Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.214

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                  Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                      Beschuldigte

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Februar 2018

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2018 wurde die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihr Auslagen von CHF 5.30 sowie eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.

 

Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl, auf die das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 22. Februar 2018 aufgrund Fristsäumnis nicht eintrat.

 

Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. März 2018 (Postaufgabe am 12. März 2018) Beschwerde beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Akten des Verfahrens VT 2018.3199 beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Februar 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Einsprache“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen.

 

1.2      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführerin wurde die angefochtene Verfügung am 2. März 2018 eröffnet (act. 1). Die am 12. März 2018 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Es ist darauf einzutreten.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz hat ihre Nichteintretensverfügung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

 

2.2      Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 (act. 5 pag. 19) am Postschalter ausgehändigt und sie hat dessen Erhalt unterschriftlich bestätigt. Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 2. Februar 2018 zu laufen und endete am 12. Februar 2018, da der 11. Februar 2018 auf einen Sonntag fiel. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache beim Strafgericht oder bei der Schweizerischen Post eingehen müssen. Die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Februar 2018 erfolgte somit verspätet. Daraus ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist und diese nicht materiell zu beurteilen hatte.

 

3.

Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit kann auf die materiellen Argumente der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen werden. Auf die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) wird umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Jon Oetiker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.