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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.113
ENTSCHEID
vom 11. Juni 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch D____, Advokatin,
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 13. und vom 15. Mai 2019
betreffend Verfahrenseinstellung und Abweisung des Antrags auf Durchführung einer weiteren Befragung sowie Einholung eines neuen forensischen Aussagegutachtens
Sachverhalt
Am Abend des 26. Dezember 2015 wurde A____ (Beschwerdeführerin) in einem Treppenhaus an der [...] in Basel am Boden liegend aufgefunden. Sie gab an, vor dem Ex-Ehemann ihrer Mutter weggelaufen zu sein, da er sie sexuell bedrängt habe. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen C____ (Beschuldigter) wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung (am 9. April 2016 stellte die Beschwerdeführerin darüber hinaus Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung). Nachdem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juni 2016 eingestellt hatte, hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid BES.2016.115 vom 3. April 2017 eine dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zwecks weiterer Ermittlungen (Einholung von Berichten bei den A____ behandelnden Ärzten und Psychiatern, Befragung ihres Bruders E____ sowie Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens) an die Staatsanwaltschaft zurück. Am 19. November 2018 teilte die mit der Erstellung des Gutachtens betraute Psychologin, F____, der Staatsanwaltschaft mit, dass es mangels Detailliertheit sowie aufgrund relevanter Diskrepanzen zwischen den Aussagen mittels aussagepsychologischer Methodik nicht möglich sei, zu einem validen Ergebnis zu kommen. In der Folge wies die verfahrensleitende Staatsanwältin die seitens der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 gestellten Anträge auf Durchführung einer weiteren Befragung sowie Einholung eines neuen forensischen Aussagegutachtens mit Verfügung vom 13. Mai 2019 ab. Am 15. Mai 2019 wurde das Strafverfahren mangels Beweises des Tatbestands schliesslich eingestellt.
Gegen diese beiden Verfügungen richtet sich die Beschwerde von A____ vom 27. Mai 2019 mit der sie beantragt, es sei die Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchungshandlungen und zur anschliessenden Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 1). Darüber hinaus sei auch die Verfügung vom 13. Mai 2019 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, nach erfolgter Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchungshandlungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1, eine neue sachverständige Person mit der Ausarbeitung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zu beauftragen und eine erneute Einvernahme mit der Beschwerdeführerin nach den Vorgaben der/des Sachverständigen durchzuführen (Ziff. 2). Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit B____. Auf die Einholung eines Gerichtskostenvorschusses sei dementsprechend zu verzichten (Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 5. Juni 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Dasselbe gilt gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auch für die Verfügung vom 13. Mai 2019 (Abweisung der Anträge auf Durchführung einer weiteren Befragung von A____ sowie auf Erstellung eines neuen aussagepsychologischen Gutachtens).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der beiden zur Diskussion stehenden Verfügungen (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.
2.2 Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
3.
3.1 Im Nachgang zum bereits erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. April 2017 gab die Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2017 bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin in Auftrag. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilte F____ der Staatsanwaltschaft mit, dass die Voraussetzungen zur Durchführung einer aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbegutachtung gemäss Aktenlage nicht gegeben seien, da aufgrund der vorhandenen Aussagen mangels Detailliertheit und in Ermangelung eines Wortprotokolls keine genügend breite Informationsbasis vorhanden sei, um eine Inhaltsanalyse durchzuführen. Sollte an einer Begutachtung festgehalten werden, müsse eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin erfolgen, wobei die Expertin hierbei anwesend sein sollte, um Ergänzungsfragen stellen zu können. Zudem wies die Psychologin darauf hin, dass noch nicht alle vom Appellationsgericht in seinem Beschwerdeentscheid verlangten Befragungen durchgeführt worden seien. Darüber hinaus wünschte sie, die vom Appellationsgericht verlangten Arztberichte zugestellt zu erhalten. Am 28. August 2017 teilte die Verfahrensleiterin der Staatsanwaltschaft F____ mit, dass eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin, an welcher sie unbedingt teilnehmen solle, durchgeführt werde. Am 26. September 2017 fand alsdann in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten, der Vertreterin der Beschwerdeführerin und von F____ zwischen 14.03 Uhr und 15.54 Uhr eine Video-Befragung der Beschwerdeführerin statt.
3.2 Am 6. Dezember 2017 wandte sich F____ erneut an die Staatsanwaltschaft und monierte, dass der ihr erteilte Auftrag erst bearbeitet werden könne, wenn von der Befragung vom 26. September 2017 ein Wortprotokoll zur Verfügung stehe. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft der Psychologin am 28. Dezember 2017 einen USB-Stick sowie eine Abschrift der Befragung vom 26. September 2017 zu. Am 5. Juli 2018 meldete sich die Psychologin erneut in schriftlicher Form bei der Staatsanwaltschaft. Dabei wurde vorerst in Kurzform mitgeteilt, dass auch die mit Videoaufzeichnung durchgeführte Befragung nicht die gewünschte Detaillierung liefere, um zu einem validen Ergebnis zu gelangen. Nachteilig sei insbesondere, dass die Befragungsbedingungen mit wiederholten Unterbrechungen zwecks Protokollierung ungünstig gewesen seien. Der Bericht schliesst mit der Bitte, unter diesen Umständen den Auftrag zur aussagepsychologischen Begutachtung nochmals zu überdenken. Sollte ein ausführlicher Bericht verlangt werden, werde man einen solchen nachliefern. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 verlangte die Staatsanwaltschaft eine ausführlichere Stellungnahme, woraufhin am 19. November 2018 die bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnte Erläuterung von F____ einging.
3.3 Nachdem die Vertreterin der Beschwerdeführerin und die Verteidigerin des Beschuldigten bei der Verfahrensleitung mehrfach den schleppenden Fortgang des Verfahrens gerügt hatten, erging am 8. Mai 2019 von der Abteilungsleitung der Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft die Anweisung, das Verfahren (inklusive Beurteilung der Honorarnoten) bis spätestens zum 17. Mai 2019 abzuschliessen. In der Folge ergingen die beiden streitgegenständlichen Verfügungen.
4.
4.1 Es ist gerichtsnotorisch, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund hoher Geschäftslast überlastet sind. Allerdings dürfen Verfahren, bei welchen – wie hier – schwerwiegende Verbrechen zur Diskussion stehen, nicht über eine derart lange Dauer faktisch unbearbeitet bleiben. Wenn die Psychologin mehrere Wochen braucht, um festzustellen, dass ihr das Wortprotokoll der Befragung vom September 2017 fehlt, wenn sie – nachdem ihr endlich das entsprechende Protokoll zugestellt worden ist – wieder über ein halbes Jahr braucht, um der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass sie auch mit dem Wortprotokoll wenig anfangen könne, da es zu wenig detailreich sei (obwohl sie bei der Befragung anwesend war) und es letztlich wieder vier Monate in Anspruch nimmt, um der Staatsanwaltschaft einen ausführlicheren Bericht zuzustellen, ist festzuhalten, dass nicht nur die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft, sondern auch die Psychologin selbst, das Verfahren verschleppt hat.
4.2 Tatsache ist, dass heute – notabene mehr als zwei Jahre nach dem Entscheid des Appellationsgerichts – die dazumals angeordneten Ermittlungshandlungen nicht einmal ansatzweise umgesetzt worden sind. Aufgrund der gegenwärtig spärlichen Aktenlage sind die Umstände des Vorfalls noch weitgehend unklar. Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person, die offenbar schon mehrfach Missbrauch ausgesetzt war und mutmasslich aufgrund dessen psychisch schwer belastet ist, sodass deren Aussagen – auch aufgrund der Tatsache, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten ein mehrfaches Abhängigkeitsverhältnis bestand – besonders differenziert analysiert werden müssen und nicht vorschnell als unglaubwürdig betitelt werden dürfen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist immerhin festzustellen, dass die Einleitung des Strafverfahrens nicht durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern durch Drittintervention geschah. Zudem schilderte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 26. September 2017, dass sich der Beschuldigte vor dem Sex mit ihr zuerst eine Spritze in seinen Penis habe setzen müssen, damit dieser steif geworden sei. Dies entspricht exakt dem Vorgehen, wie es auf dem Beipackzettel des dem Beschuldigten vom Hausarzt verordneten Medikaments „Muse®“ umschrieben ist. Dass die Beschwerdeführerin diese Methode präzise beschreiben kann, spricht eher für einen Realitätsbezug, zumal auch keinerlei Motive für eine Falschbezichtigung ersichtlich sind.
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde und immer noch weitgehend unklar ist, von welchen Grundlagen auszugehen ist. Die Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung sind damit aktuell nicht gegeben, sodass die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2019 aufzuheben ist. Um ein ganzheitliches Bild des Sachverhalts zu erhalten (es sind auch Abklärungen betreffend den Tatbestand der Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] anzustellen), sind in Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2019 namentlich folgende Ermittlungen (nach Einholung der entsprechenden Entbindungserklärungen) unverzüglich vorzunehmen:
- Befragung des Bruders der Beschwerdeführerin (E____) zum Vorfall betreffend Drohung, aber auch zum ganzen Vorleben (Schilderungen zum Aufwachsen in der Pflegefamilie, Bezug der Geschwister zu ihrem leiblichen Vater G____, Bezug zum Beschuldigten);
- (allenfalls) Beizug der Akten betreffend das nach Angaben der Beschwerdeführerin eingestellte Strafverfahren gegen G____ wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch zum ihrem Nachteil;
- Abklärungen zur von der Mutter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch zum Nachteil ihrer Tochter erwähnten Person H____. Allenfalls gibt es Berührungspunkte zu A____;
- Beizug sämtlicher Akten, die bei der UPK über A____ vorhanden sind. Allenfalls ergeben sich daraus weitere Anknüpfungspunkte zu früheren Psychiatern und Therapeuten;
- Beizug der Arztberichte betreffend Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik […] in […];
- Beizug der Akten der Vormundschaftsbehörde betreffend Fremdplatzierung von A____;
- Beizug der Akten des Frauenspitals betreffend Totgeburt im Jahr 2014;
- nochmalige Befragung des Beschuldigten zur sexuellen Ausrichtung und zur sexuellen Aktivität nach Beendigung der Beziehung zur Mutter der Beschwerdeführerin;
- danach allenfalls neuer Auftrag an eine Expertin zwecks Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens (beispielsweise I____ von der Universität Zürich) und
- nochmalige Befragung von A____ durch eine Fachperson (in Absprache mit der neu beauftragten Expertin), die im Umgang mit traumatisierten Opfern erfahren ist (zum Beispiel J____ von der Fachstelle Opferbelange der Stadtpolizei Zürich). Die Befragung ist auf Video aufzuzeichnen und anhand der Videoaufnahme erst nachträglich ein Protokoll zu erstellen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben und hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das von ihrer Vertreterin geltend gemachte Honorar in Höhe von CHF 883.35 erscheint angemessen und ist zu vergüten (zuzüglich Auslagen von CHF 44.70). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 928.05, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 71.45, insgesamt also CHF 999.50, festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 13. Mai 2019 und vom 15. Mai 2019 aufgehoben. Die Sache wird zwecks weiterer, unverzüglich vorzunehmender Ermittlungen im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 999.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
- UPK, Dipl. Psych. F____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.