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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.77
ENTSCHEID
vom 18. Juni 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen betreffend Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Beschlagnahmen und Kontosperre)
Sachverhalt
Mit Beschwerde vom 23. April 2018 ist A____ (Beschwerdeführer) ans Appellationsgericht gelangt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme vom 24. Januar 2018, die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2018, die Kontosperrung und die Beschlagnahme von CHF 4‘387.17. Die Staatsanwaltschaft sei zudem anzuweisen, für das am 10. Januar 2018 beschlagnahmte Bargeld von CHF 200.‒ einen schriftlich begründeten Befehl anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 26. April 2018 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat am 1. Mai 2018 repliziert. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 hat er seine Beschwerde jedoch zurückgezogen.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Beschwerde ist indes zufolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben.
2.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Beschwerderückzugs vom 1. Juni 2018 beantragt, es seien monatliche Alimente zugunsten von [...] auszurichten. Er konkretisiert in seiner Eingabe, er wolle das Angebot der Staatsanwaltschaft annehmen und die Vermögenswerte von CHF 200.‒, CHF 700.‒ und CHF 4‘387.‒ auf das Konto seiner Tochter überweisen lassen. Für angebliche Angebote der Staatsanwaltschaft betreffend die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte ist der Beschwerderichter indessen nicht zuständig. Die weiteren Ausführungen zur Beziehung zur Tochter des Beschwerdeführers, zu seinem Gesundheitszustand sowie zur drohenden Landesverweisung weisen keinen Zusammenhang zum vorliegenden Beschwerdeverfahren auf und sind für dieses unbeachtlich.
3.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren dessen Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt grundsätzlich auch jene Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird jedoch umständehalber verzichtet. Da sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligt hat, stellt sich die Frage nach dessen Entschädigung oder der Gewährung der unentgeltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren nicht.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.