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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.35
ENTSCHEID
vom 15. März 2018
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laetitia Block
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Januar 2018
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Dezember 2017 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01]; Parkieren auf einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten, begangen am 9. April 2017) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl inklusive Rechtsmittelbelehrung wurde ihm am 14. Dezember 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl, welche von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen wurde. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 10. Januar 2018 nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet erhoben worden sei. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2018 Beschwerde ein.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Januar 2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist vorliegend gewahrt und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist beziehungsweise ob dieses zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Einsprachefrist versäumt hat.
2.
2.1 Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Verspätung nicht eingetreten. Der Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 14. Dezember 2017 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 15. Dezember 2017 zu laufen begonnen habe. Da der 25. Dezember 2017 als letzter Tag der Frist auf einen Feiertag fiel und der 26. Dezember auch ein Feiertag war, habe die Frist am 27. Dezember 2017 geendet und sei die am 28. Dezember 2017 der Deutschen Post übergebene Einsprache zu spät erfolgt (Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO).
2.2.2 Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Das Schreiben des Beschwerdeführers datiert zwar vom 19. Dezember 2017, der Stempel der Deutschen Post jedoch vom 28. Dezember 2017, weshalb kein Zweifel besteht, dass der entsprechende Brief an diesem Tag der Deutschen Post übergeben worden ist (vgl. Sendungsinformationen, Akten S. 30). Wann der Brief an der Schweizerischen Grenzstelle eintraf, ist aus den Akten nicht ersichtlich, aber auch nicht weiter von Bedeutung, da bereits die Aufgabe des Briefes bei der Deutschen Post zu spät erfolgt ist.
2.3 Der Beschwerdeführer ist für die Rechtzeitigkeit der Einsprache beweispflichtig (vgl. AGE BES.2016.28 vom 14. April 2016 E. 2.2.2). Da er es unterlässt, die Rechtzeitigkeit der Einsprache mit tauglichen Beweismitteln zu untermauern, muss seine Behauptung, er habe den Brief bereits am 20. Dezember 2017 aufgegeben, nachdem er versucht habe, den Brief direkt bei der Staatsanwaltschaft einzuwerfen, aber keinen Briefkasten vorgefunden habe, als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal in der Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl im Detail ausgeführt wird, wie die gesetzliche Einsprachefrist eingehalten werden kann.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) dessen ordentlichen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw Laetitia Block
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.