Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2018.88

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. April 2018

 

betreffend Verfahrenseinstellung


Sachverhalt

 

Im Gebäude der Paketpost an der Nauenstrasse 90 in Basel ereignete sich am Montag, 12. Februar 2018 um 09.47 Uhr ein Unfall, an dem der Lastwagenfahrer B____ (Beschuldigter) und A____ (Beschwerdeführer), der auf einer Leiter Arbeiten verrichtete, beteiligt waren. Der Unfallort liegt in der schnecken­förmigen Auffahrtsrampe, die vom Untergeschoss zur Ausfahrt im Erdgeschoss führt. Der Beschwerdeführer stand dort auf einer Leiter, um in 7 m Höhe ein Taubennest zu entfernen. Der Lastwagenfahrer lud im Untergeschoss Paketpost in den Lastwagen, fuhr die Auffahrtsrampe hoch und touchierte dabei die Leiter. Darauf fiel der Beschwerdeführer zu Boden und verletzte sich. Die Kantonspolizei wurde aufgeboten und hielt den Vorfall in einem Polizeirapport und einer Fotodokumentation fest.

 

Der Beschwerdeführer stellte am 28. Februar 2018 Strafantrag gegen den Lastwagenfahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung.

 

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2018 wurde das Strafverfahren gegen den beschuldigten Lastwagenfahrer mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit eingestellt. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Gegen diese Einstellungsverfügung führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Beschwerde. Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung kostenfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Strafverfahrens anzuweisen. Die Staatsanwalt und der beschuldigte Lastwagenfahrer haben mit Eingaben vom 12. Juni 2018 bzw. 20. Juli 2018 je auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Unfallopfer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde­erhebung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich beim Sturz am linken Fuss (intraartikuläre mehrfragmentäre Calcaneusfraktur vom Joint Depression Type) und an der ganzen linken Körperhälfte verletzt (Knie und Ellenbogenkontusion). Er habe die Leiter ca. 2 Meter ausserhalb der angezeichneten Fahrbahn aufgestellt und einen Eimer mit Rattengift als Warnsignal aufgestellt. Der Lastwagenfahrer habe den Eimer und die Leiter als Warnsignale übersehen und sei ausserhalb der angezeichneten Fahrbahn gefahren. Er habe sich nicht auf genügende Weise auf die Fahrbahn konzentriert, so dass er den Unfall nicht durch rechtzeitiges Abbremsen hätte verhindern können. Die ausgeschilderte erlaubte Geschwindigkeit betrage 10 km/h. Es sei davon auszugehen, dass der Fahrer die Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst habe. Überdies habe auch der zuständige Kriminalkommissär mit dem Erlass eines Strafbefehls gerechnet. Die Sachlage sei keinesfalls soweit geklärt, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung ohne Einvernahme der beteiligten Personen ausgeschlossen werden könne.

 

2.2      Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung hat die Prüfung des Falles ergeben, dass die Fahrgeschwindigkeit des Lastwagens aufgrund der angetroffenen Situation und der Steigung der Ausfahrtsrampe von 21 % angepasst gewesen sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer seine Arbeiten absolut ungesichert verrichtet und insbesondere auf den Zuzug einer Hilfsperson und das Aufstellen einer Absicherung via Warnsignalisierung verzichtet. Der Fahrer habe gestützt auf das Vertrauensprinzip im Strassenverkehr nicht mit einer solchen Gefahr auf der äusserst unübersichtlichen und steilen Fahrstrecke rechnen müssen. Mit Blick auf die Kollisionsstelle und die Unfallendlage des Gestürzten sei davon auszugehen, dass der Fahrer keine Möglichkeit gehabt habe, durch ein rechtzeitiges Bremsmanöver den Unfall zu verhindern. Gestützt auf diese Ausgangslage erscheine es als geradezu unmöglich, dass der Beschuldigte den Zwischenfall hätte verhindern können. Demnach lasse sich aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht hinreichend erhärten. Es könne ihm kein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden, weshalb im Falle einer gerichtlichen Beurteilung mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten sei.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat diese Frage allerdings zurückhaltend zu beurteilen. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcen­verschwendung erschiene (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.86 vom 13. September 2018 E. 2.1, mit Hinweis).

 

Im vorliegenden Fall stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, wonach die Einstellung zu erfolgen hat, wenn „kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt“. Konkret geht es um die Frage, ob Anhaltspunkte für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beschuldigten vorliegen, die den Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 des Strafgesetz­buches (StGB, SR 311.0) begründen. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.

 

3.2      Der Unfall wurde von der Kantonspolizei sorgfältig dokumentiert. Der Unfallort liegt nicht auf einer öffentlichen Strasse, sondern in der Auffahrtsrampe einer Tief­garage. Die räumlichen Verhältnisse dort sind äusserst ungünstig: Zum einen ist die Fahrbahn beengt (Messung Kantonspolizei: Fahrbahnbreite 4.00 m). Vergleicht man die Geometrie der Fahrbahn mit jener des Lastwagens, so ist die Fahrbahn sehr schmal. Wie die Fototafel der Kantonspolizei belegt, passt der Lastwagen des Beschwerdeführers nur ganz knapp hinein (Ansicht von oben: Fotos Nr. 3 und 11, Seitenansicht Foto Nr. 10). Zum anderen ist ein steiler Aufstieg zu überwinden (Messung Kantonspolizei: Steigung 21 %). Zum dritten beschreibt die Fahrbahn eine ausgeprägte Kurve, so dass der Fahrer auf kurze Sicht fahren muss (schneckenförmig gekrümmte Rampe). Schliesslich ist aufgrund der Fotos feststellbar, dass der Ort des Geschehens nicht nur unübersichtlich, sondern auch wenig beleuchtet ist und von oben her das Gegenlicht der Ausfahrt ins Blickfeld des Fahrers dringt. Bei diesen Bedingungen ist eine Leiter am rechten Fahrbahnrand im Gegenlicht kaum erkennbar. Der Mann, der in 7 m Höhe arbeitet, befindet sich deutlich oberhalb des Blickfeldes des Fahrers. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass der Fahrer die Leiter von unten nicht gesehen hat, sondern den Beschwerdeführer erst bemerkte, als er von der Leiter herunterfiel.

 

3.3      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen Eimer mit Rattengift etwa 3 m von der Leiter entfernt als Warnsignal aufgestellt. Dieser Eimer wird im Polizeirapport nicht erwähnt und ist auf den Polizeifotos nicht abgebildet. Er ist nur in den Fotografien des Beschwerdeführers abgebildet, die er mehr als eine Woche nach dem Unfall, am 7. Mai 2018, durch die Rechtsvertretung erstellen liess (Beschwerdebeilage). Auch wenn ergänzend auf diese Fotos abgestellt wird, ist eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Die Fotografien bestätigen zunächst, dass die Leiter hinter einer starken Biegung stand. Die Fotografie „Taubennest“ zeigt, wie eng der Kurvenradius dort ist. Die Foto „ungefährer Standort des Eimers vor dem Unfall, Sicht von unten“ wurde von der linken Fahrbahnhälfte aus fotografiert; der Eimer steht rechts von einer gelben Linie, die zunächst unterbrochen und dann durchgezogen ist. Die Leiter ist gar nicht ersichtlich, so dass eine Gefahrenlage von unten her nicht erkennbar wird. Der Eimer ist – selbst in der gewählten, äusserst günstigen Perspektive der Fotografie von der linken Fahrbahn­hälfte aus – spät zu sehen. Fährt der Lastwagen etwas weiter rechts, wird der Eimer durch die rechte Seitenwand verdeckt. Der angeblich dort aufgestellte Eimer ist für ein Fahrzeug, das von unten kommt, nicht oder nur in der letzten Sekunde sichtbar. Entsprechend dem engen Kurvenradius ist die Sichtbarkeit stark eingeschränkt. Bei diesen örtlichen Gegebenheiten ist es sehr wahrscheinlich, dass der Fahrer den Eimer gar nicht sehen konnte. Sicher ist jedenfalls, dass die Leiter sich an der unübersichtlichsten Stelle der Ausfahrt befand und von unten nicht erkennbar war. Dadurch wird der Fahrer entlastet.

 

Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine Verdachtslage zu begründen: Zum einen hat der Fahrer gemäss Polizeirapport gesagt, „man“ müsse mit ein wenig Schwung die Schnecke hochfahren, sonst bleibe man in der Steigung stecken. Mit dieser Aussage weist der Beschuldigte auf die Schwierigkeit eines jeden Fahrers in dieser Situation hin („man“), die steile und gebogene Rampe mit einem schweren Gefährt zu befahren. Eine Selbstbezichtigung, er sei zu schnell gefahren, kann darin nicht gesehen werden. Zum anderen schreibt ein Kriminalkommissär in einer Aktennotiz vom 6. März 2018, der Sachverhalt sei einlässlich dargelegt. Auf die Einvernahme der beschuldigten Person werde verzichtet, weil die Voraussetzungen für einen Strafbefehl erfüllt sein dürften. Dieser Beamte war gemäss Polizei­rapport nicht am Unfallort anwesend. Seine Einschätzung ist dahin zu verstehen, dass er den Sachverhalt für genügend abgeklärt hielt, so dass die Sache der Staatsanwaltschaft zum Entscheid überwiesen werden konnte. Der Verzicht auf die Einvernahme des Beschuldigten bezieht sich offensichtlich auf die genügende Sachabklärung und nicht auf den mutmasslichen Verfahrens­ausgang, denn gerade auch im Falle eines Schuldspruchs (Erlass eines Strafbefehls) muss ein Sachverhalt korrekt abgeklärt sein und der Beschuldigte gegebenenfalls einvernommen werden. Konkrete Anhaltspunkte, die den Fahrer belasten würden, lassen sich aus dieser Aktennotiz nicht entnehmen.

 

3.4      In Anbetracht der gegebenen Verhältnisse ist festzuhalten, dass im Falle einer Anklageerhebung ein Freispruch des Fahrers weit wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch und damit die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt hat. Dem Beschwerdeführer ist insoweit Verständnis entgegenzubringen, als er eine tragische Situation erlebt hat; sein Sturz auf einen Betonboden aus 7 m Höhe lässt kaum jemanden unberührt. Geht es jedoch um die Frage der Sorgfaltspflicht­verletzung des Fahrers, so ist die Verdachtslage zu Recht verneint worden. Die Kantonspolizei hat den Unfall gründlich abgeklärt. Bei den gegebenen Bedingungen konnte der Fahrer den Beschwerdeführer nicht sehen, und er musste auch nicht mit einer Leiter rechnen, die hinter der Kurve verborgen war. Die Verfahrenseinstellung erweist sich damit als rechtmässig. 

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– zu bemessen. Der Beschuldigte hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und keine Anträge gestellt; er ist daher nicht zu entschädigen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.