenbart auch die Einvernahme vom 14. Juni 2018, dass die Beschwerdeführerin sich mühelos artikulieren und ihren Standpunkt verständlich darlegen kann. Vor diesem Hintergrund wären selbst bei einem unbedingten Vollzug der zehntägigen Geldstrafe die Voraussetzungen für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt, zumal sie in finanziellen Belangen auf die Unterstützung ihres Beistandes zählen darf. Gemäss Strafbefehl vom 23. August 2018 ist ihr für die ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt worden, so dass sich der Beizug eines (amtlichen) Verteidigers erst recht nicht aufdrängt.

 

2.6      Aus dem Dargelegten folgt, dass zum einen ein Bagatellfall vorliegt und zum anderen der Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereitet, denen die Beschwerdeführerin, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre.

 

3.

3.1      Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) ist umständehalber zu verzichten.

 

3.2      Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Diese wird nur gewährt, wenn die Hablosigkeit belegt ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 10). Auch wenn die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, erweist sie sich nicht als offensichtlich aussichtslos. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer IV-Rente keine weiteren Einkünfte erzielt, womit ihre Hablosigkeit nachgewiesen ist (vgl. Verfügung IV-Stelle vom 21. November 2014). Folglich ist ihr für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss die amtliche Verteidigung mit Advokat B____ zu gewähren.

 

3.3      Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Eingabe vom 28. September 2018 einen Aufwand von total 3,5 Stunden zu CHF 200.– geltend. Dies erscheint angemessen. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von CHF 98.– sowie 7,7% Mehrwertsteuer. Daraus resultiert ein Gesamtbetrag von CHF 859.45, welcher dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 700.–, einschliesslich Auslagen von CHF 98.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 61.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).