Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.87

 

ENTSCHEID

 

vom 2. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

- Wohnort unbekannt -                                                               Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. April 2018

 

betreffend Entschädigung sowie weitere Anträge

 


 

Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Vergewaltigung, auf ein Vergehen gegen das Waffengesetz sowie auf eine Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Aktenzeichen VT.2018.3063). Ein weiteres Verfahren wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt sowie geringfügigem Diebstahl lief unter der Verfahrensnummer VT.2018.7361. Am 26. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Bezug auf die Verfahrensnummer VT.2018.3063 (mittlerweile rechtskräftig) ein (act. 5). Bezüglich der Verfahrensnummer VT.2018.7361 erging am 8. März 2018 ein Strafbefehl, in welchem A____ der ihm bereits seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Delikte schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 400.– verurteilt wurde (act. 3/7). Nachdem gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben worden war, sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ am 24. Juli 2018 des geringfügigen Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn (mittlerweile ebenfalls rechtskräftig) zu 60 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse in Höhe von CHF 400.– (act. 7).

 

Die als amtliche Verteidigerin eingesetzte B____ (act. 3/2), reichte am 3. April 2018 ihren gesamten Aufwand als Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bezüglich des eingestellten Strafverfahrens (VT.2018.3063) ein (act. 3/8). Die Staatsanwaltschaft rechnete in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2018 einen Viertel des geltend gemachten Aufwands dem Verfahren VT.2018.7361 zu, das zum Strafbefehl führte und wegen der Einsprache beim Strafgericht hängig war. Die restlichen drei Viertel hat sie dem eingestellten Verfahrensteil zugeordnet und ein entsprechendes Teilhonorar zugesprochen. Mit der gleichen Verfügung wurde darüber hinaus ein beschlagnahmtes iPhone herausgegeben. Die beantragte Aufhebung der Beschlagnahme von Bargeld und das Ersuchen um eine Haftentschädigung wurden jedoch abgewiesen (act. 1). Diese Verfügung wurde integral angefochten, eventualiter aber die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Strafgerichts beantragt. Es wurde zudem verlangt, A____ das beschlagnahmte Bargeld zurückzuerstatten und ihm eine Haftentschädigung zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren wurde ferner Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. 2). Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 15. Mai 2018 wurde dem Sistierungsantrag (unter Vorbehalt des Widerspruchs durch eine Verfahrensbeteiligte) Folge geleistet.

 

Mit Eingabe vom 9. August 2018 bestätigte B____, dass ihr das ausstehende Viertel ihres Honorars vom Strafgericht ausgerichtet worden sei. Gleichzeitig machte sie einen von ihr entdeckten Rechnungsfehler in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2018 geltend, der sich zu ihren Ungunsten ausgewirkt habe (act. 6). Mit Verfügung vom 21. August 2018 (act. 10) hat die Staatsanwaltschaft den Rechnungsfehler korrigiert und den Fehlbetrag B____ zusätzlich zugesprochen.

 

Vor diesem Hintergrund stellte die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 6. September 2018 in Aussicht, das Verfahren ohne Kosten infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben. Mit Schreiben vom 27. September 2018 erklärte sich B____ unter Hinweis auf ihre Kostennote vom 8. August 2018 (act. 8) mit der Abschreibung einverstanden. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu nicht vernehmen lassen.

 

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. 

 

 

Erwägungen

 

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. April 2018. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Mit Eingabe vom 27. September 2018 erklärte sich B____ grundsätzlich mit einer (kostenlosen) Abschreibung des Beschwerdeverfahrens einverstanden, stellt sich indes auf den Standpunkt, dass ihre Beschwerde zur Rechtswahrung notwendig gewesen sei. Zudem könne das Verfahren nur deshalb abgeschrieben werden, weil sie vor Strafgericht teilweise obsiegt habe. Es sei ihr deshalb ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote vom 8. August 2018 auszurichten (act. 11).

 

2.2      Auf das Entschädigungsbegehren von B____ ist in Erwägung 3 einzugehen. Unabhängig davon wird das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde bzw. zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

3.

3.1      Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2018 wurde bezüglich des Honoraranspruchs der Aufteilung des Verfahrens in einen eingestellten Teil und in einen weitergeführten Verfahrensteil Rechnung getragen. Die Bemühungen für das Vorverfahren in dem vor Strafgericht fortgesetzten Verfahren, welche die Staatsanwaltschaft auf einen Viertel des Honorartotals veranschlagte, waren dort geltend zu machen. Wie B____ selber schreibt, wurde ihr dieses Honorar auch zugesprochen. Die Ausrichtung erfolgte nicht wegen (teilweise) Obsiegens, sondern weil sie als amtliche Verteidigerin vom Staat bezahlt wird (Art. 135 Abs. 2 StPO).

 

3.2      Zudem wurden in der Beschwerde nebst der Honorarforderung weitere Anträge gestellt (Rückerstattung von beschlagnahmtem Bargeld und Ausrichtung einer Haftentschädigung), zu welchen nun keine Ausführungen mehr gemacht werden. Inwiefern die Beschwerde zur Wahrung welcher Rechte notwendig war, wird von B____ nicht erläutert und ist auch nicht ersichtlich, denn diese konnten im Verfahren vor Strafgericht erneut geltend gemacht werden.

 

3.3      Der Rechnungsfehler der Staatsanwaltschaft wurde erst nach der Beschwerdeerhebung entdeckt und von dieser anstandslos korrigiert. Hierzu diente die Beschwerdeerhebung auch nicht.

 

3.4      Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Ausrichtung eines Honorars im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege infolge summarischer Beurteilung der Beschwerde als aussichtslos abzuweisen. Umständehalber wird – wie in Aussicht gestellt – auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde bzw. zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

 

            Der Antrag auf Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.