Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.28

 

ENTSCHEID

 

vom 20. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Eliane Haas

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Januar 2018

 

betreffend Wiederherstellung der Frist


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 2. März 2017 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von einem Tag) verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 705.30 auferlegt. Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und in der Folge am 9. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft retourniert.

 

Nach Erhalt einer ersten Mahnung für den ausstehenden Betrag von CHF 805.30 wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2017 und 7. September 2017 (Postaufgabe 30. Juni 2017 respektive 7. September 2017) an die Staatsanwaltschaft. Er stellte darin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl. Er begründete sein Gesuch damit, dass er am 7. März 2017 im Krankenhaus aufgrund seiner Krebserkrankung operiert worden sei und deshalb die Abholungseinladung der Post für den eingeschriebenen Strafbefehl zu spät entdeckt habe. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dieses Gesuch ab mit der Begründung, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden daran treffe, dass er die Frist versäumt habe.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2018, mit welcher die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragt wird. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Januar 2018, mit welcher diese das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abwies. Gegen diese Abweisung des Wiederherstellungsgesuches ist die Beschwerde zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 393 StPO N 10).

 

1.2      Gemäss § 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig. Die Kognition des Gerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar davon betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.3      Gemäss Art. 396 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Für die Berechnung der Frist wird bei schriftlich eröffneten Entscheiden auf den Zeitpunkt der Zustellung abgestellt, wobei die Frist am folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen worden ist. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Gemäss der Zustellfiktion gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch auch dann als erfolgt, wenn eine Verlängerung der Abholfrist bei der Post in Auftrag gegeben wurde, da ebendiese Verlängerung den Zeitpunkt, ab dem die Zustellfiktion greift, nicht hinauszuschieben vermag (BGer 1C_478/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.1, 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2).

 

Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 23. Januar 2018 ergangen und wurde gleichentags zum Versand der Post übergeben. Es darf dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt für die Dienstleistung „PickPost“ registriert war oder ob zunächst ein erfolgloser Zustellungsversuch an seiner Privatadresse erfolgte, ist doch unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 eine Abholungseinladung mit Abholfrist bis zum 31. Januar 2018 erhielt. Ab dem 31. Januar 2018 gilt die angefochtene Verfügung somit als zugestellt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Abholfrist am 31. Januar 2018 bis zum 14. Februar 2018 verlängerte (Akten S. 60) und die Sendung erst am 9. Februar 2018 abholte (Akten S. 61). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 1. Februar 2018 zu laufen, womit der letzte Tag der Frist auf den 10. Februar 2018 fiel. Da der 10. Februar 2018 ein Samstag war, endete die Frist gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO erst am nächstfolgenden Werktag und somit am Montag, 12. Februar 2018. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2018 wurde somit fristgerecht eingereicht. Diese war auch formgerecht und begründet, weshalb auf sie einzutreten ist.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer hat die zehntägige Frist zur Einreichung einer Einsprache gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO gegen den Strafbefehl vom 2. März 2017 unbestrittenermassen nicht wahrgenommen. In seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2017 und 7. September 2017 (Postaufgabe 30. Juni 2017 respektive 7. September 2017) stellt er sich auf den Standpunkt, der Strafbefehl vom 2. März 2017 sei ihm nicht rechtsgültig eröffnet worden (Akten S. 32, 42). Angesichts seiner Operation, der er sich infolge einer Krebserkrankung am 7. März 2017 habe unterziehen müssen, und dem anschliessenden Aufenthalt in seiner Ferienwohnung in [...] im Wallis zur weiteren Rekonvaleszenz habe er die E-Mail der Post mit der Abholeinladung erst am 10. März 2017 entdeckt. Als er am 15. März 2017 wieder nach Lausanne zurückgekehrt sei und den Strafbefehl abholen wollte, sei dieser bereits wieder an den Absender zurückgeschickt worden. In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob der Strafbefehl unter den gegebenen Umständen als zugestellt zu gelten hat.

 

2.2      Nach Art. 85 Abs. 2 StPO haben die Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen, wobei die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO im dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Sendung entgegengenommen wird. Alternativ gilt die Zustellung gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste (s. bereits E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).

 

Die Zustellfiktion rechtfertigt sich dadurch, dass für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (AGE BES.2012.103 vom 8. November 2012 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Bei lang andauernder Untätigkeit der Behörde kann dies allerdings nicht gelten. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 85 N 6). Das Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar erachtet (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2; zum Ganzen: AGE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 3.1, BE.2011.198 vom 5. Februar 2013 E. 2.2).

 

2.3      Vorliegend wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls vom 6. September 2016 als beschuldigte Person befragt. Er hat dabei allerdings jegliche Aussage verweigert und das entsprechende Protokollblatt unterzeichnet (Akten S. 13). Der Beschwerdeführer bestätigt sodann, gegenüber der Polizei anlässlich deren telefonischer Rückfrage erneut jegliche Auskunft verweigert zu haben (Akten S. 14 in Verbindung mit 32). Aufgrund dieser Befragung als beschuldige Person und der Aussageverweigerung hatte der Beschwerdeführer somit mit einer Postzusendung zu rechnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die letzte verfahrensbezogene Handlung – die telefonische Rückfrage der Polizei vom 29. Septem-ber 2017 – bereits fünf Monate zurück lag, erfolgte die Zustellung doch gemäss der zitierten Praxis noch im vertretbaren Zeitrahmen. Folglich musste der Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Unfall entsprechende Vorkehrungen treffen, damit seine Post entgegen genommen wird, wenn er voraussehbar daran verhindert ist, dies selber zu tun (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Da der Beschwerdeführer allerdings auf jegliche Vorkehrungen verzichtet hat, gilt der Strafbefehl vom 2. März 2017, der gleichentags aufgegeben und am 6. März 2017 zur Abholdung gemeldet wurde, im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt, sodass der Lauf der Einsprachefrist am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellungsversuch ausgelöst wurde. Da innert der zehntägigen Frist keine Einsprache gegen den Strafbefehl erfolgte, ist dieser in Rechtskraft erwachsen, es sei denn, die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragte Fristwiederherstellung wären gegeben.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, deren Wiederherstellung verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft darlegen kann, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. In einem zweiten Schritt ist somit zu klären, ob diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer gegeben sind.

 

3.2      Mit einer rechtzeitigen Einsprache hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, seine Einwände gegen den Strafbefehl vom 2. März 2017 anzubringen. Der Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst rechtliche Wirkung und wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Das nicht rechtzeitige Erheben der Einsprache führt zu einem vollständigen Rechtsverlust. Eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe entfällt. Das Erfordernis des Vorliegens eines erheblichen und unersetzlichen Rechtsnachteils ist demzufolge erfüllt.

 

3.3      Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Fraglich ist daher, ob dem Beschwerdeführer der rechtsgenügende Beweis gelingt, dass ihm an der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt.

 

Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die Operation vom 7. März 2017 sei wegen seiner Krebserkrankung kurzfristig angesetzt worden (vgl. Akten S. 32). Er unterlässt es jedoch, Belege darüber einzureichen, wann die Operation angesetzt wurde. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von lediglich zwei Wochen (Akten S. 34) und seine Fähigkeit, nach der Operation am Folgetag nach Hause und dann in sein Ferienhaus zu translozieren, legen den Schluss nahe, dass es sich nicht um eine Not-operation gehandelt hat. Normale Operationen werden in der Regel mit einer gewissen Vorlaufzeit angesetzt, schon alleine aus arbeitsorganisatorischen Gründen für das Spital. Damit kann der Beschwerdeführer nicht beweisen, dass er unverschuldet nicht in der Lage war, im Hinblick auf die Operation und seine Rekonvaleszenz im Ferienhaus in [...] die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die von ihm zu erwartende Behördenpost entgegenzunehmen. Dies gilt erst recht, wenn der Beschwerdeführer, wie er selber eingesteht, von der Abholungseinladung bereits am 10. März 2017 erfahren hat (Akten S. 42). Schliesslich hätte er ohne weiteres die Abholfrist für die eingeschriebene Postsendung online verlängern können, wie er es etwa am 31. Januar 2018 hinsichtlich der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2018 getan hat. Die Zustellfiktion wäre zwar auch dann zur Anwendung gelangt, wodurch die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gegolten hätte (s. bereits E. 1.3; s. zudem BGer 1C_478/2012 vom 14. Februar 2012 E. 2.1, 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hätte so allerdings nach seiner Rückkehr nach Lausanne am 15. März 2017 die eingeschriebene Postsendung noch vorfinden und innert Frist Einsprache erheben können. Damit misslingt dem Beschwerdeführer der rechtsgenügende Beweis, dass ihm an der Säumnis kein Verschulden zukommt. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Fristwiederherstellung abgewiesen hat.

 

4.

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen, mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Eliane Haas

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.