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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.103
ENTSCHEID
vom 31. Januar 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 30. April 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Aufgrund einer Strafanzeige von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 18. Juli 2014 führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) wegen Verdachts auf Drohung und Irreführung der Rechtspflege.
Am 28. Juni 2017 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung an und stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 30. April 2019 in Anwendung von Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein. Die Kosten der Strafuntersuchungen hat sie zulasten des Staates genommen.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Mai 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung vom 30. April 2019 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner weiterzuführen und wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 12. August 2019 mit Verweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte gleichzeitig die Verfahrensakten ein. Der Beschwerdegegner verzichtete darauf, sich innert der von der Verfahrensleiterin des Appellationsgericht gesetzten Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Mit Verfügung vom 2. Januar 2020 zog die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Akten des Verfahrens SB.2017.73 bei.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde vom 13. Mai 2019 richtet sich lediglich gegen die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Drohungen zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die ebenfalls eingestellte Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Irreführung der Rechtspflege wurde dagegen nicht angefochten und ist folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das von ihm beanzeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 1.2).
1.4 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Strafanzeige vom 18. Juli 2014 warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, ihm am frühen Morgen vom 18. Juli 2014 zunächst per SMS Nachrichten und kurz darauf am Telefon mit dem Tod gedroht zu haben (vgl. Strafakten, act. 36).
Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, die fraglichen SMS Nachrichten seien von einem Mobiltelefonanschluss versandt worden, welcher nicht auf den Beschwerdegegner laute. Es könne ihm daher nicht nachgewiesen werden, die drohenden Nachrichten an den Beschwerdeführer geschickt zu haben. Betreffend den zur Frage stehenden Telefonanruf sei es zwar so, dass bei diesem mutmasslich der Beschwerdegegner zu hören sei. Die anlässlich dieses Gesprächs ausgesprochenen Äusserungen würden die von Art. 180 Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geforderte objektive Schwere nicht erreichen und seien nach den gesamten Umständen nicht geeignet, eine Durchschnittsperson in Angst und Schrecken zu versetzen.
Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Einstellungsverfügung im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft dürfe nicht der gerichtlichen Beweiswürdigung vorgreifen und davon ausgehen, die SMS Nachrichten stammten nicht vom Beschwerdegegner, nur weil als Absender ein Mobiltelefonanschluss erscheine, welcher ihm nicht zugeordnet werden könne. Aufgrund zahlreicher Indizien komme nur der Beschwerdegegner als Verfasser und Versender der SMS Nachrichten in Frage. Zunächst müsse die zeitliche Nähe der SMS Nachrichten zum Rauswurf des Bekannten des Beschwerdegegners, C____, aus der vom Beschwerdegegner gemieteten Wohnung durch den Beschwerdeführer berücksichtigt werden. Tatsache sei weiter, dass es mit entsprechender Software ein leichtes sei, eine SMS Nachricht zu versenden, bei der ein falscher Mobilfunkanschluss als Versender vorgetäuscht werde. Der Beschwerdegegner sei bekannt dafür, regelmässig mit gefälschten SMS Nachrichten zu operieren. Dies sei auch der Staatsanwaltschaft bekannt und ergebe sich aus den dem Strafverfahren SB.2017.73 zugrundeliegenden Unterlagen. Weitere Nachweise, dass der Beschwerdegegner regelmässig mit gefälschten Dokumenten operiere, seien im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht worden. Weder die Inhaberin des Mobiltelefonanschlusses, welcher als Absendernummer angezeigt wurde, noch C____ habe die zur Frage stehenden Nachrichten verfassen können (Beschwerde, act. 2, Ziff. 6 S. 5 ff.). Ebenfalls nicht richtig sei, dass die anlässlich des Telefonats geäusserten Drohungen noch nicht die Schwelle des Strafbaren überschritten hätten. Diese mündlichen Drohungen seien in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den vorausgegangenen Drohungen per SMS erfolgt. Der Beschwerdegegner habe denn auch auf die SMS Nachrichten verwiesen, indem er dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er den Rest schon gelesen habe. Der Beschwerdegegner habe ihm mit körperlicher Gewalt gedroht, was der Beschwerdeführer ein ganzes Leben lang nicht vergessen werde. Damit sei die für Art. 180 StGB geforderte Schwere mit Sicherheit erreicht (act. 2, Ziff. 6 S. 12).
3.
3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f., 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1, BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).
3.2 Die vorliegenden Strafuntersuchungen haben ergeben, dass die fraglichen SMS Nachrichten vom 18. Juli 2014 nicht vom Mobiltelefon des Beschwerdegegners aus versendet wurden. Der Mobilfunkanschluss konnte einer Person zugeordnet werden, welche zu keiner der involvierten Parteien einen Bezug hat (vgl. Strafakten, act. 47). Es kann ausgeschlossen werden – und wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. act. 2 Ziff. 6 S. 10) –, dass diese Person die Verfasserin der zur Frage stehenden SMS Nachrichten ist.
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde mehrfach Bezug auf die gegen ihn gerichtete Anklage, wonach er C____ in der Nacht vom 17. Juli 2014 mit einem Golfschläger bewaffnet und mit Unterstützung von zwei Männern genötigt haben soll, das vom Beschwerdegegner bezahlte Zimmer zu verlassen. Mit Entscheid SB.2017.73 vom 24. Januar 2019 hat das Appellationsgericht den entsprechenden Schuldspruch bestätigt (vgl. E. 3.8). Dieser Entscheid ist rechtskräftig (vgl. BGer 6B_766/2019 vom 10. Dezember 2019). Auch wenn ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Rausschmiss von C____ und den kurz darauf eingegangenen SMS Nachrichten beim Beschwerdeführer augenfällig ist, lässt sich nicht beweisen, dass diese tatsächlich vom Beschwerdegegner abgesetzt wurden. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass insbesondere zwei der von ihm in seiner Beschwerde genannten Indizien, welche mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2017 im Verfahren SG.2016.[...] beim Strafgericht eingebracht wurden – die vermeintliche SMS Nachricht von [...], von welcher dieser abstritt, der Absender gewesen zu sein, sowie die E-Mail von [...], in welcher der Beschwerdegegner bezichtig wird, SMS Nachrichten zu verfälschen – darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner in der Vergangenheit SMS Nachrichten gefälscht haben könnte. Dass dem Beschwerdegegner ein solcher Vorwurf von [...] ([...] bezichtigte ihn eines solchen Vorgehens nicht ausdrücklich [vgl. Stellungnahme [...] vom 17. Januar 2017 im Strafverfahren SG.2016.[...]]) im damaligen Strafverfahren gemacht worden ist, ändert jedoch an der vorliegenden Beweislage nichts, zumal auch der damalige Vorwurf von [...] nicht nachgewiesen war. Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Februar 2015, in welcher er abstritt, der Verfasser der zur Frage stehenden SMS Nachrichten zu sein, das Telefonat im Anschluss an den Rausschmiss von C____ ohne weiteres zugegeben hat. Zudem hat er zugestanden, dass er den Beschwerdeführer anlässlich dieses Telefonats beschimpft und bedroht habe, und er hat sich freiwillig dazu bereit erklärt, sein Mobiltelefon spiegeln zu lassen (vgl. Strafakten, act. 58 f.). Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner auf der einen Seite eine seiner Meinung nach als Drohung zu qualifizierende mündliche Aussage zugibt und sich dadurch – zumindest aus seiner Sicht – inkriminiert, sowie sein Mobiltelefon freiwillig zur Spiegelung abgibt, andererseits jedoch die schriftlich verfasste Drohung bestritten haben soll. Diese Umstände sprechen vielmehr klar dagegen, dass er der Verfasser der zur Frage stehenden SMS Nachrichten ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer anlässlich dieses Telefongesprächs vom 18. Juli 2014 mitgeteilt hat, dass er den Rest "schon gelesen" habe (vgl. Strafakten, act. 53). Aus den Akten wird ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner nur drei Tage zuvor, am 15. Juli 2014, bereits ein Streitgespräch per Textnachrichten stattgefunden hatte, anlässlich welchem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer namentlich eine Betreibung und den Gang zur Polizei in Aussicht stellte (vgl. Strafakten, act. 86 ff.). Es ist genauso gut möglich, dass der Beschwerdeführer sich bei dieser verbalen Äusserung auf diese Nachrichten bezog.
Es kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch nicht gefolgt werden, dass niemand ausser dem Beschwerdegegner als Urheber der fraglichen SMS Nachrichten in Frage komme (act. 2, Ziff. 6 S. 10 unten und 11 oben). So kann nicht von vornherein vollends ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer selbst oder eine von ihm beauftragte Person die SMS Nachrichten geschrieben hat, um den Beschwerdegegner, mit dem er ausweislich der Akten im Streit lag, belasten zu können. Immerhin scheint der Beschwerdeführer gute Kenntnisse über verschiedene Möglichkeiten zur Manipulation von Mobiltelefonnummern beim Versenden von Nachrichten zu haben (vgl. act. 2 S. 6 S. 11 unten und S. 12 oben). Insbesondere aber kommt als Verfasser der zur Frage stehenden SMS Nachrichten genauso C____ in Frage, der – wie dargestellt – ein deutliches Motiv gehabt hätte. Weder wird aus den Akten ersichtlich, dass dieser – wie der Beschwerdeführer behauptet – sich kaum für das Fälschen von SMS Nachrichten interessiere und auch das entsprechende Wissen nicht habe, noch, dass er nie auf die in den SMS Nachrichten verwendeten Formulierungen oder darauf, von sich in der dritten Person zu sprechen, käme. Folgte man insbesondere letztgenanntem Argument, würde auch der Beschwerdegegner von vornherein als Täter ausser Betracht fallen (vgl. Strafakten, act. 44 f.: "Schreibe [...] Wo Du bist […]" und "[...] sein Bursche ist auf dem Polizeiposten […]"). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Beschwerdeführer zunächst offensichtlich der Auffassung war, dass C____ der Urheber der SMS Nachrichten war. Auf die Nachricht "Du gehst nie mehr nach Hause!!" reagierte der Beschwerdeführer nämlich mit: "C____?? Ich heisse nicht [...], […]" (vgl. Strafakten, act. 45).
Letztlich wird sich mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht feststellen lassen, wer der Urheber der zur Frage stehenden SMS Nachrichten ist. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, und der Beschwerdeführer stellt diesbezüglich auch keine Beweisanträge, wie der Verfasser der SMS Nachrichten eruiert werden könnte. Es wird sich somit kein den Grundsatz "in dubio pro reo" standhaltender Nachweis, dass der Beschwerdegegner Urheber der inkriminierten SMS Nachrichten war, führen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat in dieser Hinsicht daher zu Recht die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
3.3
3.3.1 In Bezug auf das ebenfalls zur Anzeige gebrachte Telefongespräch vom 18. Juli 2014 ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer deren Teilnehmer waren; der Beschwerdegegner hat dies anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Strafuntersuchungen zugestanden (vgl. E. 3.2 oben).
3.3.2 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Durch die Tatbestandsvoraussetzung der schweren Drohung legt das Gesetz die Hürde zur Erfüllung des Straftatbestands bewusst hoch (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 19). Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass die drohende Person seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei sie dessen Eintritt als von ihrem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100, 99 IV 212 E. 1a S. 215 f. mit Hinweisen; BGer 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.4). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters in Schrecken oder Angst versetzt wird.
3.3.3 Der Beschwerdeführer bezieht sich in Bezug auf das Telefongespräch vom 18. Juli 2014 insbesondere auf die Aussage des Beschwerdegegners, wonach er [der Beschwerdeführer] den Rest schon gelesen habe (act. 2 Ziff. 6 S. 12). Dass damit nicht zwingend die SMS Nachrichten vom 18. Juli 2014 gemeint sein musste, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 oben). Die Aussagen anlässlich des fraglichen Telefonats mögen sodann zwar insgesamt gesehen einen drohenden Charakter aufgewiesen haben. Dennoch ist die Staatsanwaltschaft zum richtigen Schluss gekommen, dass diese – zumindest im vorliegenden Fall – nicht den Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB zu erfüllen vermögen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung der schweren Drohung zwar grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. Allerdings ist mit der weiteren objektiven Tatbestandsvoraussetzung, dass beim konkreten Opfer Schrecken und Angst erzeugt werden muss, im Tatbestand auch ein subjektives Element enthalten. Die schwere Drohung muss demnach geeignet sein, beim konkreten Opfer Furcht hervorzurufen, wobei auf die gesamten Umstände abzustellen ist (Delnon/Rüdy, a.a.O. Art. 180 StGB N 19). Dieses subjektive Element zeigt sich auch beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Bei der Beurteilung der notwendigen Intensität der Drohung ist dabei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass exponierte Amtsträger besonders geschult sind im Umgang mit schwierigen Situationen und demnach die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch sind (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 11).
Vorliegend ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt des zur Frage stehenden Telefonats unbestrittenermassen im Rotlichtmilieu bewegt hat (vgl. dazu BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.1) und einen rauen Umgang an den Tag legen konnte. So ist den Akten eine Nachricht vom 28. Januar 2014 an den Beschwerdegegner zu entnehmen, wonach er diesem mitteilte, dass er "sonst auch anders" könne, wenn er [der Beschwerdegegner] ihn nicht in Ruhe lasse, und dass er [der Beschwerdegegner] und seine "Brüder" nicht stärker seien als eine Kugel (vgl. Strafakten, act. 82). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, diese Nachricht verfasst zu haben, und behauptet, auch diese habe der Beschwerdegegner gefälscht. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann indes offenbleiben. Denn aus dem Urteil SB.2017.73 vom 24. Januar 2019 geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer dazu neige, Druck aufzubauen, um seine Anliegen durchzusetzen (E. 3.5). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Vorfall mit C____ verurteilt, diesen unter Androhung von Schlägen und mithin von Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB dazu gedrängt zu haben, umgehend die Wohnung zu verlassen (E. 3.8). Diese Umstände sind bei der Beurteilung, ob es glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer durch die vom Beschwerdegegner ausgesprochenen Androhungen konkret in Angst und Schrecken versetzt wurde, zu berücksichtigen. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht verneint. Sein Gang zur Polizei erscheint unter Anbetracht dieser Umstände vielmehr als strategischer Schritt in einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner.
4.
Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner verfügt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung zu sprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.