Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.162

 

ENTSCHEID

 

vom 19. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o [...]                                                                                             Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                      

Binningerstrasse 21, 4051 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. August 2018

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2018 wurde [...] wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 164.– und eine Abschlussgebühr von CHF 200.- auferlegt.

 

Mit Eingabe vom 14. August 2018 erhob A____ (Beschwerdeführer) Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 15. August 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt trat mit Verfügung vom 28. August 2018 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2018 Beschwerde, mit der er – u.a. unter Beilage einer Kopie seines abgelaufenen Ausweises für Asylsuchende N und einer Verfügung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 1. März 2018 – bestreitet, Adressat des Strafbefehls zu sein. Der Appellationsgerichtspräsident hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde das gegen nicht materielle Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte vorgesehene Rechtsmittel. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat der Nichteintretensverfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) gegen die dem Beschwerdeführer am 29. August 2018 zugestellte Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist mit der am 1. September 2018 verfassten und am 3. September 2018 beim Appellationsgericht eingegangenen Eingabe eingehalten. Somit ist darauf einzutreten.

 

2.

Wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausgeführt haben, ist die Einsprache vom 14. August 2018 gegen den Strafbefehl vom 22. Februar 2018 klar verspätet erhoben worden. Der Strafbefehl wurde [...] am 22. Februar 2018 ausgehändigt, so dass die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO am 5. März 2018 abgelaufen ist (vgl. zur Fristberechnung: Art. 90 StPO). Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Einsprache erst am 14. August 2018 verfasst. Der Strafbefehl war daher bei Einreichung der Einsprache bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, dass es sich bei der am 21. Februar 2018 kontrollierten Person nicht um ihn gehandelt habe. Der Strafbefehl sei nicht ihm ausgehändigt worden. Er habe von diesem Verfahren erst im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen ihn geführten Verfahrens erfahren.

 

3.2      Das Einzelgericht in Strafsachen hat in seiner Nichteintretensverfügung vom 28. August 2018 hingegen festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter zwei Alias-Namen bekannt sei, und dabei auf einen Bericht des Grenzwachtkorps hingewiesen (act. 4/12). Sein Einwand sei deshalb nicht zu hören.

 

3.3      Dem vorerwähnten Bericht kann entnommen werden, dass es sich bei der am 21. Februar 2018 kontrollierten Person um [...], geboren am [...], von [...], auch bekannt unter den beiden Alias-Namen [...] und [...], geboren am [...], von [...], handelt. Diese Person, die am [...] in die Schweiz eingereist ist, konnte sich mit einem vom 24. August 2017 bis zum 7. Februar 2018 gültigen, d.h. zum Zeitpunkt der Kontrolle abgelaufenen, vom Kanton Bern ausgestellten Ausweis für Asylsuchende N ausweisen (act. 4/9 und 12 f.).

 

Gemäss dem längstens bis zum 3. Juli 2017 gültigen, d.h. unterdessen abgelaufenen, vom Kanton Solothurn ausgestellten Ausweis für Asylsuchende N des Beschwerdeführers handle es sich bei ihm demgegenüber um A____, geboren am [...], von [...], der am [...] in die Schweiz eingereist sei. Der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 1. März 2018 kann entnommen werden, dass seit dem 28. April 2017 bis zum 28. Februar 2018 kein rechtmässiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz mehr vorlag (act. 3).

 

3.4      Aufgrund der Differenzen in diesen Angaben scheint es nicht ausgeschlossen, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich nicht um die am 21. Februar 2018 kontrollierte Person und damit nicht um den Adressaten des Strafbefehls vom 22. Februar 2018 handelt. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Abklärung, ob es sich beim Adressaten des Strafbefehls und dem Beschwerdeführer tatsächlich um dieselbe Person handelt, zurückzuweisen ist. Die Identität sollte durch das Migrationsamt überprüft werden können.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

5.

Anzumerken bleibt allerdings, dass wenn die Abklärung ergeben sollte, dass es sich um dieselbe Person handelt, das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten wäre. Die vorliegende Beschwerde wäre demnach abzuweisen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, abzuklären, ob es sich beim Beschwerdeführer und dem Adressaten ihres Strafbefehls vom 22. Februar 2018 [...] um dieselbe Person handelt.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sibylle Kuntschen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.