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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.141
ENTSCHEID
vom 29. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 25. Juni 2019
betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Am 4. April 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) vorläufig festgenommen, nachdem seine Partnerin B____ ihn der Ausübung von Gewalt bezichtigt und Strafantrag wegen Drohung, Tätlichkeiten, Körperverletzung, Nötigung und Beschimpfung eingereicht hatte. Am 8. April 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von 12 Wochen die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Appellationsgericht ab (vgl. AGE HB.2019.23 vom 7. Mai 2019). Am 18. Juni 2019 wurde das Verfahren betreffend die Delikte zum Nachteil von B____ mit dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Ausweisfälschung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen vereint. In Bezug auf die vereinten Verfahren reichte die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2019 beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen ein. Diese wurde in der Folge verlängert. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Juni 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchungsbeamtin, die Kleidung des Beschwerdeführers im Untersuchungsgefängnis zu beschlagnahmen und zu durchsuchen, um Übereinstimmungen von Kleidungsstücken mit den in den Akten befindlichen Fotos von betrügerisch erworbenen Kleidungsstücken zu überprüfen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags mündlich eröffnet. Tags darauf wurden sämtliche Kleidungsstücke dem Beschwerdeführer wieder zurückgegeben, nachdem keine Übereinstimmung festgestellt werden konnte. Die formelle Eröffnung des Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehls wurde für den Zeitpunkt der anstehenden Einvernahmen des Beschwerdeführers aufgeschoben.
Gegen diese Verfügung bzw. deren Umsetzung richtet sich die mit Eingabe vom 1. Juli 2019 erhobene Beschwerde. Darin verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 26. Juli 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. August 2019 sinngemäss an seinen Begehren fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde steht insbesondere gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme offen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass auf die Beschwerde als Ganzes nicht eingetreten werden könne. Hierzu verweist sie auf ihre Ausführungen im Verfahren BES.2019.97, wonach es sich vorliegend um einen Fall der notwendigen Verteidigung handle, weshalb der Beschwerdeführer rechtliche Anträge über seine Verteidigung einzureichen habe (act. 2 S. 1 f.).
Eine notwendige Verteidigung im Hauptverfahren gilt nicht automatisch auch für ein Nebenverfahren (AGE HB.2015.54 vom 21. Dezember 2015 E. 3). Insbesondere besteht keine notwendige Verteidigung für ein Beschwerdeverfahren, welches von der beschuldigten Person initiiert wurde (AGE BES.2015.68 vom 2. Oktober 2015 E. 3; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 5). Die vorliegend vom Beschuldigten eingereichte Beschwerde stellt folglich keinen Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung dar. Entsprechend kann bereits aus diesem Grund dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Nichteintreten nicht gefolgt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm verfasste Beschwerdeschrift seinem Verteidiger zugestellt hat, wird in der Beschwerde doch darauf hingewiesen, dass eine Kopie an den Verteidiger gehe (act. 1 S. 4; vgl. zur Postulationsfähigkeit auch AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.2 und E. 3).
1.3
1.3.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554). Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1).
Vorliegend ist die Beschwerde auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Kleiderkontrolle gerichtet (vgl. act. 1 S. 1). In diesem Zusammenhang ist vorab festzulegen, was Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Beschwerdeverfahren werden die Anträge der beschwerdeführenden Person durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (AGE BES.2019.70 vom 2. Mai 2019 E. 1.2, BES.2017.174 vom 13. März 2018 E. 1.3.2). Die Beschwerdeinstanz kann nur über Gegenstände entscheiden, welche von der Verfahrenshandlung der Vorinstanz erfasst sind, da ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde (vgl. Guidon, a.a.O., N 390).
Im hier zu beurteilenden Fall erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung betreffend die Durchsuchung der Zelle des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme der sich darin befindlichen Kleider. Die Zelle des Beschwerdeführers wurde durchsucht. Die Beschlagnahme wurde zwar verfügt und besagte Kleidungsstücke wurden vorübergehend der Disposition des Beschwerdeführers entzogen. Indes wurde gemäss dem Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände „nichts beschlagnahmt“ und der Beschwerdeführer erhielt sämtliche Kleider einen Tag später wieder zurück. Diese Konstellation entspricht dem Vorgehen betreffend vorläufige Sicherstellung: Bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen können diese kurz und summarisch gesichtet werden, um eine erste Triage durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Sofern eine derartige Prüfung nicht am Ort der Durchsuchung durchgeführt werden kann, können die Dokumente kurzzeitig in „staatliche Verwahrung“ genommen werden. Die eigentliche Beschlagnahme erfolgt erst, wenn für die Beweisführung eventuell relevante Dokumente ausgeschieden wurden und ein entsprechender Befehl erlassen wurde (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 36). In analoger Weise wurden die Kleidungsstücke des Beschwerdeführers vorliegend vorübergehend in Verwahrung genommen. Da keines der Kleidungsstücke als beweisrelevant ausgeschieden wurde, kam es nicht zu einer Beschlagnahme. Damit kann sich der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers lediglich auf die Zellendurchsuchung sowie die vorläufige Sicherstellung der Kleidungsstücke beziehen. Da die Durchsuchung und die vorübergehende „Beschlagnahme“ der Kleider im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung jedoch nicht mehr andauerten, verfügt der Beschwerdeführer an sich über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse.
1.3.2 Das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde kann zunächst dann über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn sich diese für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirkt, etwa indem sie zu einem nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis führt, oder die gerügte Anordnung später nicht mehr überprüft werden kann (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall wurde keines der Kleidungsstücke als Beweismittel beschlagnahmt, weshalb dem Beschwerdeführer kein Nachteil hinsichtlich des materiellen Ausgangs des Strafverfahrens erwachsen ist. Ausserdem bleibt ihm das Recht gewahrt, sämtliche im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens erneut vorzubringen (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.3). Dies gilt insbesondere auch für allfällige Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 431 StPO, über welche im Endentscheid befunden wird (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3b; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Insofern besteht vorliegend kein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse an einem Feststellungsurteil.
1.3.3 Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E 2.3.3; Guidon, a.a.O., N 244 ff.). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung für den Betroffenen gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine „klar umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art“ (Keller, a.a.O., Art. 393 StPO N 36). Das Vorliegen einer solchen Konstellation ist im hier zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Folglich kann nicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden.
1.3.4 Gemäss Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Im Fall Camenzind gegen Schweiz hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Entscheid zu beurteilen, in welchem das Bundesgericht auf die vom Betroffenen gegen eine Hausdurchsuchung eingereichte Beschwerde mangels aktuellen praktischen Interesses nicht eingetreten war, da die Hausdurchsuchung abgeschlossen gewesen war. Wie der EGMR entschied, stand dem Beschwerdeführer damit keine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK zur Verfügung (Urteil des EGMR Camenzind gegen Schweiz vom 16. Dezember 1997, in: Recueil Cour EDH 1997-VIII S. 2880 ff., § 54 ff.). In der Folge änderte das Bundesgericht seine Praxis insofern, als es nun jeweils trotz fehlenden aktuellen Interesses auf Beschwerden eintrat, wenn eine EMRK-Verletzung offensichtlich zu bejahen war (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.; BGer 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; vgl. dazu auch Bangerter, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung der StPO, Diss. Zürich 2014, S. 310). Gemäss Keller hat die Beschwerdeinstanz vor diesem Hintergrund unabhängig von der Aktualität des Rechtsschutzinteresses auf Beschwerden gegen Hausdurchsuchungen einzutreten, wenn eine Verletzung der EMRK geltend gemacht wird (Keller, a.a.O., Art. 224 N 16).
Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern seine durch die EMRK garantierten Rechte verletzt sein sollten. Eine offensichtliche Verletzung ist denn auch nicht ersichtlich: Art. 8 EMRK schützt unter anderem das Privat- und Familienleben einer Person sowie ihre Wohnung. Zellen von Untersuchungsgefangenen fallen allerdings nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Wohnung, weshalb vorliegend höchstens das Recht auf Achtung des Privatlebens betroffen sein könnte (vgl. Wildhaber, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln 2019, Art. 8 N 477; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, S. 292). Sollte diesbezüglich ein Eingriff vorliegen, so wäre dieser gerechtfertigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Es besteht eine genügende gesetzliche Grundlage, die Strafverfolgung stellt ein legitimes Ziel für den allfälligen Eingriff dar (Wildhaber/Breitenmoser, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 EMRK N 621) und der etwaige Eingriff ist verhältnismässig, insbesondere weil – wenn überhaupt – die Rechtsgüter des Beschwerdeführers nicht stark beeinträchtigt worden sind und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Folglich ist ein Eintreten trotz fehlenden aktuellen Interesses vorliegend ausgeschlossen.
2.
2.1 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet (vgl. § 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Indes hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen, sodass ihm keine Kosten entstanden sind, welche zu entschädigen wären (vgl. AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 6.2, BES.2017.146 vom 9. April 2018 E. 3, BES.2016.145 vom 13. Februar 2017 E. 4).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- [...] (zur Kenntnisnahme)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen B.A. HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.