Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.208

 

ENTSCHEID

 

vom 19. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. November 2018

 

betreffend Besuchsbewilligung


Sachverhalt

 

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 wurde B____, der minderjährigen Tochter des sich in Untersuchungshaft befindenden A____, die Besuchsbewilligung „aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr“ vorläufig nicht erteilt.

 

Dagegen hat A____ mit Eingaben vom 20. November und 3. Dezember 2018 Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die sofortige Ausstellung einer Besuchsbewilligung für B____, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Strafakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Am 15. November 2018 teilte der Sachbearbeiter B____ schriftlich mit, dass ihrem Antrag auf Erteilung einer Besuchsbewilligung wegen Kollusionsgefahr bis auf weiteres nicht entsprochen werden könne. Mit Verfügung vom 27. November 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft mit formeller Verfügung dem Rechtsvertreter von A____, dass wegen Kollusionsgefahr vorläufig keine Besuchsbewilligung für die Tochter B____ ausgestellt werde. A____ hat mit schriftlichen und begründeten Eingaben vom 23. November und 3. Dezember 2018 dagegen Beschwerde eingereicht. Fristauslösend ist die Zustellung an den Rechtsvertreter des A____. Die Frist und die Form sind mit den beiden Eingaben in jedem Fall eingehalten.

 

1.2      Adressatin der angefochtenen Verfügung ist B____. Da mit der angefochtenen Verfügung Besuche beim Beschwerdeführer verweigert werden, hat auch er ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. an einer Erteilung der Besuchsbewilligung und ist folglich gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen für Mobiltelefone und dem Erwerb von Kreditkarten für bestimmte Kaufhäuser. Ausgelöst wurde das Strafverfahren durch die Anzeigeerstatterin  [...], welche der Polizei mitteilte, dass sie in eigenen Namen aber im Interesse und Nutzen von A____ solche Verträge abgeschlossen habe. Dreh- und Angelpunkt für das Anwerben von Personen, die zwar im eignem Namen aber für den Beschwerdeführer Kauf- und Kreditverträge abgeschlossen haben, soll die Tochter des Beschwerdeführers, B____, sein (Polizeirapport vom 5. September 2018 S. 4). Gegen B____ ist gemäss den Akten ebenfalls ein Strafverfahren bei der Jugendanwaltschaft eingeleitet worden. Die vollständigen Akten der Jugendanwaltschaft liegen dem Appellationsgericht nicht vor.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründet das Ablehnen der Besuchsbewilligung mit dem Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Die dem Beschwerdeführer und seiner Tochter vorgeworfenen Tathandlungen stünden in einem engen Zusammenhang. Es sei deshalb dringend zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer über B____ auf die teilweise noch nicht oder erneut zu befragenden Kolleginnen und Kollegen der Tochter, welche für den Beschwerdeführer für den Abschluss von Verträgen angeworben worden seien, Einfluss nehmen könne. Diese Gefahr könne nur gebannt werden, wenn der Kontakt zwischen Vater und Tochter auf den zu kontrollierenden Briefverkehr reduziert werde. Aufgrund der Unmittelbarkeit eines Besuchkontakts sei auch bei Anwesenheit einer Kontrollperson während des Besuchs die Möglichkeit von verfahrensschädigenden Anweisungen und Wortwechseln nicht auszuschliessen.

 

2.3      Nach Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Solange akute Verdunkelungsgefahr besteht, kann eine Haftbesuchsbewilligung - selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen - grundsätzlich verweigert werden (BGer 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.2.). Das Besuchsrecht von Untersuchungs-und Sicherheitsgefangenen unterliegt mit Rücksicht auf den Haftzweck und die Ordnung und Sicherheit der Haftanstalt Einschränkungen. Als Besucher sind – soweit vorhanden – vorab die Angehörigen des Gefangenen zuzulassen (Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],  Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 235 n 37). Die Besuche von Angehörigen, welche Bestandteil des grundrechtlich geschützten Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sind, sind nicht übermässig einzuschränken.

 

2.4      Gemäss der Anzeigestellerin soll es sich (nebst anderen) bei weiteren in die zu untersuchenden Vorfälle involvierten Personen um [...], den Freund von B____, und um [...], eine offenbar B____ aber auch A____ nahestehende Freundin der Familie, sowie um weitere Kolleginnen und Kollegen von B____ handeln (Polizeirapport vom 5. September 2018 S. 4). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass auf Grund der teils sehr engen Beziehungen der Tochter zu diesen Personen entsprechende Kontakte bereits stattgefunden haben. Im Falle der […] ist dies sogar belegt, da diese selbst dem Beschwerdeführer in einem Brief ins Gefängnis vom 4. Dezember 2018 mitteilt, dass sie B____ beinahe täglich sehe. Aus der in den Akten befindlichen Briefpost von B____ an den Beschwerdeführer selbst erhellt ausserdem, dass die Tochter den Vater geradezu vergöttert und die Ereignisse zumindest ihm gegenüber nicht kritisch hinterfragt. So bringt sie zum Ausdruck, wie sehr sie ihn liebe und dass er „das alles nicht verdient“ (Brief von 22. November 2018). An ihrer Einvernahme am 30. Oktober 2018 streitet B____ einen Kontakt zwischen der Anzeigestellerin und dem Beschwerdeführer ab und behauptet, von den durch ihren Freund, [...], für den Beschwerdeführer abgeschlossenen Verträgen bzw. den daraus resultierenden Forderungen und Mahnungen nichts zu wissen. Auch teilte sie dem befragenden Jugendkommissär mit, er sei „an der falschen Adresse“, wenn er schlecht über ihren Vater reden wolle (Einvernahme vom 30. Oktober 2018 S. 3 f.). Angesichts dieses sehr engen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und B____ und der aktenkundigen Haltung von B____ in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung erscheint es naheliegend, dass B____ nichts unterlassen wird, um das Verfahren für den Beschwerdeführer und für sich selbst günstig beeinflussen zu können. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass sie längstens von sich aus Kontakt zu bereits einvernommenen oder weiteren möglichen Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen aufgenommen hat und selbständig auf diese einwirkt. Aus den Akten ergeht jedenfalls nicht, dass B____ seitens der Jugendstaatsanwaltschaft ein Kontaktverbot zu gewissen Personen auferlegt worden ist. Dass der überwachte Kontakt zum Beschwerdeführer diese real bestehende Gefahr zu verschärfen vermag, ist nicht ersichtlich, zumal der Gefahr von Instruktionen durch den Beschwerdeführer durch die Anwesenheit einer Aufsichtsperson und einem Verbot, sich über das Strafverfahren zu unterhalten, entgegengewirkt werden kann. Sinnvoll dürfte auch die Auflage sein, dass Gespräche einzig auf Deutsch geführt werden dürfen. Dasselbe hat auch für die Befürchtung zu gelten, dass der Beschwerdeführer und B____ die Besuche für direkte Absprachen nutzen könnten, zu gelten. Ohnehin ist B____ von der Jugendstaatsanwaltschaft bereits einmal einvernommen worden (Einvernahme vom 30. Oktober 2018) und hat auch […] bereits ausgesagt (Einvernahme vom 30. Oktober 2018). Eine akute Verdunkelungsgefahr liegt jedenfalls nicht (mehr) vor. Die gänzliche Verweigerung von Besuchen erweist sich vor diesem Hintergrund in jedem Fall als unverhältnismässig. Die Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist gehalten, B____ die Bewilligung für Besuche beim Beschwerdeführer auszustellen, wobei es ihr freisteht, diese mit Auflagen zu verbinden.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben. Da der Beschwerdeführer die Rechtsschrift selbst verfasst hat, sind ihm keine zu entschädigenden Anwaltskosten entstanden. Über die beantragte unentgeltliche Prozessführung wird deshalb nicht befunden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2018 ist aufzuheben und es ist B____ eine Bewilligung für Besuche beim Beschwerdeführer auszustellen.

 

            Diese Verfügung wird der Staatsanwaltschaft vorab der postalischen Zustellung per Fax mitgeteilt.

 

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       B____

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.