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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.71
ENTSCHEID
vom 2. Juli 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 5. April 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 25. April 2016 reichte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) wegen übler Nachrede ein, da diese gegenüber der gemeinsamen Nachbarin, C____, den Verdacht geäussert habe, dass der Beschwerdeführer sowohl seine geschiedene als auch seine derzeitige Ehefrau geschlagen habe. In der Folge wurde durch die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme mit der Beschuldigten durchgeführt. Mit Verfügung vom 5. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein.
Mit Eingabe vom 10. April 2018 (Postaufgabe 11. April 2018) hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Eingang 17. Mai 2018) Stellung zur Beschwerde genommen und beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Zudem sei die Einstellungsverfügung vom 5. April 2018 zu bestätigen. Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft repliziert. Die Beschuldigte hat darauf verzichtet, im vorliegenden Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen.
Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Gegen die Einstellungsverfügung vom 5. April 2018 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2018 (Postaufgabe 11. April 2018) innert Frist Beschwerde erhoben.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinem Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
1.3.1 Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Hierzu führt sie an, dass der Beschwerde nicht nur ein eigentliches Rechtsbegehren fehle, sondern dass sich der Beschwerdeführer zudem auch nicht mit den für die Einstellungsverfügung massgeblichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander setze. Er begnüge sich mit der Auflistung von Informationen und Behauptungen, wobei der Zusammenhang zur betreffenden Sache nicht ersichtlich sei. Sofern ein solcher jedoch gegeben sei, beschränke sich der Beschwerdeführer darauf, die Beschuldigte zu desavouieren. Aus diesen Gründen erfülle die Beschwerde die Anforderungen von Art. 385 StPO nicht.
1.3.2 Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerde kann nur gegen das Dispositiv, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann ist in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). Schliesslich ist gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016 E. 1.3).
1.3.3 Zunächst ist der Staatsanwaltschaft insoweit zuzustimmen, dass es der Beschwerde an Anträgen im herkömmlichen Sinne fehlt. Allerdings ist – wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Mai 2018 korrekterweise vorgebracht – vorliegend zu beachten, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person ohne juristische Fachkenntnis handelt. Folglich dürfen an seine Eingaben keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016 E. 1.3). Sein Antrag ergibt sich denn auch ohne weiteres aus der Beschwerdeschrift sowie seiner Eingabe vom 21. Mai 2018, mit denen er sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 5. April 2018 beantragt. Weiter kann auch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wonach ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Beschwerde und der Einstellungsverfügung fehle und die Anforderungen aus Art. 385 StPO nicht erfüllt seien. Die Einstellungsverfügung vom 5. April 2018 wird damit begründet, dass die Beschuldigte ernsthafte Gründe darzulegen vermocht habe, aufgrund welcher sie die geäusserte Verdächtigung in guten Treuen für wahr habe halten dürfen, sodass das Strafverfahren aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 173 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) habe eingestellt werden können. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer relativ weitschweifige Ausführungen insbesondere zu den Vorwürfen betreffend häusliche Gewalt und zum Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten macht. Die Beschwerdeschrift befasst sich jedoch insofern mit der angefochtenen Einstellungsverfügung, als mit diesen Ausführungen dargelegt werden soll, dass der Beschuldigten der Gutglaubensbeweis gerade nicht gelinge und die Einstellungsverfügung deshalb zu Unrecht erfolgt sei. Insgesamt sind damit die Anforderungen von Art. 385 StPO erfüllt.
1.4 Entsprechend ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.83 vom 13. Juni 2018 E. 2 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Gegenstand der Strafanzeige vom 25. April 2016 ist der von der Beschuldigten gegenüber der gemeinsamen Nachbarin geäusserte Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine erste Ehefrau geschlagen habe. Im Rahmen der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft fand am 7. Dezember 2017 eine Einvernahme mit der Beschuldigten statt, anlässlich welcher diese eingestand, dass sie, nachdem sie erfahren habe, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Frauenhaus befände, C____ gegenüber den Verdacht geäussert habe, dass der Beschuldigte seine Ehefrau, wie bereits seine erste Ehefrau, geschlagen habe (Einvernahmeprotokoll vom 7. Dezember 2017, S. 2).
2.2.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wobei gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB die Strafbarkeit entfällt, wenn die beschuldigte Person den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis zu erbringen vermag. Den Gutglaubensbeweis gilt insbesondere dann als erbracht, wenn die beschuldigte Person nachzuweisen vermag, dass sie ernsthafte Gründe hatte, die Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (Riklin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, vor Art. 173 StGB N 19). Bei den Aussagen der Beschuldigten gegenüber C____ handelt es sich offenkundig um ehrenrührige Äusserungen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Indessen ist die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 5. April 2018 zur Überzeugung gekommen, dass der Beschuldigten aufgrund der Aktenlage der Gutglaubensbeweis gelingen würde, weshalb das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt werden könne. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde hingegen zusammenfassend geltend, die Beschuldigte habe keine ernsthaften Gründe für ihre Vermutungen gehabt, sondern diese lediglich aus Feindseligkeit ihm gegenüber geäussert.
2.2.3 Aus den vorinstanzlichen Akten (act. 10) wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seiner ersten Ehefrau von dieser mehrfach gewalttätigen Verhaltens bezichtigt wurde. Mit […]-Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Mai 2006 wurde sie denn auch deswegen der Verleumdung und üblen Nachrede für schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer räumte in seinem Schreiben an das Zivilgericht Basel-Stadt vom 19. August 2013 selbst ein, von einer Nachbarin erfahren zu haben, dass seine damalige Ehefrau tagsüber des Öfteren aus dem Fenster der gemeinsamen Wohnung um Hilfe gerufen und ihn mit einem ärztlichen Zeugnis bei den Nachbarn verleumdet habe. Auch ausserhalb ihrer Nachbarschaft habe seine damalige Ehefrau den Beschwerdeführer als „Schläger“ dargestellt, sodass unter anderem auch der Vorgesetzte des Beschwerdeführers von diesen Anschuldigungen erfahren habe. Schliesslich habe sich selbst das Gericht auf das Arztzeugnis sowie die unwahren Aussagen seiner damaligen Ehefrau verlassen (Schreiben vom 19. August 2013, S. 2 ff.). Aus der vom Spanischen in die deutsche Sprache übersetzten Erklärung der spanischen Anwältin [...] gegenüber dem Gericht in [...] in Spanien vom 19. April 2017 wird darüber hinaus ersichtlich, dass auch diese aufgrund derselben Grundlagen davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern physischen und psychischen Schaden zugefügt habe. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigten der Gutglaubensnachweis gelingen würde, zumal es ihr ohne Aktenkenntnis nicht möglich war, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers zu überprüfen.
Auch in Bezug auf die Aussage, wonach der Beschwerdeführer seine derzeitige Ehefrau geschlagen habe, kann davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte gemacht wurde und die Beschuldigte auf deren Wahrheitsgehalt in guten Treuen vertrauen durfte. Zunächst kann dem Einvernahmeprotokoll vom 7. Dezember 2017 entnommen werden, dass die Beschuldigte verschiedene Anzeichen wahrgenommen hat, die auf eine schwierige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hindeuteten. So habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers der Beschuldigten gegenüber dahingehend geäussert, dass ihr Ehemann „schwierig“ sei, und sie habe sich bei ihr nach der Adresse des Frauenhauses erkundigt. Anfang 2016 habe sie die Ehefrau noch einmal zitternd und verwirrt vor der Haupteingangstür angetroffen, bevor sie dann von C____ erfahren habe, dass sie im Frauenhaus sei (Einvernahmeprotokoll vom 7. Dezember 2017, S. 3). Aus dem Polizeirapport vom 22. Januar 2016 wird sodann ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 21. Januar 2016 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt erstattet hat, die Polizei sie zu ihrem Wohnort zwecks Abholung ihrer persönlichen Sachen begleitete und sie anschliessend ins Frauenhaus gebracht hat (Polizeirapport vom 22. Januar 2016, S. 1 ff.). Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit der ersten Ehefrau hatte die Beschuldigte somit auch bezüglich dieser Aussagen hinreichende Gründe, womit sie den Gutglaubensnachweis erfolgreich hätte führen können.
3.
Nach dem Gesagten gilt es festzuhalten, dass bei erfolgter Anklageerhebung ein Freispruch durch das Strafgericht praktisch sicher wäre. Die Staatsanwaltschaft ist bei dieser Ausgangslage auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ somit richtigerweise davon ausgegangen, dass eine Anklageerhebung nicht gerechtfertigt und das Strafverfahren entsprechend einzustellen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.