Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.15

 

ENTSCHEID

 

vom 17. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                                    Beschuldigte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. Januar 2018

 

betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 reichte B____ (Beschuldigte) Strafanzeige gegen ihren Ehemann A____ (Beschwerdeführer) wegen Drohung ein, da dieser gegenüber seinem Kollegen C____ mehrfach geäussert habe, er wolle sich eine Waffe kaufen, um damit seine Familie auszulöschen. C____ brachte dies der Beschuldigten mittels SMS vom 6. Juli 2016 zur Kenntnis. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 400.– (mit Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) zuzüglich Abschlussgebühren und Auslagen in Höhe von CHF 761.– verurteilt (Verfahren VT.2016.217924). Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben, weshalb die Staatsanwaltschaft angesichts ihres Festhaltens am Strafbefehl die Akten am 24. Januar 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen hat. Das Verfahren ist dort anhängig.

 

Gestützt auf die Anzeige vom 8. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2017 eine Gegenanzeige gegen die Beschuldigte und C____ wegen falscher Anschuldigung ein. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige gegen die Beschuldigte nicht ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2018 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten sei, ein Verfahren zu eröffnen bzw. die Strafanzeige an die Hand zu nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass die Verfahrensakten VT.2016.217924 im vorliegenden Verfahren beizuziehen seien bzw. es sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren VT.2016.217924 zu vereinigen. Unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 29. Januar 2018 mit dem Antrag auf Nichteintreten bzw. kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, vernehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass im Falle, dass ein materieller Entscheid gefällt werde, das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis das Strafgericht im Verfahren VT.2016.217924 über die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2018 entschieden habe. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. April 2018 sowie mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. April 2018 repliziert. Die Beschuldigte hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt (vgl. statt vieler AGE BES.2017.105 vom 22. Februar 2018 E. 1).

 

1.2     

1.2.1   Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Hierzu führt sie an, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde nicht legitimiert sei. Für die Ergreifung eines Rechtsmittels müsse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides bestehen. Bei Delikten gegen die Allgemeinheit, wozu die falsche Anschuldigung gehöre, müsse der Private direkt in seinen Interessen mitbetroffen sein, was er darzutun habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe diese Betroffenheit nicht ausreichend dargestellt und begründet, womit nicht dargelegt sei, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und damit beschwert sei. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er durch die erwähnte Verfügung seiner Rechte verlustig gehen solle.

 

1.2.2   Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob und wie weit auf ein Rechtsmittel eingetreten wird. Der Beschwerdeführer braucht die Legitimationsvoraussetzungen nicht im Detail darzulegen, wenn diese ohne weiteres ersichtlich sind (BGE 133 II 400 E. 2 S. 403; BGer 1B_709/2011 vom 9. Juli 2012 E. 1.3.2; AGE BES.2012.60 vom 11. November 2013 E. 1.2.2). Letzteres ist vorliegend der Fall. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft schützt der Tatbestand der falschen Anschuldigung auch die (individuellen) Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen, usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175, 132 IV 20 E. 4.1 S. 25). Abgesehen davon, würde es für ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides genügen, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient (Nido, in: forumpoenale 1/2018, S. 14). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2018 somit selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügungen und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016 E. 1.2).

 

1.3      Entsprechend ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

 

1.4      Straftaten werden gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann daher nicht mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten – beim Strafgericht hängigen – Verfahren VT.2016.217924 vereinigt werden, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

 

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den vorhandenen Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4; AGE BES.2017.28 vom 13. März 2018 E.2.2). Die Untersuchung muss demgegenüber fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 f.; BGer 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2, 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat aber in der Rechtsfolge zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2017.174 vom 13. März 2018 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8).

 

3.

3.1      Während die Staatsanwaltschaft daran festhält, dass klarerweise keine falsche Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sei und somit die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme vorliegen würden, ist der Beschwerdeführer weiterhin der Ansicht, dass die Beschuldigte durch ihre Anzeige vom 8. Juli 2016 wissentlich und willentlich zu Unrecht ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Verhalten der Beschuldigten im Zeitraum ihrer Anzeige gegen den Beschwerdeführer als widersprüchlich betrachtet werden müsse. So habe die Beschuldigte – welche an einer bipolaren Störung leide – im Zuge eines Polizeieinsatzes vor Ort bei der beschuldigten Person geltend gemacht, sie würde ihm etwas antun, bevor sie sich etwas antun würde und habe mehrfach Suizidabsichten geäussert. Zudem habe sie dem Beschwerdeführer vor der angeblichen Drohung in einer SMS mit „Willst Du Krieg?...“ gedroht. Im Weiteren würden sich auch in Bezug auf den Polizeieinsatz vom 6. Juli 2016 Ungereimtheiten ergeben. Die Beschuldigte habe angegeben, dass der Beschwerdeführer sie nicht in die Wohnung lassen wolle und das Schloss (von aussen) manipuliert habe, was nicht nachvollzogen werden könne. Offenbar habe die Beschuldigte betreffend Türschloss einen Grund gesucht, dass die Polizei vorbeikomme, um dann die Drohungen der Polizei aufzuzeigen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte mit C____ zusammenspannte, um gegen den Beschwerdeführer zu opponieren. Bemerkenswert sei der Umstand, dass genau in dem Moment, als der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit C____ abgelehnt habe, letzterer „die Seite gewechselt“ und die Beschuldigte unterstützt habe. Die Anzeige der Beschuldigten liege aus strategischen Gründen auf der Hand, da sie sich mit der Verurteilung des Beschwerdeführers bezüglich der Kinderbelange bzw. Obhutszuteilung der Kinder im Eheschutz- bzw. Ehescheidungsverfahren einen Vorteil verschaffen wolle. Ein Motiv der Beschuldigten sei damit gegeben.

 

3.2     

3.2.1   Eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht namentlich, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Art. 303 Ziff. 2 StGB sieht einen milderen Strafrahmen vor, wenn sich die falsche Anschuldigung nur auf eine Übertretung bezieht. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 S. 176 E. 2.1, mit Hinweisen).

 

Wer gegen eine Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich dadurch nicht wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wird. Selbst wenn es im Verfahren wegen Drohung vor Strafgericht zu einem Freispruch des Beschwerdeführers kommen würde, wäre in Bezug auf die Beschuldigte der Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt. Denn sie könnte das, was ihres Erachtens für die Schuld des anderen spricht, zu ihrer eigenen Verteidigung anrufen, um darzutun, dass sie die Anschuldigung gutgläubig erhoben hat. Die Strafanzeige erfüllt den Tatbestand nur, wenn die Nichtschuld in einem früheren Verfahren festgestellt wurde (BGE 136 IV 170 E. 2.2 S. 177 f.). Daher ist der Ausgang des Verfahrens am Strafgericht auch nicht abzuwarten und das vorliegende Verfahren nicht zu sistieren.

 

3.2.2   Bezüglich des von der Beschuldigten bei der Polizei beanzeigten Sachverhalts ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte der Polizei in erster Linie objektiv feststellbare Tatsachen zur Kenntnis gebracht hat. So bilden tatsächlicher Ausgangspunkt der Strafanzeige vom 8. Juli 2016 verschiedene SMS von C____ – eines Bekannten des Beschwerdeführers – an die Beschuldigte, mit welcher dieser hinsichtlich des Beschwerdeführers wörtlich folgendes mitgeteilt wurde: „Letzte Woche sagte er das er dich fertig machen wolle“, „Montag war er bei mir“, „Ich kann auch eine aussage bei der Polizei machen die frage ob ich auf deiner Seite bin..Natürlich helfe ich dir“, „Er möchte eine Waffe besorgen und dir Drohen etc. Ich habe ihm die Meinung gesagt und habe ihn aus Wohnung verwiesen“ (vgl. Verfahrensakten VT.2016.217924 act. 151). Es kann dazu weiter auf den Polizeirapport bzw. die Requisition vom 6. Juli 2016 verwiesen werden (vgl. Verfahrensakten VT.2016.217924 act. 436 ff.). Überdies hat C____ mehrfach bestätigt, dass eine solche Drohung des Beschwerdeführers zum Nachteil der Beschuldigten ihm gegenüber geäussert worden sei (vgl. Verfahrensakten VT.2016.217924 act. 135 – 136, 142 – 145, 158). Dass die Beschuldigte, welche mit dem Beschwerdeführer seit geraumer Zeit eheliche Probleme hat, dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde und sie schliesslich bei der Polizei Anzeige erstattet hat, erscheint gerechtfertigt. Dies umso mehr, als es sich bei der Person, die sie über die Bedrohungslage informiert hatte, um einen engen Kollegen des Beschwerdeführers handelt, so dass sie an der Ernsthaftigkeit derselben nicht zweifeln musste. Dass vorliegend – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – gegenüber der Beschuldigten rechtlich gar keine Drohung vorliegen würde, ist insofern nicht massgebend und spricht vielmehr dafür, dass die Beschuldigte die Behörden nicht zuletzt auch zu ihrer Sicherheit kontaktiert hatte. Auch die schweizerische Kriminalprävention rät, dass bedrohte Menschen Zivilcourage zeigen und den Gang zur Polizei nicht scheuen sollten. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Todesdrohungen handelt (vgl. „Wann und warum zur Polizei?“, abrufbar unter: https://www.skppsc.ch/de/themen/gewalt/drohungen/, besucht am 4. Mai 2018).

 

Zudem konnte von der beschuldigten Anzeigeerstatterin, einem juristischen Laien, nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt bereits abschliessend würdigt, erfolgt die rechtliche Einordnung letztlich ja durch die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden. Abgesehen davon, dass hinter der Anzeigeerstattung nicht primär die Absicht gewesen sein muss, ein Strafverfahren herbeizuführen, begründeten die SMS – zumindest aus Sicht eines Laien – zudem durchaus den Anfangsverdacht einer Drohung oder gar einer strafbaren Vorbereitungshandlung zu einem Verbrechen (z.B. Mord). Die Tathandlung einer schweren Drohung gemäss Art. 180 StGB – welche u.a. von Amtes wegen zu verfolgen ist, wenn der Täter Ehegatte des Opfers ist (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) – etwa erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 180 N 12 und 17). Die Androhung ernstlicher Nachteile kann auch über einen Dritten geäussert werden. Voraussetzung ist, dass sie der bedrohten Person zu Ohren kommen muss (BGer 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 180 N 3; zum sog. Wissenlassen vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 14). Aus den Akten erhellt denn auch, dass die Polizei von der SMS von C____ bereits an der Requisition vom 6. Juli 2016, noch vor der formellen Anzeigeerstattung durch die Beschuldigte, erfahren hat und die Polizei es gewesen ist, welche die Beschuldigte über die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung mit Verweis auf den Tatbestand der Drohung informiert hat (vgl. Verfahrensakten VT.2016.217924 act. 438).

 

Es ist derart offensichtlich, dass unter den gegeben und objektiv feststellbaren Umständen die Anzeige nicht wider besseres Wissens erfolgt sein kann, und die Beschuldigte bei Fortführung des Verfahrens vor Gericht höchstwahrscheinlich freigesprochen würde. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher nicht zu beanstanden. So ist etwa völlig irrelevant, was die Beschuldigte am 28. Juli 2016 gegenüber dem Zivilgericht ausgesagt hat, da diese Aussage nach der Meldung bei der Polizei vom 8. Juli 2016 erfolgt ist. Auch spielt es keine Rolle, welche letztlich gar nicht überprüfbaren Motive der Beschuldigten der objektiv gerechtfertigten Anzeige zu Grunde lagen. Konkrete Anhaltspunkte für ein konspiratives Zusammenwirken zwischen der Beschuldigten und C____ sind nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

 

4.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der durch die Beschwerdeführerin angezeigte Sachverhalt den Tatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich zu Recht ergangen und die Beschwerde somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.