Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.57

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt                              Beschuldigter

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. März 2018

 

betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Beschimpfung. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurden im Verfahren gegen A____ am 15. März 2018 Mobiltelefone verschiedener Marken (Pos. 2-5), 1 Tabletcomputer [...] (Pos. 6) sowie Bargeld in Höhe von CHF 600.– (Pos. 1) beschlagnahmt.

 

Gegen diese Verfügung reichte A____ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 16. März 2018 und 4. April 2018 Beschwerde ein, mit der sinngemäss die Aufhebung der Massnahme und Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragt wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist keine Replik eingereicht.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2     

1.2.1   Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen. Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (vgl. statt vieler AGE BES.2017.174 vom 13. März 2018 E. 1.3.2, mit Hinweisen).

 

1.2.2   Die vom 16. März 2018 datierte und am 21. März 2018 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt. Da der Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist, vermag diese den herabgesetzten Anforderungen an die Begründungspflicht von nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien knapp zu genügen. Dies umso mehr, als auch der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 15. März 2018 nur rudimentär begründet ist. Der Vorinstanz ist aber beizupflichten, dass gemäss der replicando nicht bestrittenen Feststellung in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2018 davon ausgegangen werden darf, dass sich die Beschwerde nicht gegen die gleichzeitig angeordnete Durchsuchung richtet, da der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich des beschlagnahmten Bargelds anführt, er habe „einige Rechnungen“, welche er „so rasch als möglich bezahlen“ müsse. Es ist insoweit nur auf die Beanstandungen hinsichtlich des Beschlagnahmebefehls einzutreten.

 

2.

Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) – ein dringender Tatverdacht wie bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO) ist nicht erforderlich (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3) – und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Als gesetzliche Grundlage hält Art. 263 Abs. 1 StPO fest, dass Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich (lit. a) als Beweismittel gebraucht werden, (lit. b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (lit. c) den Geschädigten zurückzugeben sind oder (lit. d) einzuziehen sind. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO), und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1; AGE BES.2017.92 vom 4. August 2017 E. 2.1).

 

3.

3.1      Indem der Beschwerdeführer geltend macht, dass er seine „[...]Tablet nicht ihm gehöre und er dieses so rasch als möglich „aushändigen“ müsse, stellt er zunächst die Beweismittelbeschlagnahme in Abrede.

 

3.1.1   Bei der Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1).

 

3.1.2   Wie den Akten entnommen werden kann, wird der wegen gleichlautender Tatbestände vorbestrafte und erst am 15. Juni 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassene Beschwerdeführer beschuldigt, ab dem 11. September 2017 erneut – in hergebrachter Art und Weise – Privatpersonen und Behördenmitglieder bedroht und beschimpft und sich über amtliche Verfügungen hinweg gesetzt zu haben. Die Tathandlungen hätten sich nach dem Stand der Ermittlungen unter anderem gegen Personen gerichtet, die bereits Opfer seiner früheren Straftaten geworden seien. So habe er der Bewirtschafterin der Immobilienverwaltung der Wohnung, aus welcher er zuvor ausgewiesen worden war, über die von ihm betriebene E-Mail-Adresse […]@gmail.com aufs Derbste beschimpft (Nutte, Hure, etc). Damit habe er sich auch über das vom Zivilgericht Basel-Stadt gegen ihn ausgesprochene Verbot, diese Mitarbeiterin zu kontaktieren, hinweggesetzt (Ungehorsam gegen amtliche Verfügung). Am 4. September 2017 habe er gegenüber einer Mitarbeiterin des Appellationsgerichts telefonisch eine Drohung ausgesprochen. Konkret soll er ihr gesagt haben, er könne für nichts mehr garantieren, falls er etwas tue, was ihm hinterher leidtun könnte. Übelste Beschimpfungen und Drohungen habe sich erneut auch der Gerichtsweibel, der die amtliche Räumung einer vom beschuldigten gemieteten Wohnung durchzuführen hatte, gefallen lassen müssen. Diese Beschimpfungen seien ebenfalls über die obenerwähnte Email-Adresse erfolgt (zahlreiche E-Mails mit Schimpfwörtern bei den Akten). Hier komme hinzu, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit schon am Wohnort des Gerichtsweibels aufgekreuzt sei. Er habe auch mit erneutem Aufkreuzen gedroht („…komme [...] […]“; E-Mail vom 2. November 2017: „Wenigstens wissen wir, wo Du wohnst“, E-Mail vom 23. Oktober 2017). Zahlreiche E-Mails liegen den Akten bei. Gegenüber einer Mitarbeiterin der KESB habe er sich, indem er sie wiederholt privat kontaktiert und sich beschwert habe, ebenfalls drohend verhalten (Anzeige vom 26. Januar 2018, bei den Akten). Der Beschuldigte selbst stritt in seinen Eingaben nicht ab, die E-Mails mit den entsprechenden Inhalten verfasst zu haben. Er geht aber offenbar davon aus, damit legitime Rechte auszuüben (vgl. AGE HB.2018.19 vom 10. April 2018 E. 3). Wie bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2018 mit Entscheid vom 10. April 2018 rechtskräftig festgestellt wurde, besteht angesichts des Inhalts der E-Mails indessen klarerweise ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Zu letzterem Tatbestand liegt der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2016 den Akten bei (definitive Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbotes) (vgl. AGE HB.2018.19 vom 10. April 2018 E. 3). Dieser dringende Tatverdacht ist für eine Beschlagnahmeverfügung mehr als ausreichend. Auch kann der Vorinstanz gefolgt werden und es wird weder in der Beschwerde noch replicando bestritten, dass die beschlagnahmten Mobiltelefone und Tabletcomputer dem Beschwerdeführer mit dringender Wahrscheinlichkeit zur Deliktsbegehung (namentlich Versand drohender, beleidigender und belästigender Nachrichten) gedient hatten und daher als Beweismittel verwertet werden können. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Tablet nicht ihm gehöre, ist ihm zu entgegnen, dass gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO als Beweismittel auch Gegenstände von Drittpersonen beschlagnahmt werden können (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO N 14a).

 

3.2      Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldes geltend, dass er Rechnungen so rasch als möglich bezahlen müsse. Mit Eingabe vom 4. April 2018 führt er diesbezüglich aus, dass er einen Teil des Bargelds seiner Mutter zurückgeben und ein Hotel bezahlen müsse.

 

3.2.1   Dem Grundsatz nach ist die Deckungsbeschlagnahme bereits in Art. 63 Abs. 1 lit. b StPO verankert, wird aber in Art. 268 weiter konkretisiert (Heimgartner, a.a.O., Art. 268 StPO N 1). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann demnach so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO); nach Abs. 2 dieser Bestimmung nimmt die Strafbehörde bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht; nach Absatz 3 sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht pfändbar sind, von der Beschlagnahme ausgenommen. Voraussetzung der Deckungsbeschlagnahme ist zunächst, dass die beschuldigte Person im Verfahren mutmasslich Kosten zu tragen haben wird. Mit anderen Worten ist vorab die Verurteilungswahrscheinlichkeit der betroffenen Person zu überprüfen. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme kommt weiter grundsätzlich nur in Betracht, wenn Anzeichen für die Notwendigkeit einer solchen Massnahme bestehen. Ob die Deckungsbeschlagnahme verhältnismässig ist, beurteilt sich insofern danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte – sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (vgl. BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2). Für eine Deckungsbeschlagnahme braucht es also eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete dafür Anzeichen vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht (vgl. zum Ganzen AGE BES.2015.140 vom 19. November 2015 E. 2.3.1, mit Hinweisen).

 

3.2.2   Wie die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. April 2018 treffend erwogen hat, kann angesichts der gesetzlichen vorgeschriebenen Gebühr und der zu erwartenden Kosten und Auslagen die Deckungsbeschlagnahme keinesfalls als überhöht qualifiziert werden. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht beanstandet. Dass der Beschwerdeführer das Geld, wie er anführt, benötige, um Rechnungen zu begleichen, ist zwar nachvollziehbar, hindert indessen die Beschlagnahme nicht, zumal auch kein allfällig damit verbundener Eingriff in das Existenzminimum geltend gemacht wird. Nachdem der Beschwerdeführer offenbar ursprünglich erklärt hat, das beschlagnahmte Geld stamme aus seiner IV-Rente, erscheint die mit Eingabe vom 4. April 2018 gemachte unsubstantiierte Behauptung, das Geld gehöre seinen Eltern, als wenig glaubwürdig. Schliesslich erweist sich die Beschlagnahme unter dem Aspekt der Notwendigkeit insofern als zulässig, als anhand der Akten eine konkrete Vereitelungsgefahr durchaus als möglich erscheint, zumal der Beschwerdeführer selber geltend macht, dass er dringend Geld benötige um Rechnungen zu begleichen und gemäss Staatsanwaltschaft vor seiner Festnahme trotz Geldprobleme „für teures Geld“ in einem Hotel logiert hat (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2018 Bst. b Abs. 1 der Begründung), was replicando nicht bestritten wird.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 500.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.