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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.26
ENTSCHEID
vom 17. April 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. Februar 2018
betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 18. September 2017 fuhr A____ (Beschwerdeführer) mit dem Fahrrad auf der Elisabethenstrasse in Richtung Innenstadt. Auf Höhe der Verzweigung Klosterberg geriet er in die Tramschiene und stürzte. Dabei zog er sich Verletzungen am Kopf und am rechten Arm zu und wurde ins Universitätsspital gebracht. Anlässlich der telefonischen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei an, er sei gestürzt, weil er einem Lieferwagen habe ausweichen müssen.
Mit Überweisungsschreiben vom 28. November 2017 beantragte die Kantonspolizei bei der Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls bzw. Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen massiven Nichtbeherrschens des Fahrrades und machte Kosten von CHF 500.– geltend.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2018 wurde das Strafverfahren aufgrund der Betroffenheit des Beschwerdeführers durch seine Tat eingestellt. Indessen wurden ihm die Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt, weil die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft führte aus, der Beschwerdeführer sei durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre und das Verfahren gegen die beschuldigte Person einzustellen sei. Indem er aber sein Fahrrad nicht beherrscht habe, habe er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen und eine staatliche Intervention ausgelöst. Daher sei ihm die Hälfte der – in der Verfügung unbeziffert gebliebenen – Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 ficht der Beschwerdeführer Ziffer 2 der Einstellungsverfügung (betreffend Kostenauflage) an, da er zum Vorfall noch nicht befragt worden sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 14. März 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 9. April 2018 repliziert.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.
Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wurden ohne vorgängige Anhörung Verfahrenskosten auferlegt; dadurch ist er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde gegen diese Kostenauflage ist einzutreten. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kostenauflage angefochten und darauf hingewiesen, dass er zu dem Vorfall noch nicht befragt worden sei. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2018 räumt die Staatsanwaltschaft ihr Versäumnis ein, dem Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung mit der beabsichtigten Kostenauflage anzukünden. Diese Gehörsverletzung könne aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Kantonspolizei zweimal telefonisch äussern können, so dass auf eine protokollarische Einvernahme verzichtet worden sei. Er sei aus unbekannten Gründen ohne Fremdeinwirkung gestürzt. Dies ergebe sich aus den Aussagen des Radfahrers, der hinter dem Beschwerdeführer gefahren sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei einem Lieferwagen ausgewichen, werde vom nachfolgenden Radfahrer als auch der rasch eingetroffenen Polizei nicht bestätigt. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, hätte er gegen die im Strassenverkehr gebotene Aufmerksamkeitspflicht verstossen. Zur Einleitung des Strafverfahrens habe somit ein Verstoss gegen eine allgemeine Verhaltensnorm geführt, die mit der Strafbarkeit im Sinne von Art. 90 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) nicht zusammenhänge.
Mit Replik vom 9. April 2018 anerkennt der Beschwerdeführer seine Schuld und die auferlegte Strafe. Er stellt das Telefonat der Kantonspolizei vom 19. September 2017 in Frage, da er an diesem Tag mit einer Kopfverletzung im Spital gelegen habe. Wegen des hohen Bordsteins in der Elisabethenstrasse sei er zwischen der linken und rechten Tramschiene gefahren. Er habe Angst gehabt, den Bordstein mit dem Pedal zu berühren und zu stürzen. Als die Strasse breiter geworden sei, habe er die Spur nach rechts wechseln wollen und den Lieferwagen zu spät erkannt. Dabei habe er die Tramschiene in einem „sehr spitzen Winkel“ überquert.
3.
Zunächst lässt sich der angefochtenen Einstellungsverfügung keine Bezifferung der Kosten entnehmen, wie es im Sinne einer klaren Anordnung wünschenswert wäre. Immerhin ergibt sich aus den in den Akten dokumentierten Unterlagen, dass dem Beschwerdeführer die Hälfte der polizeilichen Kosten, also CHF 250.–, sowie eine Abschlussgebühr der Staatsanwaltschaft von CHF 100.– in Rechnung gestellt wurden. Die streitigen Kosten belaufen sich damit auf insgesamt CHF 350.–.
4.
4.1 Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt nach der – seit rund zwei Jahren etablierten – Rechtsprechung die vorgängige Anhörung des Beschuldigten voraus. Dies ergibt sich aus dem verfassungs- und strafprozessrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 107 StPO. Unter Vorbehalt konkreter, vorliegend kaum vorstellbarer Einschränkungen des Gehörsanspruchs nach Art. 108 StPO bedeutet dies in der Praxis, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die beabsichtigte Kostenauflage zuerst ankündigen muss, damit dieser sich dazu äussern kann. Erst danach darf sie ihm Kosten auferlegen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2; AGE BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017 E. 3.1, BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 3.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 2.3; ebenso Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 33).
4.2 Es ist zwar richtig, dass eine solche Gehörsverletzung geheilt werden kann. Eine Heilung soll aber nur „ausnahmsweise“ vorgenommen werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204; BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.1; Vest/Horber, in: Basler Kommentar StPO, Art. 107 N 6). Dies bedeutet, dass die Rechtsmittelinstanz einzelne Versehen korrigieren kann, nicht jedoch, dass das Verfahren grundsätzlich verkürzt und die – vorgängig gebotene – Anhörung regelmässig ins Beschwerdeverfahren verschoben werden darf.
Nach der Rechtsprechung hat die Gehörsgewährung mit Blick auf eine beabsichtigte Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO vorgängig zu erfolgen. Der Heilung von Gehörsverletzungen kommt Ausnahmecharakter zu. Die Gewährung eines vorgängigen Äusserungsrechts wäre nichts wert, wenn es von der Behörde systematisch unterlaufen würde und die Rechtsunterworfenen nur darum den Rechtsweg beschreiten müssten, weil die Behörde auf eine Heilung durch die Rechtsmittelinstanz spekuliert (Steinmann, Die schweizerischen Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 N 59). Man muss nicht so weit gehen wie der überwiegende Teil der Lehre, welcher eine Heilung von Gehörsverletzungen grundsätzlich ablehnt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 1178; weitere Nachweise bei Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 59). Das Gericht muss mit der Heilung aber in verantwortungsvoller Weise umgehen.
4.3 In der vorliegenden Konstellation wurden bereits mehrmals Gehörsverletzungen festgestellt (AGE BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017 E. 3.1, BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 3.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 2.3). Der vorgängige Charakter der Anhörung ist durch ein vor zwei Jahren gefälltes Bundesgerichtsurteil vorgegeben (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2). Wenn die zur Anhörung verpflichtete Behörde einer solchen Rechtsprechung, die mehrmals zur Feststellung von Unregelmässigkeiten geführt hat, immer noch nicht nachlebt, ist das verantwortbare Mass der Heilung von Gehörsverletzungen überschritten. Die vorliegende Kostenauflage muss schon aus diesem Grund aufgehoben werden. Auf eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines korrekten Verfahrens kann vorliegend aber verzichtet werden. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nicht erfüllt.
5.
5.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 319 StPO, Art. 8 Abs. 1 StPO und Art 54 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingestellt, weil der Beschuldigte durch seine Tat so schwer betroffen sei, dass eine Strafe unangemessen wäre. Diese Verfahrenseinstellung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Februar 2018 ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Der Strafvorwurf kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgenommen werden. Es ist daher nicht erheblich, sondern zeugt von einen Missverständnis, wenn der Beschwerdeführer in der Replik seine Schuld und die auferlegte Strafe anerkennt, nachdem das Verfahren diesbezüglich rechtskräftig eingestellt wurde.
5.2 Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung. Der Regelfall der Kostentragungspflicht ist eine Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. Der Kostenauflage im Falle der Verfahrenseinstellung oder des Freispruchs gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kommt dagegen Ausnahmecharakter zu (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. und zuletzt BGer 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.2, 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.3). Demnach können der beschuldigten Person trotz Einstellung des Verfahrens – ausnahmsweise – Kosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334, 116 la 162 E. 2c-e S. 168, je mit Hinweisen).
5.3 Es ist allgemein bekannt, dass in der Elisabethenstrasse Tramschienen in der Fahrspur eingelassen sind und dass dort neuerdings ausserordentlich hohe Randsteine angebracht wurden, die für Velo-Pedale eine Gefahr darstellen und auf diese Weise Stürze auslösen können. Der Raum zwischen den Randsteinen und den Tramschienen ist eng, so dass eine Überquerung einer einzelnen Tramschiene unter Umständen notwendig werden kann. Weiter ist allgemein bekannt, dass man auch bei korrekter Beherrschung des Fahrrads wegen einer Tramschiene stürzen kann, denn die schmalen Räder können sich auch bei ordnungsgemässer Fahrt in der Schienenrinne verfangen. Nicht jeder Fahrradsturz beruht demnach auf einem Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich der Vorwurf mangelnder Beherrschung, Vorsicht und Aufmerksamkeit gemacht werden kann, wurde infolge der Verfahrenseinstellung gerade nicht weiter abgeklärt. Diesbezüglich gilt prozessrechtlich die Unschuldsvermutung.
5.4 Für die Kostenauflage wird nun aber genau dieser Vorwurf verwendet, der mit der Verfahrenseinstellung beseitigt wurde. Im Unterschied etwa zur Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers, welche ein zivilrechtliches Verschulden und damit eine Kostenauflage begründen würde (AGE BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 3), wird dem Beschwerdeführer nunmehr unter dem Titel der Kostenauflage das Nichtbeherrschen des Fahrrades vorgeworfen. Wie das Beschwerdegericht bereits in einem früheren Entscheid festhielt, darf damit die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht begründet werden (AGE BES.2014.129 vom 28. Januar 2015 E. 2.3). Auch wenn es sich bei dem im Strassenverkehr grundsätzlich und immer verlangten „Beherrschen des Fahrzeugs“ um eine allgemeine Verhaltensnorm handeln mag, stellt diese Norm gleichzeitig eine Verkehrsregel dar (Art. 31 SVG), deren Verletzung gemäss Art. 90 SVG strafrechtlich zu ahnden ist (vgl. BGer 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 ff.). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend zum Schluss gekommen ist, dass das Verfahren einzustellen ist, kann dieser Vorwurf, der eben gerade nicht zu einer Verurteilung geführt hat, nicht zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers herangezogen werden. Die Kostenauflage erfolgte demnach zu Unrecht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Kostenauflage aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen damit zu Lasten der unterliegenden Staatsanwaltschaft (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft VT.2017.23498 vom 7. Februar 2018 aufgehoben.
Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 500.– gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.