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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.139
ENTSCHEID
vom 8. Juli 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. Juni 2019
betreffend Antrag auf weitere Einvernahme und Befangenheit der Staatsanwaltschaft
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) befindet sich im Untersuchungsgefängnis. Sie hat am 21. März 2019 auf der Strasse einen ihr unbekannten Primarschüler erstochen, weshalb gegen sie ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung geführt wird. Mit Beschwerdeentscheid BES.2019.90 vom 6. Mai 2019 hat das Appellationsgericht ihre Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft angeordnete psychiatrische Begutachtung abgewiesen.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2019 wurde ihr Antrag auf Durchführung einer weiteren Einvernahme zum jetzigen Zeitpunkt abgewiesen. Zudem wurde der Antrag der Verteidigung auf (nochmalige) Akteneinsicht einstweilen abgelehnt.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 27. Juni 2019, die die Beschwerdeführerin persönlich und handschriftlich verfasst hat. Sie beantragt die rückhaltlose Aufklärung ihres Tatmotivs mittels Durchführung einer weiteren Einvernahme und die Abtretung des Ermittlungsverfahrens an eine vom Bundesgericht ernannte Instanz. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Beschwerdegericht ist als Einzelgericht für die Behandlung von Beschwerden in Strafsachen gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Das Verfahrensthema ist auf jenes der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2019 beschränkt, in der es um die Durchführung einer weiteren Einvernahme und um die Gewährung nochmaliger Akteneinsicht geht.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine weitere Einvernahme zwecks Aufklärung ihres Tatmotivs, nachdem sie bereits zweimal einvernommen wurde. Es handelt sich dabei um einen Beweisantrag, der vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann und gegen dessen Abweisung die Beschwerde nach Art. 394 lit. b StPO ausgeschlossen ist.
Es ist im Übrigen nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal einvernommen wurde und dass eine psychiatrische Begutachtung angeordnet wurde. Damit kann der Ermittlungsbehörde jedenfalls keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführerin wurde bereits bei anderer Gelegenheit erläutert, es sei nicht ersichtlich, dass die vor Beschwerdegericht behaupteten Gerichts- und Amtsverfehlungen aus früheren Verfahren für die vorliegende Untersuchung des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung von Bedeutung wären (AGE BES.2019.122/123 vom 26. Juni 2019 E. 2).
3.
Was der Antrag der Beschwerdeführerin angeht, das Ermittlungsverfahren an eine vom Bundesgericht ernannte Instanz abzutreten, kann ebenfalls auf frühere Ausführungen verwiesen werden. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage wäre, das vorliegende Strafverfahren zu führen, und es liegen insbesondere keine Ausstandsgründe vor (AGE BES.2019.122/123 vom 26. Juni 2019 E. 2). Es besteht daher kein Anlass, die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Abklärung von Straftaten, die in Basel begangen wurden, in Frage zu stellen. Der Befangenheitsvorwurf ist offensichtlich unbegründet.
4.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
Ein Nichteintretensentscheid führt in der Regel zur Auflage von Verfahrenskosten zu Lasten der beschwerdeführenden Partei (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anders als in den beiden früheren Beschwerdeverfahren BES.2019.90 und BES.2019.122/123 kann vorliegend nicht nochmal von einer Kostenauflage abgesehen werden. Demnach ist die Verfahrensgebühr von CHF 500.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin persönlich
- Verteidiger zur Kenntnis
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.