Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.204

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Andreas Gschwind

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. November 2018

 

betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 erstattete A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unter anderem gegen B____ Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. November 2018 ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

 

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. November 2018 hat der Beschwerdeführer am 22. November 2018 Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen. Der zuständige Instruktionsrichter hat auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2

1.2.1   Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1; AGE BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1).

 

1.2.2   Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. November 2018 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 zur Anzeige gebrachte Körperverletzung an ihm begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.

 

1.3      Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zu beurteilende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard: in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 310 N 4).

 

2.2      Sofern sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden darf. Vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen schon feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: Unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

 

2.3      Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 5. Oktober 2018 bei B____ zu Hause stärker dosiertes Lysergsäurediethylamid (LSD) eingenommen als ihm bewusst gewesen sei. Er sei an diesem Abend von einer Minimaldosis ausgegangen, da er laut B____ von dessen LSD-Bogen bereits konsumiert habe. Entweder habe dieser gelogen und ihm in schädigender Absicht einen stärker dosierten Blotter gegeben oder er habe ihm absichtlich etwas ins Getränk gemischt. B____ habe an jenem Abend versucht, ihn unter Druck zu setzen und aufgefordert, mehr von demselben Blotter zu konsumieren. Er habe nach dem LSD-Konsum starke Schmerzen verspürt und die Nacht auf der Intensivstation im Kantonsspital [...] verbracht. „Die ausgeprägten körperlichen Halluzinationen und sehr starken physiologischen Nebenwirkungen“ (Beschwerde vom 22. November 2018) seien mit einer geringen Dosis, wie es der Beschwerdeführer genommen haben will, nicht möglich. Es läge eine Körperverletzung vor (Beschwerde vom 22. November 2018; vgl. auch Strafanzeige vom 26. Oktober 2018).

 

3.2      Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass der Straftatbestand der Körperverletzung eine aktive Verletzungshandlung voraussetze. Da der Beschwerdeführer die Substanz eigenmächtig eingenommen habe, fehle es an der Tathandlung. Folglich sei der Tatbestand der Körperverletzung objektiv nicht erfüllt und kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen (Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. November 2018).

 

3.3

3.3.1   Der Begründung der Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich gefolgt werden. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Tatbestand einer Körperverletzung auch dann erfüllt sein könnte, wenn der Beschwerdeführer über die Stärke des LSD aktiv getäuscht worden wäre. Dies würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich handelte. Nach Art. 12 Abs. 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) begeht ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wenn er die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

 

3.3.2   Der Beschwerdeführer schliesst einen Vorsatz von B____ in der Strafanzeige vom 26. Oktober 2018 jedoch selbst aus („Da ich mir nicht vorstellen konnte, was B____ für einen Grund gehabt haben könnte um mir schaden zu wollen […]“). Vielmehr stellt der Beschwerdeführer das Ereignis in Zusammenhang mit seiner Ex-Freundin („Da ich seit Jahren kaum irgendwelche soziale Kontakte pflege, schien mir die Vermutung am wahrscheinlichsten, dass die Sache etwas mit meiner Ex-Freundin C____ zu tun haben könnte“; Strafanzeige vom 26. Oktober 2018). Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt kann daher – in Ergänzung zur Begründung der Staatsanwaltschaft – mangels Vorsatz nicht unter den Straftatbestand der einfachen beziehungsweise schweren Körperverletzung fallen.

 

3.3.3   Dazu kommt, dass es beim Aufträufeln von LSD auf Löschpapier (Bogen beziehungsweise Blotter) oder Tabletten zu starken Dosisschwankungen kommen kann, „weshalb nie abschätzbar ist, wieviel Wirkstoff ein Trip/Mikro enthält“ (https://checkit.wien/substanzen/lsd/, besucht am 8. März 2019). Selbst unter Berücksichtigung der vorgebrachten Aufforderung von B____, wonach der Beschwerdeführer mehr von demselben Blotter konsumieren solle, kann angesichts der grundsätzlich fehlenden Möglichkeit, den Wirkstoffgehalt eines Blotters verlässlich abschätzen zu können, auch vor diesem Hintergrund nicht von vorsätzlichem Handeln von B____ gesprochen werden.

 

4.        

Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt, weshalb die Beschwerde vom 28. September 2018 abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Andreas Gschwind

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.