Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.39

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

Beteiligte

 

A____,                                                                               Beschwerdeführerin

geb. […]                                                                                           Beschuldigte

[…]  

vertreten durch C____

[…]  

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. Februar 2018

 

betreffend Verfahrenseinstellung / Parteientschädigung


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Tätlichkeiten, mutmasslich begangen am 8. November 2015 zum Nachteil der damaligen Freundin ihres Sohnes, B____. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Beweises des Tatbestands ein. Die Entschädigungsforderung von A____ vom 5. Februar 2018 in Höhe von CHF 1‘733.25 wies sie ab (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung).

 

Gegen diesen Punkt der Einstellungsverfügung erhob A____, vertreten durch Advokat C____, mit Eingabe vom 1. März 2018 Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der Ziffer 2 der Verfügung und die Ausrichtung einer Entschädigung in Höhe von CHF 1‘733.25 beantragt wird. Die Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 15. März 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung ihres Entschädigungsgesuchs mit der Einstellungsverfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

Die Beschwerdeführerin war beschuldigt worden, sich in den Morgenstunden des 8. November 2015 in ein handgreifliches Gerangel zwischen ihrem Sohn D____ und dessen Freundin B____, vertreten durch Advokatin E____, eingemischt zu haben. Dabei soll sie die junge Frau festgehalten haben, woraufhin ihr Sohn dieser einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe, der zu einem Nasenbeinkontusionstrauma mit Nasenbluten und nicht dislozierter Nasenbeinfrissur geführt habe. Es beständen aufgrund der Akten keine Zweifel daran, dass B____ einen Faustschlag von ihrem Freund erhalten habe, zumal jener die Tat nicht abstreite und das Verletzungsbild auch im Polizeirapport hinreichend dokumentiert worden sei.

Gemäss der im Entschädigungspunkt angefochtenen Einstellungsverfügung sei zwar als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in ein Gerangel eingegriffen und B____ zurückgehalten habe. Es sei aber nicht nachzuweisen, dass diese Handlung in eine Tätlichkeit ausgeartet sei oder dass die beschuldigte Person hätte voraussehen können, dass ihr Sohn der jungen Frau einen Faustschlag verabreichen würde. Dementsprechend habe auch die Geschädigte in ihrer Befragung ausgeführt, die beschuldigte Person habe sie – ihrer Meinung nach – lediglich deshalb festgehalten, damit D____ sie habe anschreien können. Gestützt auf diese Erwägungen wurde das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mangels Beweises des Tatbestands eingestellt.

 

3.

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Strittig ist vorliegend, ob die durch die Beschwerdeführerin – damals als beschuldigte Person – erfolgte Mandatierung eines Anwalts als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu betrachten ist. Die als Parteientschädigung geltend gemachte Summe entspricht der Honorarnote ihres Anwalts, wobei ihr dieser einen Stundenansatz von CHF 300.– in Rechnung gestellt hat.

 

Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Ablehnung der Parteientschädigung aus, ein solcher Anspruch setze voraus, dass der Beizug eines Rechtsbeistands angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt gewesen seien. Hierfür verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 (E. 2.3.1) sowie auf ältere Urteile des Bundesgerichts, die noch vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung ergangen waren. Der Beschwerdeführerin sei lediglich eine Tätlichkeit und somit eine mit einer Busse zu ahndende Übertretung vorgeworfen worden. Sie habe keine Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen müssen und sei nur einmal einvernommen worden, wobei die Befragung lediglich 15 Minuten gedauert habe. Ihre Aufwendungen seien dementsprechend gering und gäben zu keiner Entschädigung oder Genugtuung Anlass (mit Verweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

 

4.

Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf auch bei Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Nach höchstgerichtlicher Auffassung erscheint es sachlich als gerechtfertigt, einer beschuldigten Person – jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an – in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen (BGer 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015, mit Verweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).

Im ärztlichen Bericht von Dr. med. F____ vom 10. November 2015 wird bei B____ eine Verletzungsfolge festgestellt, welche möglicherweise sogar den Tatbestand einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB erfüllen würde. Dass B____ einen Strafantrag lediglich wegen Tätlichkeiten stellte, wäre einer Strafverfolgung der Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung nicht im Wege gestanden, weil allfällige Ausführungen der Strafantragstellerin zur rechtlichen Subsumtion des zur Anzeige gebrachten Verhaltens unerheblich sind (statt vieler BGer 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4) und die Strafantragstellerin den Sachverhalt im dem Strafanzeige zugrunde liegenden Polizeirapport wie folgt geschildert hatte: „[…] schlug er mir eine Faust ins Gesicht, während seine Mutter mich festhielt“ (Polizeirapport vom 11. November 2015 S. 3). Selbst wenn es bei der Verfolgung wegen einer Tätlichkeit geblieben wäre, wäre diese angesichts der Tatfolgen nicht mehr zwingend im unteren, bagatellartigen Bereich anzusiedeln gewesen. Zu beurteilen waren Handlungen im Zuge eines Gerangels, was typischerweise zu Abgrenzungsfragen führt, weil Reflexe von Handlungen, Angriffs- von Verteidigungshandlungen sowie unverhältnismässiges Eingreifen von angemessener Intervention oder blossen Trennungshandlungen zu unterscheiden sind. Zudem stellte sich die Frage einer mittäterschaftlichen Verantwortung und somit einem womöglich konkludent erfolgten gemeinsamen Tatentschluss. Diese mitunter anspruchsvollen Abgrenzungen, welche für Schuld- oder Freispruch entscheidend sein können, betreffen sowohl tatsächliche wie rechtliche Fragen. B____ war ihrerseits anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen stellte der Beizug eines Anwalts durch die Beschuldigte, nicht zuletzt auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit, eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte dar und sie ist hierfür grundsätzlich zu entschädigen.

 

Das zu vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen, wie hier einer vorliegt, CHF 250.– (vgl. AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 7.3.2; BES.2017.37 vom 20. Juni 2017 E. 2.4.2). Die Vergütung eines Ansatzes von CHF 300.– ist für Fälle mit besonderen Schwierigkeiten vorbehalten, wie sie hier nicht auszumachen sind. Daraus resultiert, basierend auf der Honorarnote vom 5. Februar 2018, folgende Entschädigung: 4,75 Stunden zu CHF 250.–, zuzüglich Auslagen gemäss Aufstellung, zuzüglich 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF 159.– und 8 % MWST auf den Betrag von CHF 1‘446.30 (MWST gemäss Aufstellung. Totalbetrag: CHF 1‘495.75).

 

5.

Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von 1‘495.75 auszurichten. Für das Beschwerdeverfahren erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.–, zuzüglich 7,7 % MWST, angemessen. Damit sind ca. vier Stunden Aufwand sowie die Auslagen im Beschwerdeverfahren abgegolten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist  A____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘495.75 zulasten der Staatsanwaltschaft auszurichten.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Der Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘077.– (einschliesslich Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.