Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.164

 

ENTSCHEID

 

vom 13. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. September 2018

 

betreffend Beschlagnahme


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde am 17. September 2018 anlässlich der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle am Flughafen Basel-Mulhouse kontrolliert. Da anlässlich seiner Befragung aufgrund widersprüchlicher Aussagen und auffälliger Effekten der Verdacht entstand, dass er sich in der Schweiz deliktisch betätigt habe, wurde er zur weiteren Abklärung angehalten und der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben. Ein Teil der sich in seinem Besitz befindlichen Gegenstände konnte einem am 8./9. September 2018 in Zürich begangenen Einschleichdiebstahl zugeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Verfahren wegen Verdachts des Einschleichdiebstahls, Hausfriedensbruchs und Diebstahls und verfügte am 17. September 2018 die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers. Am 18. September 2018 verfügte sie die Beschlagnahme diverser Gegenstände (darunter fünf Mobiltelefone und fünf Wertmünzen) sowie von EUR 300.– Bargeld (von einem mitgeführten Betrag von insgesamt EUR 309.21). Auf Antrag der Verteidigers des Beschwerdeführers, [...], diesem Geldmittel in Höhe der Nothilfe für Übernachtung und Essen zur Verfügung zu stellen, wurde die Beschlagnahme über EUR 100.– gleichentags wieder aufgehoben. Da die Staatsanwaltschaft Zürich auf eine Zuführung des Beschwerdeführers verzichtete, wurde dieser ebenfalls am 18. September 2018 aus der vorläufigen Festnahme entlassen, wobei ihm unter anderem auch die freigegebenen EUR 100.– ausgehändigt wurden.

 

Mit Beschwerde vom 19. September 2018 an das Appellationsgericht beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers neben verfahrensmässigen Anträgen, „es sei die am 18.9.2018 verfügte Beschlagnahme des gesamten Bargeldes des Beschwerdeführers, insbesondere von ca. Euro 309, aufzuheben; die Beschlagnahme sei superprovisorisch aufzuheben“. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2018 ausgeführt, sie habe gleichentags die Beschlagnahme über die restlichen EUR 200.– aufgehoben, weshalb sie die Abschreibung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 28. September 2018 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

1.3      Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Dieser muss also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat. Demgegenüber ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.). Im vorliegenden Fall waren bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nur noch EUR 200.– beschlagnahmt, so dass ohnehin nur in diesem Umfang auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens hat die Staatsanwaltschaft sodann  auch die Beschlagnahme dieses Restbetrags aufgehoben. Das schutzwürdige Interesse an der Erhebung der Beschwerde ist somit im Lauf des Beschwerdeverfahrens definitiv dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist somit als erledigt resp. gegenstandslos abzuschreiben.

 

2.

2.1      In derartigen Fällen ist aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. des mutmasslichen Verfahrensausgangs über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2018.4 vom 14. Februar 2018; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

 

2.2      Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigen Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b) oder einzuziehen sind (lit. c). Während die Einziehungsbeschlagnahmung der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3 sowie AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1). Die Beschlagnahme des Bargeldes nach der Festnahme des Beschwerdeführers war sowohl im Hinblick auf das Bestehen eines ausreichenden Verdachts des deliktischen Erwerbs als auch im Hinblick auf die Kostendeckung grundsätzlich rechtens. Der Beschwerdeführer gab an, über keinerlei Ausbildung und Einkommen zu verfügen; trotzdem war er im Besitz von über EUR 300.–, fünf Mobiltelefonen, einer Kamera und 4 „Glatt“-Münzen. Auch die  Beibehaltung der Beschlagnahme nach der Entlassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Zwar wurde der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Zürich nicht nach Zürich überstellt, doch das Verfahren gegen ihn läuft weiter. Folglich bestand der Grund der Beschlagnahme auch im Zeitpunkt der Entlassung noch fort.

 

2.3      Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO enthalten Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme, wobei Abs. 3 die absolute Schranke bildet, wonach in den Notbedarf nach den Art. 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht eingegriffen werden darf. Als weitere Grenze sieht Art. 268 Abs. 2 StPO sodann vor, dass bei der Beschlagnahme Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie genommen werden muss. Demnach ist nicht anzutasten, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 268 StPO N 14 mit Hinweisen; Heimgartner, a.a.O., Art. 268 StPO N 10 f.; AGE BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E. 2). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme zur Person war davon auszugehen, dass er das Geld vermutlich für seinen Unterhalt und namentlich auch für die Heimreise benötigt. Die Beschwerde wäre daher mutmasslich gutzuheissen gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme nicht von sich aus aufgehoben hätte (vgl. AGE BES.2018.153 vom 5. Februar 2019, BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016. 160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3). Daraus folgt, dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind.

 

2.4      Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm geltend gemachte Aufwand von sechs Stunden erscheint angemessen. Dem Verteidiger ist somit ein Honorar von CHF 1‘200.– zuzüglich 7,7% MWST aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).