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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.61
ENTSCHEID
vom 6. April 2018
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christoph Grüninger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse. 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 1
c/o Appellationsgericht Basel-Stadt Beschuldigter 1
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
C____ Beschwerdegegner 2
c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschuldigter 2
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
D____ Beschwerdegegner 3
c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschuldigter 3
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. Dezember 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen Appellationsgerichtspräsident B____ (Beschuldigter 1), Staatsanwalt C____ (Beschuldigter 2) und Kriminalkommissär D____ (Beschuldigter 3) Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Dezember 2017 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Gegen erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Dezember 2017 beim Generalsekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartements „Einsprache“. Mit Schreiben vom 21. März 2018 gelangte er sodann an den Ersten Staatsanwalt, im Rahmen dessen er, bezugnehmend auf seine E-Mail vom 10. Dezember 2017, „ein ordentliches Vorgehen“ hinsichtlich seiner Klagen verlangte. Die entsprechende Eingabe wurde durch den Ersten Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. März 2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet.
Die Instruktionsrichterin hat die einschlägigen Akten beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2.
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 Abs. 1 StPO (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 301 N 36; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 322 N 6). Demgemäss ist die Person, die Anzeige erstattet, zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann.
1.2.2 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben dem Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten auch die Interessen der Bürger (Heimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013, Art. 312 N 4, sodass der Beschwerdeführer als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2017 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügungen und ist zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.
1.2.3 Der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung schützt dagegen ausschliesslich öffentliche Interessen (Niggli, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2013, Art. 314 N 7; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 314 N 1), sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. AGE BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E. 1.2).
1.3.
1.3.1 Die Beschwerde ist in Schriftform und samt Begründung bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Als schriftliche Eingabe ist die Beschwerde zu datieren sowie durch den Beschwerdeführer selbst bzw. einen zugelassenen Vertreter handschriftlich und eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 379 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 12).
1.3.2 Eine mittels E-Mail eingereichte Beschwerde genügt nach der Rechtsprechung den Formerfordernissen nicht einmal dann, wenn sie mit einer fotokopierten oder faksimilierten Unterschrift versehen worden ist (BGer 6B_902/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.2, 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2, 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1). Demgemäss erfüllt die vom Beschwerdeführer am 10. Dezember 2017 per E-Mail eingereichte Beschwerde die nötigen Formerfordernisse in keiner Weise, sodass auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht einzutreten ist.
1.4
Der durch die elektronische Einreichung sowie das Fehlen der Unterschrift entstandene Formmangel lässt sich auch nicht mittels einer Nachfrist beheben. Würde so verfahren, könnten Verfahrensbeteiligte im Wissen um die ungenügende Unterschrift am letzten Tag der Frist eine Eingabe mittels E-Mail einreichen, um sich dadurch eine Verlängerung der Frist zu erschleichen (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N 416; Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 110 N 11). Da die am 10. Dezember 2017 eingereichte Beschwerde nicht mit einer fernkopierten Unterschrift versehen worden ist (vgl. act. 5), muss sich das Beschwerdegericht auch nicht mit dem vom Bundesgericht gegenüber zwar elektronisch, aber dennoch an sich vollständig eingereichten (mit fernkopierter Unterschrift versehenen) Eingaben aufgebrachten Wohlwollen (Guidon, a.a.O., N 417) befassen.
2.
2.1 Daneben bedarf die Beschwerde einer innerhalb von zehn Tagen eingereichten Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.2 Das dem Ersten Staatsanwalt am 21. März 2018 nachgereichte Schreiben würde zwar das gesetzliche Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO) erfüllen, ist aber einerseits bei Weitem nicht innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist (Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017; vgl. act. 2) eingegangen und enthält andererseits keinerlei materielle Begründung, sodass auch unter diesem Aspekt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner 1 - 3
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Christoph Grüninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.