Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.80

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt und Notar,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16. April 2018

 

betreffend Grundbuchsperre


Sachverhalt

 

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2018 wurde gegenüber dem Grundbuchamt Basel-Stadt angeordnet:

 

1.    Die Liegenschaft [...] wird mit Beschlag belegt.

2.    Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird angewiesen, im Grundbuch auf der Liegenschaft gemäss Ziff. 1 eine Grundbuchsperre anzumerken.

 

Diese Liegenschaft gehört A____ (Beschwerdeführer). Gegen ihn und seine Gattin B____ führt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, in dessen Verlauf es zuvor wegen anderen Vorgängen zu Kontosperren gekommen ist (vgl. die Beschwerdeentscheide AGE BES.2017.206 vom 1. März 2018, BES.2018.6 vom 1. März 2018, BES.2017.207 vom 1. März 2018 und das Bundesgerichtsurteil 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018).

 

Mit Beschwerde vom 30. April 2018 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2018 sei kostenfällig aufzuheben und das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Anmerkung der Grundbuchsperre zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

Dem Verteidiger des Beschwerdeführers wurde auf dessen Gesuch hin mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juni 2018 Akteneinsicht gewährt. Er hat am 5. Juli 2018 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hält mit Duplik vom 27. Juli 2018 an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer hat sich mit Stellungnahme vom 3. September 2018 dazu geäussert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (Art. 396 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der Grundbuchsperre berührt und hat ein Interesse an ihrer Aufhebung, sodass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; AGE BES.2015.96 vom 21. Oktober 2015 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung. In der Sache macht er geltend, er sei bisher bloss ein einziges Mal befragt worden, wobei der Vorwurf unklar geblieben sei. Es sei nicht belegt, dass die Aktien der C____ AG wertlos seien. Der Beschwerdeführer sei zum Verkauf der Liegenschaften auf Mallorca berechtigt gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe bereits rechtshilfeweise auf Curaçao Vermögenswerte beschlagnahmt. Die Herkunft von insgesamt EUR 3.5 Mio. sei geklärt; es handle sich um den Kaufpreis von rund 60’000 Namenaktien der C____ AG. Diese Aktien seien werthaltig, wie dies mit zwei Unternehmensbewertungen und einer Wertabschätzung der technischen Schutz­rechte belegt werde. Die Staatsanwaltschaft habe überdies die spanischen Grundstücke im Wert von EUR 8 Mio. rechtshilfeweise mit Grundbuchsperren belegen und Bankguthaben im Wert von EUR 8 Mio. sperren lassen, so dass sich die angefochtene Grundbuchsperre als unverhältnismässig erweise. Eine Ablieferungspflicht zugunsten der Anleger, die den Beschwerdeführer zur Überweisung des Erlöses des Liegenschaftsverkaufs auf ein Treuhandkonto verpflichtet hätte, bestehe nicht.

 

3.

Zum Vorwurf der ungenügenden Begründung ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung in einem laufenden und sehr komplexen Strafverfahren erfolgt ist. Das wirtschaftliche Geflecht, das es aufzuklären gilt, kennt der Beschwerdeführer besser als die Strafbehörden; er verfügt insoweit über einen Informationsvorsprung. Die Strafbehörden müssen internationale wirtschaftliche Transaktionen ermitteln, die Gesellschaften und Banken in mehreren Ländern betreffen (British Virgin Islands, Curaçao, Deutschland, Spanien). Sie haben den Beschwerdeführer gemäss jeweiligem Ermittlungsstand über den ihm zur Last gelegten Sachverhalt informiert (vgl. die Beschwerdeentscheide BES.2017.206 und BES.2018.6, beide vom 1. März 2018, sowie BGer 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018). Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2018 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde und seine Verteidigung dabei anwesend war. Anlässlich dieser Einvernahme wurden ihm gemäss Protokoll Vorhalte bezüglich des D____ Funds und der C____ AG unterbreitet. Der Beschwerdeführer selber nannte in der Einvernahme die E____ GmbH ([...]). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhielten die Parteien mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme, und dem Verteidiger wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2018 Akteneinsicht gewährt. Aufgrund all dieser Umstände kennt der Beschwerdeführer die Gründe der vorliegenden Grundbuchsperre und konnte sich dazu effektiv äussern.

 

4.

4.1      Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO kann die Beschlagnahme als Zwangsmassnahme nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Vermögenswerte, welche durch eine Straftat erlangt worden sind, werden durch das Gericht eingezogen (Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB). Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO sieht vor, dass Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden können, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3 mit Hinweisen; BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 1B_212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1). Zu prüfen ist, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, damit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf. Dabei hat das Beschwerdegericht – anders als das Sachgericht – kein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 6 sowie betreffend die Prüfung durch das Bundesgericht BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146; BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; BGer 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1 und BGer 1B_588/2011 vom 23. Februar 2012).

 

4.2      Die Staatsanwaltschaft begründet die Grundbuchsperre mit der Durchsetzung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB. Vom mutmasslichen Deliktserlös aus der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E____-Gruppe hätten rund EUR 6 Mio. nicht sichergestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe nahezu wertlose Aktien der Schweizer Gesellschaft C____ AG an eine Fondsgesellschaft in Curaçao (D____ Funds STC B.V.) zum Preis von EUR 12 Mio. verkauft. Konkret handle es sich um folgende Transaktionen:

Datum

Aktien-Verkäufer

Anzahl

Preis EUR

21.07.2017

F____ Ltd., British Virgin Islands

4500

2.7 Mio.

21.07.2017

Beschwerdeführer, [...]

2000

1.2 Mio.

21.09.2017

G____ AG, Basel

4000

2.4 Mio.

21.09.2017

F____ Ltd., British Virgin Islands

5500

3.3 Mio.

21.09.2017

Beschwerdeführer, [...]

4000

2.4 Mio.

 

An diesen Vermögenswerten seien ausschliesslich die Anleger der deutschen E____-Gruppe berechtigt. Es handle sich dabei um den Erlös aus dem Verkauf von drei auf Mallorca liegenden Grundstücken (ein Hotelbetrieb, zwei Villen), den der Beschwerdeführer im Auftrag der E____-Gruppe durchgeführt und dabei einen Netto-Erlös von ca. EUR 12 Mio. erzielt habe. Gemäss Vereinbarung mit der neuen Geschäftsführung und den Liquidatoren der E____-Gruppe hätte der Beschwerdeführer diesen Verkaufsgewinn auf ein Treuhandkonto einzahlen müssen. Der Erlös dieses Immobilienverkaufs sei zur FirstCaribbean International Bank auf Curaçao geflossen; einen Teil habe der Beschwerdeführer dann auf das Konto der F____ Ltd. (ehemals [...] Ltd.) bei der Maduro & Curiels Bank auf Curaçao überweisen lassen. Bisher hätten erst Werte im Betrag von rund EUR 5.9 Mio. gesperrt werden können. Zur Sicherung der anderen Hälfte des Deliktsbetrags bzw. der Ersatzforderung müsse die Liegenschaft in [...] herangezogen werden.

 

4.3      Dem Beschwerdeführer wird gemäss der angefochtenen Verfügung qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E____-Gruppe vorgeworfen. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

 

Die oben aufgelisteten Überweisungen sind nicht bestritten. Diese Transaktionen sind keine Geschäfte unter fremden Vertragspartnern, sondern der Beschwerdeführer handelt für die Verkäufer ebenso wie für den Käufer. Ihm gehören gemäss eigenen Aussagen die F____ Ltd. und die G____ AG (Verkäufer). Er handelt auch für den D____ Funds in Curaçao. Die verkauften Aktien sind Anteile der Gesellschaft C____ AG, die der Beschwerdeführer früher als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift leitete und die seit dem 30. März / 4. April 2016 durch seine Ehefrau als alleinige Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift geführt wird (AGE BES.2017.206 vom 1. März 2018 E. 4.3). Der Beschwerdeführer handelt für die C____ AG weiterhin als „von der Geschäftsleitung beauftragter Ansprechpartner“ (Gutachten der H____ Wirtschaftsprüfung, Berlin, vom 4. Mai 2018 S. 4).

 

Die behauptete Werthaltigkeit der C____ AG vermag angesichts ihrer negativen Geschäftsergebnisse nicht zu überzeugen. Die Berufung auf die Eigenheiten eines „Startup“-Unternehmens mit Technologie und Patenten, deren Wert sich erst noch entwickeln muss und bisher noch keinen real existierenden Abnehmer gefunden hat, muss als äusserst spekulativ bezeichnet werden. Einziger Beleg dafür sind nachträglich erstellte Bewertungen, die als Parteigutachten bezeichnet werden müssen und alleine auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beruhen. Es bleibt nämlich die Frage, woraus die Erwerberin im Zeitpunkt des Erwerbes die Überzeugung gewann bzw. gewinnen durfte, dass sie einen dem Kaufpreis entsprechenden Vermögenswert erworben hat. Konkrete Marktdaten zur C____ AG, die eine gewisse Objektivierung bewirken könnten, sind nicht ersichtlich. Die einzig verfügbaren Angaben diesbezüglich be­stätigen die Auffassung der Staatsanwaltschaft: Für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 werden jeweils Verluste der C____ AG von CHF 195’072.–, CHF 301’208.– bzw. CHF 494’931.– ausgewiesen (Gutachten der H____ GmbH Wirtschaftsprüfung S. 20; vgl. AGE BES.2017.206 vom 1. März 2018 E. 2.2 und 4.3). Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass eine Gesellschaft, die durchweg rote Zahlen schreibt, EUR 12 Mio. Wert sein kann.

 

Angesichts des Umstandes, dass die C____ AG über ein Aktienkapital von CHF 100’000.– verfügt und über mehrere Jahre Verluste ausgewiesen hat, liegen konkrete Hinweise für die Annahme der Staatsanwaltschaft vor, dass es sich bei den Gesellschaftsanteilen um nahezu wertlose Aktien handelt. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Anleger bzw. die Anlagegesellschaft schädigte, indem er deren Geld für mutmasslich nahezu wertlose Aktien zu einem Preis von EUR 12 Mio. einsetzte (und diesen Betrag sich selber bzw. seinen eigenen Gesellschaften gutschrieb), erweist sich als begründet.

 

4.4      Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung überdies qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen. Gemäss Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.

 

Das Beschwerdegericht erachtete mit Urteil vom 1. März 2018 den Geldwäschereiverdacht in Bezug auf zwei andere Transaktionen (EUR 1.2 Mio. mit Valuta 2. August 2017 und EUR 2.3 Mio. mit Valuta 4. Oktober 2017) als erwiesen. Vorliegend geht es um andere Zahlungen im Wert von insgesamt EUR 12 Mio. In der angefochtenen Verfügung wird als Straftatbestand „qualifizierte Geldwäscherei“ angegeben, ohne dass jedoch in Begründung oder Schriftenwechsel ausdrücklich darauf eingegangen würde. Immerhin legt die Staatsanwaltschaft konkret dar, dass internationale Geldüberweisungen getätigt wurden, dass verschiedene Gesellschaften in unterschiedlichen Sitzstaaten eingesetzt wurden und dass das zugrundeliegende Geschäft – Verkauf der Aktien der C____ AG – mutmasslich nahezu wertlos ist und daher die Überweisungen nicht überzeugend zu erklären vermag. Weiter legt die Staatsanwaltschaft dar, dass derzeit die Herkunft einer Zahlung von EUR 8 Mio. mit Valuta 26. September 2017 noch offen sei, weswegen rechtshilfeweise Kontoauszüge bei der Caixabank S.A. in Spanien angefordert worden seien. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass es sich dabei um Anlagegeld handle (Einvernahmeprotokoll vom 12. April 2018 S. 4, 12; Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 13. April 2018 S. 6, 12).

 

Aufgrund dieser konkreten Gesichtspunkte liegt die Annahme des Verdachts einer Verschleierung zwecks Verhinderung der Einziehung von Vermögenswerten nahe. Vorliegend wurde nicht einfach Geld auf das persönliche Bankkonto am Wohnort einbezahlt (vgl. BGE 124 IV 274, 119 IV 242), sondern es wurden Millionenbeträge über komplizierte Strukturen und unter Vorgabe mutmasslich wertloser Geschäfte international verschoben (vgl. BGE 126 IV 255). Eine abschliessende Beurteilung dieses Verdachts ist jedoch nicht Sache des Beschwerdegerichts. Sollte er sich erhärten, wird ihn die Staatsanwaltschaft anklagen und dem Strafgericht zur Beurteilung vorlegen müssen.

 

4.5      Nach unbestrittenen Angaben der Staatsanwaltschaft wurden diverse Konten in der Schweiz und in Curaçao gesperrt. Der so gesicherte Gesamtbetrag beläuft sich auf EUR 5.89 Mio. Zudem liess die Staatsanwaltschaft in Spanien zwei Grundstücke sperren; diese Grundstücksperren erfolgten gemäss ihren Ausführungen im Hinblick auf den Verdacht eines weiteren Deliktsversuchs (Duplik S. 3 unten). Es geht vorliegend um den Verdacht der ungetreuen Geschäftsführung in Bezug auf EUR 12 Mio. Gesichert werden konnte von der Staatsanwaltschaft erst rund die Hälfte (vgl. Vernehmlassung S. 3). Unter diesen Umständen ist die Errichtung einer Grundbuchsperre auf der privaten Liegenschaft des Beschwerdeführers verhältnismässig, auch wenn er mit seiner Familie darin wohnt. Die Sperre verunmöglicht nicht das Wohnen, sondern nur die Weiterveräusserung. Inwiefern dies unverhältnismässig sein soll, wird nicht ausgeführt.

 

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Die Gebühr ist gestützt auf § 21 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.‒.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.