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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.122
BES.2019.123
ENTSCHEID
vom 26. Juni 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof, Gesuchstellerin
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren und Beschwerde
Schreiben vom 27. Mai 2019 betreffend Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft
Schreiben vom 3. Juni 2019 betreffend Verhinderung ausreichender Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) befindet sich im Untersuchungsgefängnis. Sie hat am 21. März 2019 auf der Strasse einen ihr unbekannten Primarschüler erstochen, weshalb gegen sie ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung geführt wird. Mit Beschwerdeentscheid BES.2019.90 vom 6. Mai 2019 hat das Appellationsgericht ihre Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft angeordnete psychiatrische Begutachtung abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist mit zwei persönlich verfassten Schreiben an das Appellationsgericht gelangt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 erhebt sie Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Befangenheit. Die Staatsanwaltschaft führe die Ermittlungen nicht gesetzeskonform und verweigere die Aufklärung der in einer Beilage aufgelisteten Vorgänge. Es handle sich dabei um Gerichts- und Amtsverfehlungen, die eine Notlage bewirkt hätten und zur Klärung ihres Tatmotivs in das Strafverfahren einbezogen werden müssten.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 führt sie Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Verhinderung ausreichender Verteidigung. Ihrem Pflichtverteidiger sei die Honorarzahlung für Beschwerdeschriften nicht zugesprochen worden. Mit der Zahlungsverweigerung sei die Verteidigung unzureichend. Sie legt ein Doppel ihres Schreibens an den Verteidiger bei, mit dem sie diesen zu verstärktem Einsatz auffordert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Beschwerdegericht ist als Einzelgericht für die Behandlung von Beschwerden in Strafsachen und von Ausstandsgesuchen gegen die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Es rechtfertigt sich, die beiden Eingaben vom 27. Mai 2019 und 3. Juni 2019 in einem Verfahren zu behandeln.
2.
Es ist primär die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung gegen die Beschwerdeführerin zu führen. Die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten 29 angeblichen Gerichts- und Amtsverfehlungen stehen in einem ganz anderen Zusammenhang als der abzuklärende Vorwurf der vorsätzlichen Tötung vom 21. März 2019 und vermögen keinerlei Zweifel an der Untersuchung dieses Vorwurfs zu begründen. Bei der Beschwerde wegen Befangenheit der Staatsanwaltschaft handelt es sich der Sache nach um ein Ausstandsgesuch. Ausstandsgesuche müssen sich gegen eine bestimmte Person richten; der Gesuchsteller muss konkrete Tatsachen angeben und glaubhaft machen, dass dadurch ein Ausstandsgrund erfüllt ist (vgl. Art. 56 und 58 Abs. 1 StPO). Auf offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuche ist nicht einzutreten (vgl. Schmid/ Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 56 N 2 und Art. 58 N 1; Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 2, 4). Vorliegend kann auf das Gesuch schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Staatsanwaltschaft als Gesamtbehörde und keine konkrete Einzelperson abgelehnt wird. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, weshalb die genannten Vorgänge aus früheren Verfahren für die Untersuchungstätigkeit der Staatsanwaltschaft von Bedeutung wären. Der erhobene Befangenheitsvorwurf ist offensichtlich unbegründet.
3.
Auf die zweite Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Verhinderung ausreichender Verteidigung kann nicht eingetreten werden, weil keine anfechtbare Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft genannt wird, auf die sich diese Kritik bezöge. Ein solches Anfechtungsobjekt bildet jedoch die gesetzliche Voraussetzung, damit die Beschwerde überhaupt zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 StPO). Die beigelegte Anwaltskorrespondenz der Beschwerdeführerin ist keine Verfügung oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft, sondern ein privates Schreiben an ihren Verteidiger. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihrem Verteidiger sei die Zahlung des Honorars für Beschwerdeschriften verweigert worden, kann ohne die Angabe einer konkreten Verfügung oder Verfahrenshandlung nicht nachvollzogen werden.
Ganz allgemein ist zur Bezahlung des Pflichtverteidigers (sog. amtliche Verteidigung) zu bemerken, dass dafür keine unbegrenzte staatliche Entschädigung vorgesehen ist. Gesetz und Rechtsprechung beschränken die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf „notwendige und verhältnismässige“ Bemühungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind namentlich aussichtslose Beschwerden (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Es ist die Aufgabe der Verteidigung, die Rechte der beschuldigten Person zu wahren, diese aber auch über die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Rechtswahrung aufzuklären und von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand zu nehmen.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die mit Schreiben vom 27. Mai 2019 und 3. Juni 2019 vorgebrachten Anliegen nicht einzutreten. Die darin erhobenen Vorwürfe sind offensichtlich unbegründet, so dass kein formelles Verfahren durchzuführen ist.
Ein Nichteintretensentscheid führt in der Regel zur Auflage von Verfahrenskosten zulasten der beschwerdeführenden Partei (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird vorliegend aber noch einmal von einer Kostenerhebung abgesehen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2019 und vom 3. Juni 2019 wird nicht eingetreten.
Auf die Auferlegung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin persönlich
- Verteidiger zur Kenntnis
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.