Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.185

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Burak Yildirim

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                      

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Oktober 2018

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SR, 741.01]) zu einer Busse in Höhe von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 208.60 auferlegt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 Einsprache (am 16. Oktober 2018 bei der Grenzstelle Schweiz eingegangen). Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies sie die Akten am 18. Oktober 2018 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 trat dieses zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde (datierend vom 31. Oktober 2018), mit welcher sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragt wird.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2018 ist dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2018 zugestellt worden. Die am 5. November 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangene Beschwerde ist somit fristgemäss erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

 

1.3      Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 gegen zwei Strafbefehle Einsprache erhoben hat (VT.2018.016829 bzw. ES.2018.760 sowie VT.2018.020223 bzw. ES.2018.762), richtet sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2018 im Verfahren VT.2018.016829 bzw. ES.2018.760. Wie Erkundigungen der Instruktionsrichterin bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2018; act. 5) und beim Strafgericht (vgl. Schreiben vom 6. Dezember 2018; act. 6) ergeben haben, ist zwar auch die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. August 2018 (VT.2018.20223 bzw. ES.2018.762) an das Strafgericht überwiesen worden. Da gegen den diesbezüglichen Nichteintretens-Entscheid indessen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist (vgl. Auskunft des Strafgerichtspräsidenten vom 6. Dezember 2018; act. 6), ist dieses Verfahren bzw. der damit in Rechtskraft erwachsene diesbezügliche Nichteintretens-Entscheid nicht Thema der vorliegenden Beschwerde.

 

2.

Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO hat die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen seit dessen Zustellung schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die Frist beginnt am Folgetag der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Die Vorinstanz erwog, die Einsprache vom 10. Oktober 2018 sei zu spät erfolgt. Sie geht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser den Strafbefehl – wie geltend gemacht – erst am 3. Oktober 2018 (vom aktuellen Mieter seiner früheren Wohnung) erhalten hat. Damit habe die Frist für die Einsprache am 4. Oktober 2018 zu laufen begonnen. Da die Einsprache indes erst am 16. Oktober 2018 bei der Grenzstelle Schweiz eingegangen sei, sei sie angesichts der 10-Tages-Frist (Art. 354 Abs. 1 StPO) einen Tag zu spät eingereicht worden (vgl. act. 1).

 

3.2      Mit seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er das Schreiben betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl am 15. und nicht am 16. Oktober 2018 bei der Post aufgegeben habe und diese somit fristgemäss erfolgt sei (vgl. act. 2).

 

3.3     

3.3.1   Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt und nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nachweisen oder widerlegen will, bleibt auch nach (unbeantworteter) Nachfrage durch die Instruktionsrichterin (vgl. Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 9. November 2018) unklar. Der eingereichten Postquittung (act. 3) lassen sich keine Briefe an die Basler Strafbehörden entnehmen. Damit lässt sich die Rechtzeitigkeit der Einsprache offensichtlich nicht belegen.

 

3.3.2   Darüber hinaus erweist sich die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft als korrekt und auch in Bezug auf das Vorgehen, wenn das Rechtsmittel von einer im Ausland wohnhaften Person erhoben und vom Ausland in die Schweiz zugestellt werden muss, als genügend klar. Es kann ihr keine falsche Rechtsmittelbelehrung zum Vorwurf gemacht werden.

 

3.3.3   Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

 

4.

Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2018 erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Burak Yildirim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.