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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.187
ENTSCHEID
vom 16. Februar 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
c/o Polizeiwache [...], Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 22. Oktober 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Dem das gleiche Geschehen zugrunde liegenden Berufungsurteil AGE SB.2019.41 vom 9. September 2021 E. 1.6 entsprechend, erachtet das Appellationsgericht den folgenden Sachverhalt als hinreichend erstellt: Am Abend des 19. Juni 2017 fuhr A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ohne Ticket im Zug von Zürich nach Basel. Bei der Ticketkontrolle gab sie dem Zugbegleiter ihre korrekten Personalien an und wies dabei ihren Pass vor. Als die Beschwerdeführerin dem Zugbegleiter in der Folge ihren Pass nicht nochmals vorzeigte, erzürnte sich dieser und avisierte die Transportpolizei, welche wiederum die Polizei beizog. Nach ihrem Ausstieg in Basel SBB wurde die Beschwerdeführerin von uniformierten Polizeibeamten angehalten. Die Beschwerdeführerin befand sich inzwischen ersichtlich in einem psychischen Ausnahmezustand, was sie selbst als Panikattacke beschrieb, und weigerte sich, gegenüber der aufgebotenen Polizei ihren Pass vorzuweisen. Weinend und «zusammengekugelt» blieb sie auf ihrer Tasche sitzen. Nachdem sämtliches Zureden erfolglos blieb, zogen die Polizeibeamten B____ und C____ die Beschwerdeführerin an den Armen hoch, um sie auf ihre Beine zu stellen. Dies gelang erst nach mehreren Versuchen, da sich die Beschwerdeführerin jeweils widersetzte, indem sie ihre Beine hochzog, statt sie auf den Boden zu stellen. Der Polizeibeamte B____ wandte daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin den Schwanenhalsgriff, eine Festnahmetechnik die das Handgelenk traktiert, an, sodass ihre Hände mit Handschellen auf den Rücken gefesselt werden konnten. Dies löste bei der Beschwerdeführerin erhebliche Schmerzen aus. Auch während dieses Vorganges wehrte sich die weinende und schreiende Beschwerdeführerin heftig und trat mit den Beinen um sich, wobei sie mehrfach den rechten Fuss von B____ im Bereich der Zehen traf. Anschliessend führten die beiden Polizeibeamten die Beschwerdeführerin zum Polizeiwagen und fuhren mit ihr auf die Polizeiwache [...]. Auf der Polizeiwache verspürte die Beschwerdeführerin einen brennenden Schmerz an der Hand, weshalb sie sich nach ihrer Entlassung aus der Polizeiwache direkt zur Notfallstation des [...] begab und ihr Handgelenk untersuchen liess. Dabei wurde eine Handgelenkskontusion diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als drei Tagen festgestellt. Einige Tage später erfolgte eine MRI-Untersuchung ohne pathologischen Befund.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. September 2017 (VT.[...]) wurde die Beschwerdeführerin der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen, mit der Begründung eines tätlichen Angriffs mit Tritten gegenüber dem Polizeibeamten B____.
Am 18. September 2017 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], Strafanzeige gegen Unbekannt respektive den Polizeibeamten B____, wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch, einfache Körperverletzung, Tätlichkeit sowie sämtliche weitere in Frage kommende Delikte, eingereicht.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. September 2017 erhoben.
Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2018 (VT.[...]) wurde das durch Strafanzeige vom 18. September 2017 angestossene Strafverfahren zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns sowie zufolge Fehlens eines Tatbestandes eingestellt.
Gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin am 5. November 2018, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie forderte dabei die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung der Strafuntersuchung.
Da die Beschwerde vom 5. November 2018 gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2018 die selbe Begebenheit wie die Einsprache vom 2. Mai 2018 gegen den Strafbefehl vom 11. September 2017 betrifft, wurde in der Folge, im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Strafgerichts Basel-Stadt im Verfahren über die Einsprache gegen den Strafbefehl (ES.[...]) sistiert, um sich wiedersprechende Urteile zu vermeiden.
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Januar 2019 wurde die Beschwerdeführerin der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Januar 2019 meldete die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 25. Januar 2019 Berufung beim Appellationsgericht an. Mit Berufungserklärung vom 3. April 2019 beantragte sie die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils, einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung für ihr erlittenes Unbill. Mit Berufungsbegründung vom 4. September 2019, nunmehr verteidigt durch Rechtsanwältin [...], präzisierte die Beschwerdeführerin die Genugtuungssumme auf mindestens CHF 1‘000.– und begehrte zudem neu Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘000.–.
Aufgrund der angehobenen Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Januar 2019 wurde die Beschwerde vom 5. November 2018 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Berufungsentscheids weiter sistiert.
In Gutheissung der Berufung wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. September 2021 von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen und das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Januar 2019 aufgehoben. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführerin wurde nicht eingetreten.
Nach eingetretener Rechtskraft des Berufungsurteils wurde das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2018 wiederaufgenommen und die Parteien um Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2021 und Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. März 2022 haben die Parteien Stellung genommen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
1.2 Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2018, zugestellt am 24. Oktober 2018, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2018 frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO Beschwerde erhoben. Als Anzeigestellerin und mutmasslich Geschädigte ist die Beschwerdeführerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, dass keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen vorlägen. Die körperlichen, gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Eingriffe, welche die von ihr ärztlich attestierten Verletzungen zur Folge gehabt hätten, seien allesamt durch die gesetzlich statuierten und der Gefahrenabwehr dienenden Aufgaben der Polizei gerechtfertigt gewesen (Art. 14 StGB). Ausserdem sei es die Beschwerdeführerin gewesen, welche sich vorsätzlich nicht an die gerichteten Anweisungen gehalten habe und dadurch die Durchführung der polizeilich notwendigen Massnahmen erheblich behindert hätte, weswegen ihr die als deliktisch empfundenen Eingriffe selbst zuzuschreiben seien. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin in Handfesseln gelegt habe, vermöge diesem daher ebenso wenig angelastet zu werden, wie die durch das renitente Verhalten der Beschwerdeführerin indizierte Anwendung angemessener polizeilicher Gewalt, aus welcher, aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die sich stark zur Wehr setzende Beschwerdeführerin mit dem Schwanenhalsgriff festhalten musste, die geringfügige Verletzung am Handgelenk resultierte.
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 5. November 2018 vor, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren eingestellt habe, ohne den Fall effektiv untersucht zu haben, habe sich die Untersuchung doch im Wesentlich auf die Befragung der Beschwerdeführerin beschränkt. Zudem könne aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht gesagt werden, dass ein Freispruch des Beschuldigten weit wahrscheinlicher erscheine als ein Schuldspruch, weshalb die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben seien. In Ergänzung der Beschwerde vom 5. November 2018 bringt die Beschwerdeführerin nach der Wiederaufnahme des sistierten Beschwerdeverfahren sodann vor, dass aufgrund des neu ergangenen Berufungsurteiles zwingend die Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2018 aufzuheben sei. So finde das Appellationsgericht im Berufungsurteil AGE SB.2019.41 vom 9. September 2021 in E. 2.1.2. äusserst harte Worte für das Verhalten des Beschuldigten, aus welchen klar werde, dass die Grenze des Zulässigen längst überschritten worden sei und das Verhalten nicht mehr mit der Gefahrenabwehr gerechtfertigt werden könne. Des Weiteren habe das Appellationsgericht mehrfach ausgeführt, dass die psychische Not- und Überforderungssituation der Beschwerdeführerin für den Beschuldigten klar erkennbar gewesen sei (E 2.2.4). Anstatt auf diese besondere Situation einzugehen, habe der Beschuldigte die ihm zustehende Macht hingegen in extremster Weise missbraucht. Mit dem Berufungsurteil werde demzufolge deutlich, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht gesetzeskonform gewesen sei. Es lägen somit konkrete Anhaltspunkte vor, die eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher erscheinen liessen als ein Freispruch. Eine Verfahrenseinstellung rechtfertige sich daher vorliegend nicht.
2.4 Nach § 47 Abs. 1 Ziff. 1 des Polizeigesetzes Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) darf die Polizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese Widerstand leistet. Zudem darf die Polizei gemäss § 46 Abs. 1 PolG zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Vorliegend verhielt sich die Beschwerdeführerin nicht kooperativ und renitent, weswegen der Einsatz von Handfesseln gerechtfertigt erschien. Um die sich wehrende Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zu fesseln, zum Dienstfahrzeug zu begleiten und anschliessend in die Polizeiwache zu bringen, setzte der Beschuldigte zudem körperlichen Zwang ein, namentlich indem er den Schwanenhalsgriff anwandte. Entsprechend dem Urteil des Appellationsgericht vom 9. September 2021 ist dieses Verhalten des Beschuldigten zumindest als psychologisch ungeschickt und nicht deeskalierend zu werten, befand sich die Beschwerdeführerin doch erkennbar in einer psychischen Ausnahmesituation. Da ein klar zweckwidriges, missbräuchliches oder Schädigung in Kauf nehmendes Verhalten des Beschuldigten sich vorliegend dennoch nicht nachweisen lässt, die Schwelle für die Annahme eines strafrechtlich relevanten Amtsmissbrauchs relativ hoch ist (vgl. BGer 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.1) und es zur Annahme eines strafrechtlich relevanten Missbrauchs der Amtsgewalt einer gewissen Schwere der Rechtsverletzung bedarf (Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 312 N 8a), vermögen die Handlungen des Beschuldigten keinen Straftatbestand zu erfüllen oder erscheinen immerhin gerechtfertigt. Auch die leichtgradige Verletzung der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern.
2.5 Im Lichte aller Umstände erscheint deswegen eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten als höchst unwahrscheinlich, weswegen die Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist.
3
3.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin daher grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
3.2 Für dieses Verfahren ist der Beschwerdeführerin zudem die amtliche Verteidigung zu bewilligen und ihren Vertretern ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand zu schätzen. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt acht Stunden als angemessen, wobei Advokat [...] fünf Stunden und Rechtsanwältin [...], drei Stunden zuzurechnen sind. Das Honorar ist somit auf CHF 1’000.– (fünf Stunden zu CHF 200.–) einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 77.–) für Advokat [...] und CHF 600.– (drei Stunden zu CHF 200.–) einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 46.20.–) für Rechtsanwältin [...] festzusetzen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’000.– inklusive Auslagenersatz, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 77.–, somit total CHF 1’077.–, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Rechtsanwältin werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 600.– inklusive Auslagenersatz, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 46.20, somit total CHF 642.20, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschuldigter
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Opferhilfe beider Basel
- [...], Advokat (zur Kenntnisnahme)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).