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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.196
ENTSCHEID
vom 25. März 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 29. Oktober 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 6. November 2011 hinterliess die Polizistin B____ am BMW, welchen A____ auf der Höhe der Liegenschaft Riehenstrasse 157 abgestellt hatte, einen Steckzettel wegen Übertretung der Verkehrsregeln durch Parkieren auf der Fahrbahn. Am 29. März 2012 erstellte B____ unter Zuhilfenahme von Google Maps Streetview einen Rapport wegen verkehrsbehindernden Parkierens auf der Fahrbahn und Parkierens auf einem Radstreifen, worauf am 4. Februar 2013 ein entsprechender Strafbefehl erging. In der Folge hatten sich das Strafgericht und das Appellationsgericht mit diesem Sachverhalt zu beschäftigen, wobei der Beschuldigte stets darauf beharrte, der Fahrradstreifen sei zum Tatzeitpunkt abgedunkelt und daher unbeachtlich gewesen. Nachdem [...] interne Abklärungen getätigt hatte, informierte er das Appellationsgericht am 8. April 2015 dahingehend, dass die Kantonspolizei A____ in diesem Fall kein rechtsgenügliches Fehlverhalten nachweisen könne. Die zuständige Staatsanwältin zog ihre Berufung gegen den vorinstanzlichen Freispruch daraufhin zurück. In der Folge erstattete A____ Strafanzeigen gegen diverse Angehörige der Kantonspolizei sowie der Staatsanwaltschaft. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Oktober 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, auf diese Strafanzeigen werde nicht eingetreten, da die fraglichen Straftatbestände und Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12. November 2018 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei in Bezug auf B____ aufzuheben, und es sei gegen diese ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt, falscher Aussage sowie Amtsmissbrauchs zu eröffnen. Unter a/o Kostenfolge. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 hat er diesen Antrag wiederholt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen.
Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2018 beantragt, es seien „in diesen Verfahren jene Richter auszuschliessen, die in der Vergangenheit an irgendeinem Urteil in seiner Sache teilnahmen“. Falls er sich damit auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, ist festzustellen, dass die dafür zuständige Präsidentin nicht in frühere Verfahren des Beschwerdeführers involviert war.
1.2 Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1; AGE BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist vorliegend zweifellos in seinen eigenen Interessen betroffen.
1.3 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde vom 12. November 2018 geltend, die Argumentation des Staatsanwaltes, B____ habe sich an den einige Monate zurückliegenden Sachverhalt nicht mehr detailliert erinnern können, weshalb sie Google Map[s] als Erinnerungshilfe beigezogen habe, überzeuge nicht. Auf dieser Karte sei ein Fahrradstreifen eingezeichnet, weshalb der Staatsanwalt davon ausgehe, B____ habe gutgläubig davon ausgehen können, zur Tatzeit sei dieser ebenfalls vorhanden gewesen. Der Sachverhalt werde im Strafbefehl jedoch sehr detailliert geschildert, wobei diese Details nur aus der kognitiven Erinnerung B____ stammen könnten. Auf dem angebrachten Streckzettel stehe, weshalb der BMW des Beschwerdeführers für die Polizistin verkehrsbehindernd gewesen sei, jedoch sei keine Rede von einem Fahrradstreifen. Offensichtlich habe sie mit dem „gemogelten Radstreifen“ dem Beschwerdeführer wider besseres Wissen eine strafbare Handlung nachweisen wollen. Im Vorverfahren gelte der Grundsatz „in dubio pro duriore“, also dass bei unklarer Beweislage im Zweifel angeklagt werden müssen, wenn ein Schuld- oder Freispruch mit etwa gleich hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. In seiner Eingabe vom 7. Dezember 2018 ergänzt der Beschwerdeführer, es könne nicht behauptet werden, es lägen keinerlei Verdachtsmomente gegen B____ vor ‒ selbst die lokale Presse spreche davon, dass die Polizistin den Radstreifen dazugedichtet habe. Die Ermittlungen würden einseitig verlaufen, da der Beschwerdeführer als „[...]“ bei Staatsanwaltschaft und Polizei bekannt sei.
2.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung geltend, der Beschwerdeführer verkenne, dass der nicht eingezeichnete Radstreifen nichts über den damaligen Verkehrsfluss aussage. Namentlich könnten die von der Polizistin geschilderten Fahrmanöver der übrigen Verkehrsteilnehmer dennoch stattgefunden haben. Die Behauptung, die Polizistin B____ habe durch eine unzutreffende Sachverhaltsdarstellung eine strafbare Handlung nachweisen wollen, entbehre jeder Grundlage. In Bezug auf das Fahrlässigkeitsdelikt von Art. 317 Ziff. 2 StGB (Fahrlässige Urkundenfälschung im Amt) fehle es aufgrund der eingetretenen Verjährung bereits an den formellen Voraussetzungen für eine Weiterverfolgung. Insgesamt seien die vorgeworfenen Tatbestände nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu Recht erfolgt sei.
2.3
2.3.1 Die Staatsanwaltschat hat hinsichtlich der fahrlässig begehbaren Urkundenfälschung im Amt zu Recht festgestellt, dass eine solche bereits verjährt wäre, womit sich eine weitergehende Prüfung erübrigt.
2.3.2 Soweit der Polizistin B____ unterstellt wird, sie habe den Berufungskläger absichtlich eines rechtswidrigen Verhaltens bezichtigen wollen und zu diesem Zweck mithilfe von Bildern von Google Maps einen nicht zutreffenden Sachverhalt konstruiert, ist dies völlig abwegig. Der Beschwerdeführer äusserte, die Ermittlungen verliefen einseitig, da er der Polizei als „[...]“ bekannt sei und womöglich erstreckt sich sein Verdacht auf eine solche Ungleichbehandlung auch auf das Verhalten der Polizistin B____. Hierzu hat der Staatsanwalt allerdings in seiner Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim betreffenden Vorfall mit einem unscheinbaren BMW-Kompaktwagen unterwegs war und daher für die Polizistin nicht erkennbar war, dass es sich beim Lenker um den „[...]“ A____ handelte. Dass B____ nachträglich mithilfe der Google-Maps Bilder einen Sachverhalt kreiert haben soll, welcher die Bestrafung des Beschwerdeführers ermöglichte, ergibt auch daher keinen Sinn, da nach Ansicht der Polizistin ja gemäss Steckzettel (Akten S. 237) bereits aufgrund der vor Ort festgestellten Situation eine „Verkehrsübertretung“ durch Parkieren auf der Fahrbahn vorlag und es somit keines anderen Sachverhalts bedurfte. Dass „selbst die lokale Presse“ davon spreche, dass die Polizistin den Radstreifen dazugedichtet habe (Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2018), hat selbstverständlich weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdeinstanz in ihre Erwägungen miteinzubeziehen.
2.3.3 Der Beschwerdeführer äussert in seiner Beschwerdeschrift, der erfahrenen Polizistin B____ sei beim Abfassen der Strafanzeige klar gewesen, dass sie gestützt auf Google Maps damit habe rechnen müssen, die Verhältnisse zum Tatzeitpunkt unrichtig wiederzugeben. Er macht damit sinngemäss geltend, B____ habe eventualvorsätzlich gehandelt.
Eventualdolus liegt vor, „wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein“ (BGE 130 IV 58, E. 8.2, S. 61). Zur Abgrenzung von der bewussten Fahrlässigkeit wird für das eventualvorsätzliche Handeln gefordert, dass der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet und diese in Kauf nimmt, während der fahrlässig Handelnde darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt. Ob der Täter den Erfolg in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden, wobei die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtmissachtung, die Art der Tathandlung und die Beweggründe zu beachten sind (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 12 N 11-12).
Dass B____ aufgrund des von ihr ohnehin als strafbar taxierten Parkierens des Beschwerdeführers kein Interesse daran hatte, ihm zu Unrecht das Parkieren auf einem Fahrradstreifen zu unterstellen, wurde bereits ausgeführt. Im Gegenteil hatte sie ein gewichtiges eigenes Interesse an der Richtigkeit der von ihr geschilderten Umstände, da es zweifellos unangenehm ist, als Polizistin mit einer unkorrekten Tatsachenerhebung konfrontiert zu werden. Der Staatsanwalt hat in der Nichtanhandnahmeverfügung nachvollziehbar erörtert, dass der Radstreifen zum Zeitpunkt der Überweisung durch B____ bereits seit Monaten wieder vorhanden gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die ebenfalls einen Radstreifen zeigenden Aufnahmen habe für sie kein Grund zur Annahme bestanden, dass der Radstreifen zum Zeitpunkt der Kontrolle noch abgedeckt gewesen sei.
Dass eine Polizistin zur Erhebung wesentlicher Sachverhaltselemente auf Daten von Google-Maps zurückgreift, welche eine Örtlichkeit in einem für den Tatzeitpunkt nicht zutreffenden Zustand zeigen, ist somit als unglücklich zu bezeichnen, es liegt jedoch aus den genannten Gründen kein Eventualvorsatz vor.
2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– verrechnet. Der Mehrbetrag von CHF 200.‒ ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– verrechnet. Der Mehrbetrag von CHF 200.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.