Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.224

 

ENTSCHEID

 

vom 30. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. November 2018

 

betreffend Nichtanhandnahme


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2018 erstattete A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen unbekannt wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. November 2018 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (gleichzeitig sprach es dem Beschwerdeführer entgegen seinem Antrag keine Genugtuung zu). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen unbekannt (wegen Urkundenfälschung und ähnlichen Delikten). Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 4. Januar 2019 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten und den Akten betreffend das Berufungsverfahren SB.2016.130) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1; AGE BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1).

 

1.3      Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) sind Treu und Glauben im Rechtsverkehr, die Amtspflichttreue (das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt) und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 317 N 1). Da damit keine privaten Interessen geschützt werden, wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Indes macht er – soweit verständlich – geltend, durch die beanzeigte Urkundenfälschung sei ihm im Verfahren vor dem Bundesgericht ein Nachteil entstanden (vgl. im Detail E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist trotzdem auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, 319 Abs. 1 und 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

 

3.

3.1      Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. April 2016 wurde der Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 120.– bestraft, weil er am 22. Juli 2014 um 17.45 Uhr seinen Personenwagen [...] (Kontrollschild [...]) auf einer Einspurstrecke an der Steinenschanze in Basel auf Höhe der Liegenschaft Nr. 2 parkierte und dadurch die übrigen Verkehrsteilnehmer behinderte bzw. gefährdete. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn am 6. September 2016 ebenfalls wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 120.–. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil SB.2016.130 vom 10. Dezember 2017 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte den Beschwerdeführer wiederum zu einer Busse in Höhe von CHF 120.–. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. August 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

 

3.2      In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 21. Oktober 2018 geltend, das Appellationsgericht habe eine Urkundenfälschung begangen, indem es das Bundesgericht „mit verfälschten Akten“ bedient habe. Er begründet dies damit, dass die Steinenschanze eine gerade verlaufende Strasse sei, das Bundesgericht in seinem Urteil aber abweichend von diesem Umstand aufgrund der Akten festgehalten habe, dass sein Fahrzeug kurz nach einer Kurve abgestellt gewesen sei.

 

4.

4.1

4.1.1   Aus dem Verfahrensprotokoll ergibt sich, dass die Akten betreffend das Berufungsverfahren SB.2016.130 durch die Kanzlei des Appellationsgerichts telquel dem Bundesgericht überwiesen worden sind (vgl. Schreiben des Appellationsgerichts an das Bundesgericht vom 23. Januar 2018). In diesen befinden sich diverse fotografische Abbildungen bezüglich der dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Verkehrsregelübertretung. Die Fotografien, die anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom Beschwerdeführer und vom Zeugen [...] eingereicht worden sind, waren bereits im Berufungsverfahren Gegenstand der Akten und sind dem Bundesgericht als Bestandteil der Verfahrensakten überwiesen worden.

 

4.1.2   Bereits unter diesem Aspekt zielt der Vorwurf einer Urkundenfälschung im Amt ins Leere und entbehrt jeder vernünftigen Grundlage.

 

4.2     

4.2.1   Sowohl das Appellationsgericht als auch das Bundesgericht machen dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, dass er sein Fahrzeug auf der rechten Einspurstrecke und damit verkehrsbehindernd parkiert hat. Beide Instanzen bejahten dementsprechend einen Verstoss gegen Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01).

 

4.2.2   Wenn das Bundesgericht im Gegensatz zur Vorinstanz in einem Nachsatz zum eigentlichen Tatvorwurf auch noch die – selbst auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Foto kurz hinter dem Fahrzeug erkennbare – „Kurve“ erwähnt, ist dies anhand der Akten nachvollziehbar. Es erschliesst sich schlechterdings nicht, was daran aktenwidrig sein soll. Es ist geradezu absurd, wenn damit eine Urkundenfälschung im Amt (oder eine andere damit zusammenhängende Straftat, insbesondere [wie beanzeigt] eine falsche Anschuldigung) – begangen durch Gerichtspersonen des Appellationsgerichts – konstruiert wird.

 

5.

Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.