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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2018.83
ENTSCHEID
vom 13. Juni 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. April 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 25. November 2016 stellte A____ Strafanzeige (und Strafantrag) gegen einen unbekannt gebliebenen Mitarbeiter der Firma [...] wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit Einstellungsverfügung vom 1. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, weil der Täter nicht habe ermittelt werden können. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2017 wurde diese Einstellungsverfügung widerrufen und das Verfahren wieder neu aufgenommen, da ein neuer Ermittlungsansatz gefunden worden sei. Im Verlaufe des Strafverfahrens stellte sich heraus, dass B____ am 25. November 2016 in [...] auf der Höhe der Liegenschaft [...] in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit mit einem Schlauch hantiert hat. Gemäss der Strafanzeige soll dieses Verhalten den Unfall und die daraus resultierenden Verletzungen der Fahrradlenkerin A____ verursacht haben. Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit ein (Art. 319 der Strafprozessordnung, [StPO, SR 312.0]).
Gegen diese Einstellungsverfügung vom 23. April 2018 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Mai 2018, mit der A____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat [...], um kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafuntersuchung und Anklageerhebung gegen B____ (Beschwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung ersucht. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Stellung, indem sie vollumfänglich auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie auf ihre Überlegungen in der Einstellungsverfügung vom 23. April 2018 verwies. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da das beanzeigte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung beruht auf dem folgenden Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin fuhr mit ihrem Fahrrad am 25. November 2016 kurz vor 08:40 Uhr durch den [...], der an der Unfallstelle ein Gefälle von 6 % aufweist, in Richtung [...] den Hügel hinunter. Da auf der rechten Strassenseite mehrere Fahrzeuge korrekt auf der Fahrbahn parkiert waren, fuhr sie in der Mitte der Fahrbahn. Am [...] befindet sich schon seit Monaten eine Baustelle, die mit dem Gefahrensignal "Baustelle" (1.14 Anhang 2 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]) ausgeschildert ist. Am fraglichen Morgen war ein Arbeiter der Firma [...] damit beschäftigt, einen Teil der Strasse (vgl. hierzu die von der Polizei angefertigte Unfallskizze im Unfallaufnahmeprotokoll vom 1. Dezember 2016 S. 2) mit Wasser abzuspritzen. Da sich der Hydrant auf der rechten Strassenseite in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin und damit auf dem Trottoir auf der Seite der ungeraden Hausnummern befand, die Abspritzarbeit aber auf der gegenüberliegenden Strassenseite vorgenommen werden musste, legte der Beschwerdegegner den 30 mm dicken schwarzen Wasserschlauch (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll vom 1. Dezember 2016 S. 2) quer über die Strasse, wobei nicht ganz klar ist, ob der Schlauch zusätzlich auch noch auf der Seite der ungeraden Hausnummern, wie im Unfallaufnahmeprotokoll vom 1. Dezember 2016 (S. 2) skizziert, parallel zur Strasse lag. Obwohl gemäss Unfallaufnahmeprotokoll (S. 5) entsprechende Fotos erstellt worden sind, befinden sich diese ohne weitere Begründung nicht bei den Akten. Auf der Höhe der Liegenschaft [...] kam der Beschwerdeführerin das Fahrzeug der [...] entgegen. Da die Strasse an dieser Stelle nur eine Breite von 5,7 Metern aufweist, musste die Beschwerdeführerin – um gefahrlos kreuzen zu können – nach rechts ausweichen. Dabei überfuhr sie den an jenem Morgen genau an dieser Stelle liegenden schwarzen Wasserschlauch, wobei sie zu Fall kam und sich in der Folge schwer verletzte. Neben einem ausgerenkten linken Ellbogen, brach sie ihr linkes Handgelenk und wies Schürfungen am linken Knie und am linken Auge auf.
3.2 Die Staatsanwaltschaft prüfte die Frage, ob dem Beschwerdegegner ein sorgfaltswidriges Verhalten und somit ein Verschulden an dem Unfall vorgeworfen werden könne. Insbesondere klärte sie die Frage ab, ob es der Beschwerdegegner zu verantworten habe, dass die über den Wasserschlauch fahrende Beschwerdeführerin die Herrschaft über ihr Fahrrad verlor. Mit Einstellungsverfügung vom 23. April 2018 kam sie zum Schluss, dass das Gefahrengebiet als Baustellengebiet markiert und korrekt ausgeschildert gewesen sei. Der Beschwerdegegner sei gestützt auf die Erkenntnisse des Untersuchungsverfahrens nicht verpflichtet gesehen, den Wasserschlauch mittels weiterer Vorkehrungen für andere Verkehrsteilnehmer zu sichern. Demnach liesse sich aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner nicht hinreichend erhärten, weshalb ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Mit Blick auf dieses Ermittlungsergebnis sei im Falle einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch mit Sicherheit zu erwarten, so dass das Verfahren einzustellen sei.
3.3 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, das allgemeine Signal „Baustelle“ warne Strassenverkehrsteilnehmer bloss in genereller Weise vor den Gefahren einer Baustelle. Es warne aber nicht vor besonderen Gefahren auf der Fahrbahn, weshalb diese separat zu signalisieren und mit (provisorischen) baulichen Massnahmen möglichst zu reduzieren seien. Schläuche auf der Fahrbahn würden für Fahrradlenkerinnen eine ganz besondere Gefahr darstellen. Ein mit Wasser gefüllter Schlauch oder ein wie im vorliegenden Fall nicht flexibler Gummischlauch würde unweigerlich zu einem Sturz führen, wenn er nicht im rechten Winkel und besonders langsam überfahren werde oder keine baulichen Massnahmen, wie Schlauchbrücken oder neben dem Schlauch gelegte Bretter, getroffen würden. Im vorliegenden Fall sei der dunkle Gummischlauch nicht nur quer, sondern auch parallel zur rechten Strassenseite verlegt gewesen. Diese Gefahrenlage hätte mit einfachen Hilfsmitteln verhindert werden können. So hätte eine Hilfsperson nahende Velofahrer vor dem Schlauch warnen und zum vorsichtigen Überqueren anhalten können. Wenigstens hätten vor dem Schlauch orange-weiss farbige Pylonen aufgestellt werden können. Indem der Beschwerdegegner keine dieser Sicherheitsmassnahmen ergriffen habe, habe er gegen seine Sorgfaltspflicht verstossen (Beschwerde vom 2. Mai 2018 Rz. 6).
3.4
3.4.1 Da die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass dem ausführenden Arbeiter kein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, stellte sie das Strafverfahren gegen diesen ein. Sie stützte sich dabei vor allem auf die schriftliche Auskunft von [...], eines Mitarbeiters des Tiefbauamts des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt, der unter anderem die Frage der Staatsanwaltschaft, ob der Beschwerdegegner den Wasserschlauch hätte sichern müssen, beantwortet hatte. Diese Auskunft ist aber sehr allgemein gehalten und es kann ihr auch nicht entnommen werden, dass dem die Spritzarbeit ausführenden Beschwerdegegner keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Abgesehen davon, dass sich [...] vom Tiefbauamt darin explizit als keinen Fachexperten für Baustellen bzw. Baustellensignalisation bezeichnet, führt er unter anderem aus, dass bei Baustellen Stolperstellen zu vermeiden seien. Ferner seien Querungen im rechten Winkel und direkt zu verlegen, es dürften keine Schlauchschleifen im Fahrbereich platziert werden. Auch sei ein schwarzer Schlauch für die Sichtbarkeit nicht optimal.
3.4.2 Auf Grund des Umstandes, dass die Baustelle schon seit Monaten an besagter Stelle bestand und mit dem vorgeschriebenen Gefahrensignal "Baustelle" ausgeschildert war, musste die Fahrradfahrerin nicht damit rechnen, dass am besagten Morgen zusätzlich ein infolge seiner Farbe nur schwer sichtbarer Wasserschlauch quer und zusätzlich allenfalls auch noch parallel zur Fahrbahn verlegt war. Für diese kurzfristige zusätzliche Behinderung der Fahrbahn, mit welcher die Beschwerdeführerin nicht hat rechnen müssen, welche aber erhöhte Aufmerksamkeit erfordert hätte, wäre solange der Schlauch über der Fahrbahn lag, eine entsprechende Sicherheitsmassnahme erforderlich gewesen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2. Mai 2018 Rz. 6, wobei allerdings entgegen ihrer Ansicht eine Schlauchbrücke nicht erforderlich war). Da die Arbeit überdies nur kurze Zeit gedauert hat und ein weiterer Arbeiter vor Ort war, wäre es auch zumutbar und ein Leichtes gewesen, diesen zweiten Arbeiter zwecks Warnung der Zweiradfahrer weiter oben zu positionieren. Durch das kurzfristige Legen dieses Schlauches über die Fahrbahn ist ein insbesondere für Zweiradfahrer gefährlicher Zustand geschaffen worden, der zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erfordert hätte. Das Unterlassen eben dieser war kausal für den Unfall. Auch hätte dem Beschwerdegegner die vom Schlauch ausgehende Gefahr und die Erforderlichkeit entsprechender Warnhinweise bekannt sein müssen, zumal jede erwachsene Person weiss, dass Schienen und Schläuche von Fahrradfahrern gefahrlos nur im rechten Winkel überfahren werden können. Da die Beschwerdeführerin aber die Gefahr mangels hinreichender Signalisation nicht rechtzeitig erkennen konnte und sie wegen der parkierten Fahrzeuge zuerst in der Mitte der Fahrbahn unterwegs war, wegen dem ihr entgegen kommenden Fahrzeug aber nach rechts ausweichen musste, verblieb ihr keine Zeit mehr, den schwarzen Schlauch in einem rechten Winkel zu überfahren. Ob der Schlauch nicht nur quer, sondern auch noch parallel zur rechten Strassenseite gelegen ist, ist für die Bejahung der Sorgfaltspflichtverletzung insofern nicht entscheidend, als bereits das Querlegen des Schlauches über die Strasse zusätzliche Sicherungsmassnahmen erfordert hätte. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er es unterlassen hat, die von ihm geschaffene Gefahrenlage auf der Fahrbahn mit einer zumutbaren Sicherheitsmassnahme zu entschärfen.
3.4.3 Könnte allerdings nachgewiesen werden, dass ein Teil des Schlauches sogar noch zusätzlich parallel zur Strasse lag (vgl. Skizze Unfallaufnahmeprotokoll vom 1. Dezember 2016 S. 2), wäre die Sorgfaltspflichtverletzung noch gravierender. Zu diesem Punkt und überhaupt zum gesamten Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson und die Fahrzeuglenkerin [...] als Zeugin unterschriftlich zu befragen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, ihre Ermittlungen bezüglich des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen und dann erneut über die Anklageerhebung zu entscheiden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gebühr zu erheben. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand auf 4 Stunden zu CHF 250.–, also CHF 1‘000.–, zu schätzen, zuzüglich einer Pauschale für Auslagen von CHF 50.– und Mehrwertsteuer zu 7,7 % von insgesamt CHF 80.85. All dies eingeschlossen, beläuft sich die Parteienschädigung auf CHF 1‘130.85. Diese geht zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2018 aufgehoben. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung und gegebenenfalls zur Anklageerhebung zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘130.85, einschliesslich Auslagen und MWST, zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).