Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.130

 

ENTSCHEID

 

vom 24. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...] 1953                                                  Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Wm B____                                                                Beschwerdegegner 2

Spiegelgasse 6, 4001 Basel                                                  Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

Pol C____                                                              Beschwerdegegnerin 3

Spiegelgasse 6, 4001 Basel                                                   Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

Gfr D____                                                               Beschwerdegegnerin 4

Spiegelgasse 6, 4001 Basel                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

Wm1 E____                                                              Beschwerdegegner 5

Spiegelgasse 6, 4001 Basel                                                  Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Juni 2019

 

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

 


Sachverhalt

 

Am späten Abend des 27. März 2017 kam es in der gemeinsamen Wohnung zu einem Streit zwischen A____ (Beschwerdeführerin, Anzeigestellerin) und ihrem Ehemann F____. Dieser requirierte um 0.31 Uhr die Polizei, da seine «Mitbewohnerin» auf ihn losgehe. Darauf erschienen eine Beamtin und ein Beamter der Kantonspolizei und betraten das Schlafzimmer. Die Beschwerdeführerin wurde festgenommen, auf die Polizeiwache Kannenfeld gebracht und dort bis am Folgetag festgehalten.

 

Mit Strafanzeige vom 26. April 2017 gegen die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei machte die Beschwerdeführerin geltend, man habe sie mit übertriebener Härte angefasst. So habe die Polizei ihr im Schlafzimmer Handschellen angelegt, diese zu stark festgezogen und ihr so eine Handgelenkskontusion und eine Schürfung am rechten Handgelenk zugefügt. Sie sei in Unterhosen und ohne Schuhe abgeführt worden und nur mit einer Bluse bekleidet gewesen. Auf der Polizeiwache habe sie sich gegen ihren Willen ausziehen und eine Untersuchung der Körperöffnungen (Vagina, Anus) erdulden müssen, die durch zwei Beamtinnen durchgeführt worden sei. Die Polizei habe ihr den Grund der Festnahme nicht mitgeteilt.

 

Das Strafverfahren gegen die beteiligten Polizeibeamtinnen und -beamten (Beschwerdegegner/innen 2-5) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2017 ein erstes Mal eingestellt. Die Einzelrichterin des Appellationsgerichts hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde der Anzeigestellerin mit Entscheid vom 3. Mai 2018 gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung und gegebenenfalls zur Anklageerhebung zurück. Die Staatsanwaltschaft befragte in der Folge die beschuldigten Polizeibeamtinnen und -beamten sowie den Ehemann der Anzeigestellerin. Diese erweiterte am 13. September 2018 ihre Strafanzeige um den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt. Sie machte geltend, die beschuldigten Amtspersonen C____ und B____ hätten im Überweisungsantrag vom 3. Oktober 2017 den Sachverhalt verfälscht, indem sie ihr zu Unrecht unkontrolliertes Herumschreien im Freien und Nachtruhestörung vorgeworfen hätten.

 

Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2019 wurde das Strafverfahren gegen die beschuldigten Polizeibeamtinnen und -beamte ein zweites Mal eingestellt, und zwar mangels Erhärtung eines Tatverdachts, der eine Anklage rechtfertige, bzw. mangels hinreichenden Beweises des Tatbestandes, insbesondere in subjektiver Hinsicht, sowie mangels Erfüllung des Tatbestandes (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b der Strafprozessordnung).

 

Gegen diese Verfahrenseinstellung richtet sich die Beschwerde der Anzeigestellerin vom 13. Juni 2019, mit der sie die kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 7. November 2017 (gemeint: 3. Juni 2019) und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und zur Anklageerhebung gegen die beschuldigten Polizeibeamtinnen und -beamten beantragt.

 

Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2019 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten C____ und E____ beantragen mit Eingaben vom 18. bzw. 24. September 2019 kostenfällige Beschwerdeabweisung. Der Beschuldigte B____ hat am 20. August 2019 den Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt. Die Beschuldigte D____ hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. November 2019 an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Ehemann habe sich durch die Anzeigestellerin bedroht gefühlt, nachdem es zu einem Streit wegen der Steuererklärung und einem Gerangel gekommen sei und die Anzeigestellerin eine Tischlampe zu Boden geworfen habe. Der Ehemann habe daher die Polizei requiriert. Die Anzeigestellerin sei nach dem Konsum einer halben Flasche Wein und zweier Gläser Prosecco alkoholisiert gewesen. Sie habe sich von Anfang an wegen der Anwesenheit der Beamtin und des Beamten in ihrer Wohnung gestört gefühlt und diese beschimpft. Da sie sich sehr aggressiv und renitent verhalten habe, hätten die beiden Amtspersonen von einer akuten Gefährdung des Ehemannes ausgehen und ihn als gewaltbetroffene Person schützen dürfen bzw. müssen. Da sich die Anzeigestellerin, die bereits im Bett lag, nicht angezogen habe und mit der Polizei trotz wiederholter Aufforderung nicht freiwillig mitgegangen sei, erweise sich das gewählte vorgehen (Abführen in Handschellen, bekleidet nur mit Unterhosen und Nachthemd unter Mitnahme der Kleider, Verbringung auf die Polizeiwache Kannenfeld) als verhältnismässig. Bezüglich des Vorwurfs des Herumschreiens, während sie von der Wohnung zum Polizeifahrzeug geführt wurde, stehe Aussage gegen Aussage. Ihr Verhalten gegenüber den Amtspersonen sei jedenfalls aggressiv und beleidigend gewesen. Auf der Polizeiwache hätten die beiden beschuldigten Beamtinnen dann in Anwendung der Dienstvorschrift über die Kleiderdurchsicht gehandelt, wie sie üblicherweise in Fällen der Festhaltung zur Ausnüchterung angewandt werde. Dass die Anzeigestellerin unbekleidet eine körperliche Durchsuchung habe erdulden müssen, sei ihr selber anzulasten, da sie nur Oberbekleidung getragen habe. Am nächsten Morgen, ca. 7.15 Uhr, nach Dienstantritt des beschuldigten Polizeibeamten E____, habe sie in der Zelle begonnen herumzuschreien und auf die Gegensprechanlage einzuschlagen. Da sie sich nicht beruhigt habe und danach eingeschlafen sei, habe sie erst um 10.30 Uhr entlassen werden können.

 

2.2      Die Beschwerdeführerin räumt den Streit mit ihrem Ehemann, den Alkoholkonsum und die Zerstörung der Tischlampe ein. Die Heftigkeit ihrer Reaktion erklärt sie mit früher erlittener Gewalt in einer (anderen) Beziehung. Sie hält aber daran fest, dass sie als 64-jährige Frau mit einer schweren Arthrose nicht so hart hätte angefasst werden dürfen. Die Handschellen hätten geschmerzt und bleibende Spuren hinterlassen. So habe ihr Arzt, Dr. med. [...], Handgelenkskontusionen und eine Schürfung rechts, eine Schulterdistorsion links sowie eine psychische Traumatisierung diagnostiziert und sie in die Universitären Psychiatrischen Kliniken zu einer psychologischen bzw. psychiatrischen Betreuung überwiesen. Auf der Polizeiwache sei sie durch die zwei beschuldigten Beamtinnen gegen ihren ausdrücklichen Willen ausgezogen worden. Die anschliessende Visionierung ihrer Körperöffnungen (Vagina und Anus) durch die Beamtinnen sei erniedrigend gewesen. Ihr Ehemann habe ausgesagt, dass er ausserhalb der Liegenschaft seitens der Anzeigestellerin keine Laute vernommen habe. Der Überweisungsantrag, in dem ihr Schreien und Ruhestörung vorgeworfen werde, sei mit 3. Oktober 2017 datiert und erst am 29. November 2017 überwiesen worden. Er sei rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall verfasst worden, wogegen der zeitnah erstellte Requisitionsbericht der Polizei vom 3. April 2017 von keinem entsprechenden Lärm berichte. Weiter sei schikanös, dass sie am Folgetag um 7.15 Uhr nicht auf ersten Wunsch aus der Zelle entlassen worden sei.

 

2.3      Die Beschuldigte C____ verweist auf die Aussagen des Ehemannes, der die Polizei bei ihrem Eintreffen dahin informiert habe, dass die Anzeigestellerin ihn angegriffen und Gegenstände geworfen habe, dass dies öfters vorkomme und sie betrunken sei. Er habe eine psychische Erkrankung und eine frühere stationäre Behandlung erwähnt. Ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Polizeibeamten B____ sei nicht möglich gewesen. Die Anzeigestellerin habe keine Hand für eine Konfliktlösung vor Ort und angesichts ihres ausfälligen, beleidigenden Verhaltens keine Gewähr für Ruhe und Sicherheit geboten. Als die Polizei sie von der Wohnung zum Auto begleitet habe, habe sie angefangen zu schreien und dem Beamten B____ gesagt: «Au, du machst mir weh, du Arschloch». Der Ehemann sei froh gewesen, dass die Polizei die Anzeigestellerin mitgenommen habe; seine Requisition sei ein Hilferuf gewesen. Bezüglich der Kleiderdurchsicht, die die Beamtin C____ vorgenommen habe, seien die Ausführungen in der Einstellungsverfügung zutreffend. Der Requisitionsbericht vom 3. April 2017, den sie verfasst habe, müsse nicht zwangsläufig alle Details enthalten. Sie habe darin in aller Kürze geschildert, was sich an diesem Abend zugetragen habe, aber die detaillierten Abläufe nicht erwähnt. Zum Vorwurf des Schreiens im Freien seien die Aussagen des Ehemanns bemerkenswert, wonach dieser die Anzeigestellerin mit Worten nicht mehr erreicht habe und sie «durchgeknallt» gewesen sei. Es sei offenbar schon in der Wohnung laut gewesen.

 

2.4      Der Beschuldigte E____, der am Entlassungstag auf der Polizeiwache Dienst hatte, macht geltend, er habe in jeder Hinsicht korrekt gearbeitet. Bei Dienstantritt um 7.00 Uhr habe er sich zunächst – wie üblich und seinen Dienstvorschriften entsprechend – über die pendenten Fälle kundig machen müssen. Er habe nicht unbesehen von Abklärungen Personen entlassen können. Als er später um 8.45 Uhr vom Rapport zurückgekehrt sei, habe die Anzeigestellerin in der Zelle geschlafen, weswegen er sie erst später entlassen habe.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f., 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1, BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).

 

3.2      Mitglieder einer Behörde oder Beamte machen sich gemäss Art. 312 StGB schuldig, wenn sie ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 113 IV 29 E. 1, 108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die eine mit Zwangsgewalt ausgestattete Amtsperson bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die die Amtsperson kraft ihres Amtes, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2, 113 IV 29 E. 1). Staatliche Organe können in verschiedenen Konstellationen Fehler begehen. Ein einfacher Rechtsverstoss oder eine Fehleinschätzung der Lage reichen für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht aus. Nach dem Wortlaut von Art. 312 StGB muss ein eigentlicher «Missbrauch» der Amtsgewalt vorliegen, was ein «wesentliches» Missverhältnis oder eine «gewisse Schwere» der Rechtsverletzung und eine «gewisse Zurückhaltung» bei der Beurteilung voraussetzt (vgl. Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 312 N 8-8b; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 312 N 6; AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 5.3). 

 

4.

4.1      Die Staatsanwaltschaft erachtet die Anhaltung der Beschwerdeführerin und ihre Verbringung auf die Polizeiwache als verhältnismässig, da sie durch ihr ausfälliges und beleidigendes Verhalten keine Gewähr für Ruhe und Sicherheit geboten habe. Soweit damit die Vorwürfe der Tätlichkeit, der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs anlässlich Requisition und Mitnahme der Beschwerdeführerin betroffen sind, ist der Staatsanwaltschaft zu folgen. Die Beschwerdeführerin selber berichtet in ihrer Strafanzeige vom 26. April 2017 von einer verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann, der sie in der Folge «heftig von sich weggestossen» habe, worauf sie erwidert habe, er solle sie nicht anfassen, sonst gebe sie es ihm fünfmal zurück. Zudem habe sie ihre Tischlampe auf den Boden geworfen. In der Einvernahme vom 14. Juni 2017 (Protokoll S. 2) ergänzt sie, es habe sich um einen «heftigen Streit» gehandelt, sie habe getrunken gehabt und darum heftig ausgerufen und gestritten. Nachdem sie mit fünffacher Vergeltung gedroht und die Lampe auf den Boden geworfen habe, habe sie gerufen, er könne die Polizei holen, worauf der Ehemann nach draussen gegangen sei. Der Ehemann sagte in der Einvernahme vom 5. September 2018 (Protokoll S. 2), der verbale Streit sei eskaliert, weil die Beschwerdeführerin ihn provoziert habe. Es habe zu einem Gerangel geführt. Sie sei auf ihn los und habe Gegenstände, eine Lampe und eine Vase, gegen ihn geworfen. Dann habe er sie von sich gestossen, worauf sie in einen Sessel gefallen sei. Während des Streits habe er ihr angeboten, in die Krisenintervention des Universitäts-spitals zu gehen. Als sie dies abgelehnt habe, habe er gesagt, es bleibe ihm nichts Anderes übrig, als die Polizei zu rufen. Es sei ein Hilferuf gewesen.

 

Aufgrund der Befragung des beschuldigten Beamten B____ und der Dienstanweisung zum Vorgehen bei häuslicher Gewalt wird mit grosser Wahrscheinlichkeit ein unverhältnismässiges Vorgehen nicht nachweisbar sein. Der Beamte hat die Gefahrenelemente beim requirierenden Ehemann abgefragt (Wiederholung, Alkohol, psychische Erkrankung mit stationärer Behandlung, keine Waffen) und ist nach dem Störerprinzip vorgegangen. Die Angaben des Ehemannes wurden durch das Spurenbild in der Wohnung bestätigt (zertrümmerte Lampe). Die Berufungsklägerin weigerte sich, die Situation im Gespräch mit der Polizei zu erklären, weshalb die Beamtin und der Beamte ihre Sichtweise der Sache nicht kennen konnten. 

 

4.2      Der Beschuldigte B____ ist ein erfahrener Polizist. Gemäss seinen Aussagen musste er oft wegen häuslicher Gewalt ausrücken (Einvernahme B____ vom 24. September 2018 S. 12). Er habe der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu erklären, aber von ihr keine vernünftige Antwort erhalten. Sie habe am Ende jedes Satzes zu ihm «Arschloch» gesagt (Einvernahme B____ S. 3, 5). Er habe ihr 30 Sekunden Zeit zum Anziehen gelassen, die sie untätig habe verstreichen lassen. Daher habe er sie im Nachthemd mitnehmen müssen und die Kollegin habe ein paar Kleidungsstücke und Schuhe eingepackt (Einvernahme B____ S. 3). Beim Eintreten in die Wohnung habe man gesehen, dass etwas gegangen sei; die kaputte Ständerlampe sei dort gelegen (Einvernahme B____ S. 15). Der Ehemann wollte seinen Notruf als «Hilferuf» verstanden wissen. Die Situation sei bedrohlich gewesen. Er sei froh, dass die Beschwerdeführerin mitgenommen worden sei. Er berichtet von Streit- und Herrschsucht, Provokationen und Kontrollverlust. Der Streit sei vorher noch nie so heftig gewesen (Einvernahme F____ vom 5. September 2018, S. 3 f.).

 

Die Aussagen von B____, dass die Beschwerdeführerin ungehalten und verbal aggressiv gewesen sei und ihn und seine Kollegin mehrfach beschimpft habe, sind in sich stimmig und werden nicht zu entkräften sein. Seine Aussagen werden gestützt durch jene des Ehemannes und die Ausführungen im polizeilichen Requisitionsbericht, wonach die Beschwerdeführerin sich «sehr aggressiv» verhalten habe. Zudem berichtet auch der Beamte E____ von Beschimpfungen und Herumschreien der Beschwerdeführerin am nächsten Morgen in der Zelle. Die Beschwerdeführerin selber gab an, empört gewesen zu sein (Einvernahme vom 14. Juni 2017 S. 2). Zudem war sie nach eigenen Angaben alkoholisiert, was bei allen Menschen enthemmend und aggressionssteigernd wirkt, ohne dass die betroffene Person dies zwingend realitätsgerecht wahrnimmt. Insgesamt dürfte B____ kaum geneigt gewesen sein, die Beschwerdeführerin ohne Anlass grob anzufassen und ihr Handfesseln anzulegen.

 

Die dokumentierten Verletzungen an den Handgelenken lassen sich ohne Weiteres mit den Handfesseln und mit unruhigem und widerständigem Verhalten der Angehaltenen erklären. Die Ursache der anderen Verletzungen kann nicht nachgewiesen werden, zumal dem Einsatz der Polizei eine verbale und handgreifliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorausgegangen ist (Einvernahme Ehemann vom 5. September 2018 S. 2 ff.; Einvernahme Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2017 S. 2). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

 

4.3      Anders verhält es sich jedoch mit dem Vorwurf der erniedrigenden Behandlung der Angehaltenen anlässlich der körperlichen Untersuchung auf der Polizeiwache. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts steht namentlich der sog. Leibesvisitation sehr kritisch gegenüber und hat sie wiederholt als unangemessen bezeichnet, wenn keine entsprechende Verdachtslage vorlag.

 

4.3.1   Gemäss dem Requisitionsbericht vom 3. April 2017 sei auf der Polizeiwache eine «Effekten- und Kleiderkontrolle» durch die Beamtinnen D____ und C____ durchgeführt worden, die «auf polizeirelevante Gegenstände und Substanzen negativ» verlaufen sei. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Strafanzeige vom 26. April 2017 (S. 2) geltend, sie sei aufgefordert worden, sich auszuziehen, was sie nicht gewillt gewesen sei. Dann sei sie von zwei Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei und vor einer, die dabei zugesehen habe, gegen ihren ausdrücklichen Willen abgezogen worden, was sie passiv über sich habe ergehen lassen. Es sei ihr in die Körperöffnungen (Vagina, Anus) geschaut worden. Darauf habe sie sich wieder anziehen dürfen, was sie wiederum verweigert habe. In der Einvernahme vom 14. Juni 2017 (Protokoll S. 2, 6) ergänzte sie, sie habe sich bücken müssen und, als sie dies verweigerte, habe ihr die Beamtin den Oberkörper runtergedrückt oder einen Schubs in die Kniekehle gegeben und ihr in den After und die Vagina geschaut. Da sie aber von Anfang an, seit sie zuhause im Bett gelegen sei, überwacht worden sei, hätte sie in die Körperöffnungen gar nichts einschleusen können. Sie habe diese Erfahrung sehr beschämend und entwürdigend gefunden und gewollt, dass sie ihr erspart geblieben wäre.

 

Die beiden Polizeibeamtinnen, die diese Kontrolle durchführten, haben in den Einvernahmen vom 11. September 2018 (D____) und vom 18. September 2018 (C____) ihre Aussagen verweigert. Die Anwesenheit einer dritten Beamtin hat sich in den Ermittlungen nicht bestätigt. B____, der als Fahrer und Chef der nächtlichen Einsatzgruppe fungierte, hat während dieser Leibesvisitation im Vorraum gewartet (Einvernahme B____ S. 8). Der vierte Beamte, E____, war erst um 7.00 Uhr früh im Dienst, also noch nicht anwesend. Beide Beamte haben aber allgemein ausgeführt, wie solche Kontrollen, die sie als «Kleiderdurchsicht» bezeichnen, in der Regel ablaufen. Es handle sich um den Standard, wenn jemand zur Ausnüchterung in die Zelle gebracht werde (Einvernahme B____ S. 12, Einvernahme E____ vom 10. Januar 2019 S. 3 f.).

 

4.3.2   Die angefochtene Verfügung verweist zur Rechtfertigung auf die Dienstvorschrift DV 3.2.022, in welcher die körperliche Untersuchung auch dann vorgesehen ist, wenn Gründe bestehen, dass die Person in Polizeigewahrsam genommen werden könne. Dies sei der Fall gewesen. Einschränkend hält aber auch die Staatsanwaltschaft fest, dass die Gesetzesbestimmung von Art. 249 StPO enger gefasst ist und die Durchsuchung von Personen ohne deren Einwilligung nur zulässt, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden könnten. Die Staatsanwaltschaft folgert dann aber, dass subjektiv den beiden Polizeibeamtinnen, die die Visitation durchführten, nicht nachgewiesen werden könne, dass sie ihre Amtsgewalt bewusst missbraucht hätten. Wer glaube, pflichtgemäss zu handeln, begehe keinen Amtsmissbrauch. Eine Absicht könne den Beamtinnen nicht unterstellt werden (Einstellungsverfügung E. 6).

 

Hier übersieht die Staatsanwaltschaft, dass auch die Dienstvorschrift 3.2.022 beim Vorgehen auf der Polizeiwache auf die Verhältnismässigkeit verweist. Nach dieser Dienstvorschrift (S. 2 unten) soll die Kleiderdurchsuchung in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Verdachtslage, der Art des vermuteten Delikts oder der Gefährlichkeit des Täters stehen, wobei im Zweifelsfall ein Vorgesetzter zu konsultieren sei. Ähnlich lautet die Rechtsprechung des Bundesgerichts. So wurde im Urteil 1B_176/2016 vom 11. April 2017 (E. 6.6) festgestellt, die Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung eines Mannes, der wegen des Verdachts des Taschendiebstahls und Hinderung einer Amtshandlung angehalten wurde, deswegen aufgebracht war und dann während zehn Minuten in einer Zelle eingeschlossen wurde, sei unverhältnismässig. Für die Feststellung des Besitzes von Waffen oder anderer gefährlicher Gegenstände und für den Ausschluss einer Selbstgefährdung in der Zelle hätte es nach Ansicht des Bundesgerichts genügt, ihn über den Kleidern abzutasten. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019 (E. 2.8) hat das Bundesgericht eine Leibesvisitation eines der Datenbeschädigung verdächtigen Mannes als unverhältnismässig bezeichnet. Der Festgenommene habe sich kooperativ verhalten, er sei überraschend und am Flughafen (nach einer Flugreise mit entsprechender Sicherheitskontrolle) festgenommen worden, so dass ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung gefehlt hätten. Es hätte genügt, wenn der Polizeibeamte ihn über den Kleidern abgetastet hätte – gegebenenfalls unter Einsatz geeigneter technischer Hilfsmittel – und ihm vor der Verbringung in die Zelle den Gürtel und die Schnürsenkel weggenommen hätte. Beide Verfahren wurden allein unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit der Massnahme (nicht der strafrechtlichen Verantwortung der Beamten) geführt, wie es der Wahrheitsfindung dienlich ist, weil damit die Massnahme unabhängig von der mit einer strafrechtlichen Verurteilung drohenden Vernichtung der beruflichen Existenz der betroffenen Beamtinnen und Beamten geprüft werden kann.

 

Allerdings bestätigte das Bundesgericht im Urteil 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 (E. 1.4) eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung durch einen Beamten, der einen Mann festnahm und eine Leibesvisitation anordnete, weil dieser sich anfänglich geweigert hatte, die Identitätskarte vorzuzeigen und die Hände aus den Hosentaschen zu nehmen. Auch hier führte das Bundesgericht aus, anstelle der Leibesvisitation hätte ein Abtasten über der Kleidung ausgereicht, um die befürchteten gefährlichen Gegenstände wie Messer und Feuerwerk sowie allfällige Drogen finden zu können. Die Problematik der Selbstgefährdung in der Zelle wurde in diesem Urteil nicht behandelt.

 

4.3.3   Im vorliegenden Fall lag keine Zuführung an die Haftleitstelle und keine Festnahme oder vorläufige Festnahme vor, sondern bloss eine polizeiliche Kontrolle bzw. Arretierung gestützt auf §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100, Requisitionsbericht vom 3. April 2017 Blatt 2; Einvernahme E____ vom 10. Januar 2019 S. 2). Zudem können mit einer Dienstvorschrift nicht übergeordnete Gesetzesbestimmungen ausgehebelt und das Polizeipersonal von Überlegungen der Verhältnismässigkeit dispensiert werden (so der erwähnte Leitentscheid BGer 1B_115/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 2.9; BGer 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.4). So belegt etwa das Vorgehen von B____ bezüglich der Alkoholkontrolle, dass er durchaus in der Lage und befugt war, Verhältnismässigkeitsüberlegungen anzustellen (Einvernahme B____ S. 8). Die Beschwerdeführerin wurde mit Bluse und Unterhose bekleidet aus dem Bett geholt und hatte keine Gelegenheit, gefährliche Gegenstände in ihren Körperöffnungen zu verstecken, bevor sie mitgenommen wurde. Die anschliessend auf der Polizeiwache durchgeführte Leibesvisitation mit der Visionierung ihrer Körperöffnungen muss daher im Licht der Rechtsprechung als unverhältnismässig angesehen werden.

 

4.3.4   Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs verlangt subjektiv Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Zusätzlich muss eine Art. 251 StGB entsprechende Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen, wobei diese Vorteile nicht materieller Natur sein müssen (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 312 N 7). Als Benachteiligungsabsicht gilt etwa der Wunsch eines Polizeibeamten, den Angehaltenen mit einem wuchtigen Stoss des Kopfes gegen die Wand zu erschrecken und ihm Schmerzen zuzufügen (BGer 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.4). Ähnlich verhält es sich mit der Absicht, eine renitente und das Polizeipersonal mit Schimpfwörtern bedenkende Person zu beschämen und damit ruhig zu stellen. In diesem Punkt kann keineswegs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch der beiden Beamtinnen ausgegangen werden. Dies gilt auch für den Beamten B____, der die Leibesvisitation zwar nicht selber vorgenommen hat, aber als Chef der Einsatzgruppe mutmasslicherweise die Verantwortung für das Vorgehen seiner Kolleginnen trug. Davon ausgehend besteht nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» genügend Grund für eine Anklage gegen B____, C____ und D____ wegen Amtsmissbrauchs, die dem Strafgericht zur Beurteilung vorzulegen ist.

 

4.4      Mit ergänzender Strafanzeige vom 13. September 2018 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die Amtspersonen C____ und B____ eine Urkundenfälschung im Amt begangen hätten. In der «Überweisung mit Antrag» vom 3. Oktober 2017 bzw. 29. November 2017 würden ihr Herumschreien und Nachtruhestörung vorgeworfen, obwohl dies im zeitnah erstellten Requisitionsbericht vom 3. April 2017 nicht erwähnt werde. Dasselbe gelte auch für die Angabe im Überweisungsantrag, die Beschwerdeführerin sei offensichtlich alkoholisiert gewesen.

 

4.4.1   Eine Urkundenfälschung im Amt begeht nach Art. 317 StGB, wer als Beamter oder Beamtin vorsätzlich eine Urkunde fälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. Art. 317 StGB setzt auf der subjektiven Seite Vorsatz voraus, aber keine Vorteils- oder Schädigungsabsicht (Trechsel/Erni, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 317 N 7).

 

4.4.2   Bezüglich des Vorhalts der Alkoholisierung ist der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum selber eingeräumt habe. Gleichzeitig hat sie eine Atemluftkontrolle abgelehnt. Damit liegen keine Beweise vor, dass die Polizisten ihre Alkoholisierung in der Überweisung wahrheitswidrig geschildert hätten. Eine leichte Übertreibung im Überweisungsantrag, kombiniert mit der plausibel begründeten Untertreibung im Requisitionsbericht, wonach der Polizeibeamte ihr die für den Verweigerungsfall vorgesehene zwangsweise Blutentnahme im Kantonsspital ersparen wollte (Einvernahme B____ S. 8), kann noch nicht als Wahrheitswidrigkeit qualifiziert werden. Die Widersprüchlichkeiten genügen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht für einen Schuldspruch der Urkundenfälschung im Amt.

 

4.4.3   In Bezug auf die Nachtruhestörung durch unkontrolliertes Schreien beim Verbringen zum Patrouillenfahrzeug präsentiert sich die Sachlage aber ausgesprochen ambivalent. Zum einen bestehen konkrete Hinweise für einen aufgebrachten Zustand der Beschwerdeführerin. Die ganzen Umstände und die Tatsache, dass die Polizeimitglieder es für nötig befanden, der Beschwerdeführerin Handfesseln anzulegen und sie zur Ausnüchterung auf die Polizeiwache zu bringen, deuten darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin selber nicht mehr kontrollieren konnte. Hierauf deutet auch die Tatsache, dass sie sich weigerte, sich anzuziehen und damit offensichtlich gegen ihre eigenen Interessen handelte, da dies die angekündigte Verbringung auf den Polizeiposten zur Folge hatte. Dasselbe gilt für ihre Weigerung, sich nach der Körperkontrolle wieder anzuziehen. Ebenso lässt sich aus den Geschehnissen am anderen Morgen, wo sie nach dem Zeugnis eines anderen Polizeimitarbeiters herumgeschrieben habe, ein gewisser Schluss auf ihren Zustand in der Nacht ziehen. Ausgehend von diesem aufgebrachten Zustand lässt sich dem Vorwurf des Herumschreiens eine gewisse Plausibilität nicht absprechen.

 

Zum anderen wurde das Herumschreien zunächst in den Akten nicht festgehalten, sondern erst viel später und in der durch die Strafanzeige ausgelösten Konfliktsituation zur Sprache gebracht, so dass sich der Vorwurf, es handle sich um eine Racheaktion, nicht sofort entkräften lässt. Immerhin ergibt sich aus dem Requisitionsbericht und dem Überweisungsantrag, dass die Polizei der Beschwerdeführerin schon damals eine Ordnungsbusse geben wollte, die sie jedoch nicht entgegennahm. Diese Ordnungsbusse liegt, soweit ersichtlich, aber nicht in den Verfahrensakten, so dass nicht beurteilt werden kann, welche konkrete Begründung damals genannt wurde. Die Beschwerdeführerin hat am 26. April 2017 Strafanzeige erhoben. Der Überweisungsantrag wurde am 3. Oktober 2017 verfasst und am 29. November 2017 überwiesen. Mit Blick auf das Datum der Abfassung – sechs Monate nach dem Vorfall und kurz nach Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung gegen die beiden Unterzeichnenden B____ und C____, welche am 18. September 2017 erging – stellt sich die Frage, ob diese Vorwürfe aus taktischen Gründen erhoben wurden, um die Position der Anzeigestellerin im Streit mit den beschuldigten Amtspersonen zu schwächen. Bei der gegebenen Aktenlage wird der Vorwurf der Nachtruhestörung erst mit der Überweisung erhoben, mit welcher die Polizei bei der Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls wegen Nachtruhestörung beantragt.

 

Bei gesamthafter Betrachtung und aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Leibesvisitation ist nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Vorwurf der Nachtruhestörung nachgeschoben wurde. Es ist daher gerechtfertigt, in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch in diesem Punkt Anklage zu erheben. Der Vorwurf richtet sich gegen die Polizeimitglieder B____ und C____, die beide den Überweisungsantrag unterzeichnet haben.

 

5.

Der Vorwurf der verzögerten Entlassung aus dem Polizeigewahrsam am Morgen des 28. März 2017 richtet sich gegen den Polizeibeamten E____. Dieser wurde am 10. Januar 2019 einvernommen. Er machte geltend, er habe seinen Dienst als Tourenchef im 7.00 Uhr übernommen. Die Beschwerdeführerin habe sich um 7.15 Uhr über die Gegensprechanlage gemeldet, herumgeschrien und gesagt, dass sie nichts gemacht habe, und gegen die Abdeckung der Gegensprechanlage geschlagen. Dies habe sich zwei- oder dreimal wiederholt, so dass er sie im aufgebrachten Zustand nicht habe entlassen können. Bei seiner Rückkehr vom Rapport um 8.45 Uhr habe die Beschwerdeführerin geschlafen. Als er um 10.00 bis 10.15 Uhr gesehen habe, dass sie aufstehe, habe er ihre Entlassung entschieden. Sie sei von einem Kollegen um 10.30 Uhr entlassen worden.

 

Diese Depositionen lassen sich nicht entkräften. In Bezug auf die Person von E____ und die Entlassungsmodalitäten ist die Einstellung des Strafverfahrens daher zu bestätigen.

 

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur Erhebung der Anklage gegen B____, C____ und D____ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 3 StPO). In Bezug auf den Vorgang der Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Polizeigewahrsam und die Beschuldigungen gegen E____ ist die Beschwerde abzuweisen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 900.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, GGR, SG 154.810). Nach Massgabe ihres Unterliegens von einem Drittel hat die Beschwerdeführerin einen Kostenanteil von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei diese Verbindlichkeit mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– zu verrechnen und ihr der Überschuss zurückzuerstatten ist.

 

Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten, die sich ebenfalls nach dem Umfang ihres Obsiegens von zwei Drittel bemisst. Ausgehend von einem angemessenen Aufwand von 6 Stunden sind ihr demnach 4 Stunden zum Ansatz von CHF 250.–, also CHF 1’000.– zu entschädigen, zuzüglich Spesen von CHF 50.– und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 80.85. Die auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich somit auf CHF 1’130.85 und geht zulasten der Gerichtskasse (AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019, BES.2018.83 vom 13. Juni 2018, BES.2017.14 vom 8. Mai 2017).

 

Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner E____ ist antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. Sie beläuft sich für einen angemessenen Aufwand von 2 Stunden auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 38.50. Auch diese Entschädigung geht zulasten der Gerichtskasse (AGE BES.2018.111 vom 4. Juni 2019 E. 4, BES.2018.7 vom 3. Dezember 2018 E. 4, je mit Verweis auf BGE 141 IV 476 = Praxis 2016 Nr. 41 E. 1.2; anders noch AGE BES.2012.83 vom 28. Oktober 2013 und BES.2012.20 vom 12. September 2012).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur Erhebung der Anklage gegen die Polizeimitglieder B____, C____ und D____ an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

In Bezug auf das beschuldigte Polizeimitglied E____ wird die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2019 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss ist ihr aus der Gerichtskasse der Überschuss von CHF 500.– zurückzuerstatten.

 

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’130.85, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Dem Beschwerdegegner E____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 538.50, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigte (Beschwerdegegnerschaft 2-5)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.