Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.165

 

ENTSCHEID

 

vom 25. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                 Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Strafgericht Basel-Stadt                                                Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafdreiergerichts

vom 25. Juni 2019

 

betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2019 wurde der von A____, Advokatin, verteidigte B____ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Busse von CHF 300.– verurteilt. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens wurden ihm teilweise auferlegt und es wurde ihm eine Parteientschädigung von CHF 2‘909.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 hat A____ der im Strafgerichtsverfahren gegen B____ vorsitzenden Strafgerichtspräsidentin dargelegt, dass ihr an der (mündlichen) Eröffnung des Strafurteils vom 25. Juni 2019 mitgeteilt worden sei, die eingereichte Honorarnote könne aufgrund der Annahme, es liege eine Wahlverteidigung und keine amtliche Verteidigung vor, nicht bewilligt werden. Sie ersuche deshalb um Erhalt einer substantiierten Begründung, andernfalls sie keine substantiiert begründete Beschwerde gegen den Kostenentscheid einreichen könne.

 

Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 hat die Strafgerichtspräsidentin das Gesuch von A____ um Einsetzung als amtliche Verteidigerin vom 5. Juli 2019 sowie die Bewilligung der eingereichten Honorarnote begründet abgewiesen.

 

Mit Beschwerde vom 22. Juli 2019 ersucht die nun ihrerseits anwaltlich vertretene A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) um Abänderung des Strafurteils vom 25. Juni 2019 insoweit, als dass sie als amtliche Verteidigerin von B____ bestätigt bzw. einzusetzen sei und ihr dafür eine Entschädigung von total CHF 7‘472.35 aus der Gerichtskasse zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Sache an das Strafgericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Weiter hat sie beantragt, im Falle einer Stellungnahme des Strafgerichts zur Sache ein Replikrecht eingeräumt zu erhalten.

 

Mit Eingabe vom 19. August 2019 hat die Strafgerichtspräsidentin zur Beschwerde Stellung genommen und kommt der Beschwerdeführerin dabei insofern entgegen, als dass der Antrag der Beschwerdeführerin um Entschädigung im Rahmen des Plädoyers an der Hauptverhandlung als impliziter Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigerin verstanden werden könne, was allerdings keine rückwirkende Wirkung zu entfalten vermöge. Zu entschädigen wären diesfalls die Aufwendungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Teilnahme an derselben. Vom dem so zu berechnenden Honorar als amtliche Verteidigerin sei die bereits ausgerichtete Parteientschädigung abzuziehen.

 

Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2019 ist der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin zugestellt und ist ihr in Aussicht gestellt worden, im Falle einer vorgesehenen Abweisung der Beschwerde Frist zur Replik vor Erlass der Gerichtsentscheidung eingeräumt zu erhalten.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen:

 

1.

Art. 135 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ermöglicht der amtlichen Verteidigung die im eigenen Namen zu führende Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid im Strafurteil. Dies gilt zur Vermeidung einer Spaltung des Rechtswegs immer dann, wenn einzig der Entschädigungsentscheid angefochten wird (s. zum Ganzen: Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 15), wie dies vorliegend der Fall ist. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen Entschädigungsentscheide des Strafgerichts ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin wurde die Ablehnung der Entschädigung als amtliche Verteidigerin mit Eröffnung des Strafurteils am 25. Juni 2019 unbestrittenermassen nicht begründet. Dass ihr Gesuch um schriftliche Begründung mit einer eigenständigen Verfügung behandelt wurde, ist unbeachtlich. Jedenfalls läuft die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen die nicht erfolgte Ausrichtung eines Honorars als amtliche Verteidigerin im Strafverfahren gegen B____ erst ab dem Moment, als ihr die Gründe bekannt gemacht wurden und damit mit Zustellung der Verfügung vom 11. Juli 2019. Auf die frist- und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht geltend, gegen B____ sei Anfangs Oktober 2015 ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG eröffnet worden. An den beiden Einvernahmen zur Sache vom 7. Oktober 2015 und 1. März 2016 sei B____ nicht anwaltlich vertreten worden. Am Ende der Einvernahme vom 1. März 2016 habe die einvernehmende Person ihn aber darauf hingewiesen, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) handle. Da B____ bereits in früheren Strafverfahren von [...], Advokatin, bzw. deren Substitutin, der Beschwerdeführerin, vertreten worden sei, habe er zu Protokoll gegeben, dass er eine Vertretung durch ihre Person wünsche. Die Beschwerdeführerin sei sodann Anfangs März 2016 telefonisch von der Staatsanwaltschaft aufgeboten worden, B____ notwendig zu verteidigen und es sei ihr mitgeteilt worden, dass es sich hierbei um eine notwendige amtliche Verteidigung handle, da B____ den Behörden bereits bekannt und offensichtlich mittellos sei. Am 27. Juni 2016 sei B____ sodann in ihrer Anwesenheit erneut einvernommen worden. Allein aufgrund des Umstands, dass sie von der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an der Einvernahme als Verteidigerin aufgeboten worden sei und sie von B____ nie selbst aufgefordert worden sei, seine Verteidigung zu übernehmen, erst Recht aber aufgrund der telefonischen Zusicherung der Staatsanwaltschaft, sie werde als amtliche Verteidigerin eingesetzt, habe sie nie an ihrer Einsetzung als amtliche Verteidigerin in diesem Strafverfahren gezweifelt. In der Folge habe sie es unterlassen, von B____ zur Sicherung ihres Honorars einen Kostenvorschuss zu verlangen, zumal ihr dies in der Stellung als amtliche Verteidigerin ohnehin untersagt sei. An der Urteilseröffnung sei B____ zwar eine Parteientschädigung zugesprochen worden, über die Bewilligung der amtlichen Verteidigung bzw. die Ausrichtung der eingeforderten Entschädigung sei hingegen kein Wort verloren worden. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb erlaubt, die Gerichtspräsidentin auf „diesen Mangel“ aufmerksam zu machen, woraufhin ihr mitgeteilt worden sei, es handle sich um eine Wahl- und nicht um eine amtliche Verteidigung.

 

2.2      Demgegenüber führt die Strafgerichtspräsidentin unter Berufung auf BGer 6B_361/2019 vom 17. Mai 2019 aus, die Bestellung als amtliche Verteidigung sei nicht eine reine Formsache. Vielmehr seien die gesetzlichen Anforderungen zu prüfen und in einer formellen Verfügung festzuhalten, gestützt auf welche gesetzliche Bestimmung von Art. 130 und 132 StPO sie verfügt werde. Dies erscheine auch im Lichte von Art. 80 Abs. 3 StPO, wonach selbst einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen zumindest im Protokoll zu vermerken sind, folgerichtig. Auch gestützt auf den von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Juni 2011 (470 11 49 [D 43]) könne nicht auf eine nachfolgende schriftliche Bestätigung der mündlichen Einsetzung als amtliche Verteidigung verzichtet werden. Das Kantonsgericht habe vielmehr festgehalten, dass die schriftliche Bestätigung der mündlichen Einsetzung aus Gründen der Rechtssicherheit unmittelbar nach der mündlichen Einsetzung erfolgen sollte. Dem Strafgericht sei vorliegend nicht bekannt, was in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Telefongespräch vor mehr als drei Jahren zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft vereinbart worden sei. In den Strafakten fänden sich dazu keine Angaben. Die Beschwerdeführerin habe selber anerkannt, dass im Kanton Basel-Stadt amtliche Verteidigungsmandate in der Regel mittels schriftlicher Verfügung erteilt würden. Umso erstaunlicher sei, dass sie eine solche während der drei Jahre, die das Verfahren gedauert habe, nicht eingefordert habe. Soweit der im Rahmen des Plädoyers an der Gerichtsverhandlung gestellte Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung implizit als Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigerin zu verstehen sei, könne dieses jedenfalls nicht rückwirkend gelten.

 

2.3      Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 StPO ordnet die Verfahrensleitung im Falle einer notwendigen Verteidigung die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldige Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie dieses niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Angeordnet wird die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch, wenn dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist und diese nicht über die erforderlichen (finanziellen) Mittel verfügt. Wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten, ist demnach die amtliche Verteidigung auch dann anzuordnen, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung einer Wahlverteidigung verfügt. Schliesslich ist beim Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) ohne weiteres davon auszugehen, dass eine rechtliche Vertretung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten bzw. vielmehr sogar notwendig ist (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 18a; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 13). Art. 80 Abs. 3 StPO legt fest, dass einfache, verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen weder besonders ausgefertigt noch begründet werden müssen, sondern im Protokoll zu vermerken und den Parteien in geeignet Weise zu eröffnen sind. Nach Art. 84 Abs. 5 StPO eröffnet die Strafbehörde einfache verfahrensleitende Beschlüsse den Parteien schriftlich oder mündlich. Der Gesetzgeber präzisiert nicht, was „unter einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen“ zu verstehen ist, weshalb die Praxis dies zu konkretisieren hat. Stohner votiert für die Subsumtion der Bestellung der amtlichen Verteidigung unter diesen Begriff (Stohner, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 80 N 18). Diese Ansicht vertritt auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid, wenn es ausführt, dass das Gesetz keine Form für die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung vorsieht und die mündliche Eröffnung eines solchen Entscheides genügt, sich eine schriftliche Bestätigung der Einsetzung aus Gründen der Rechtssicherheit im Nachgang zur mündlichen Einsetzung allerdings empfiehlt (Entscheid 470 11 49 [D 43] vom 28. Juni 2011 E. 3.2). Im von der Strafgerichtspräsidentin zitierten Urteil legt das Bundesgericht dar, dass die Bestellung der amtlichen Verteidigung keine reine Formsache sei, sondern die gesetzlichen Anforderungen zu prüfen seien und in einer formellen Verfügung anzugeben sei, mit Wirkung ab wann die Bestellung angeordnet und gestützt auf welche Bestimmung der Art. 130 und 132 StPO sie verfügt wurde (BGer 6B_361/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.4.3). Eine schriftliche Verfügung wird damit ebenfalls nicht explizit als Voraussetzung der Gültigkeit statuiert, jedoch lassen die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an die Anordnung einer amtlichen Verteidigung durchaus den Rückschluss zu, dass einzig die Schriftlichkeit diesen Anforderungen gerecht werden kann. Unbestrittenermassen wird im Kanton Basel-Stadt die Einsetzung als amtliche Verteidigung in der Regel mittels schriftlich begründeter Verfügung angeordnet.

 

2.4      Vorliegend erkannte die Verfahrensleitung im Laufe der Einvernahme vom 1. März 2016 offensichtlich das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung. Dies ergibt sich aus der protokollierten Äusserung der einvernehmenden Person: „Ich mache Sie (B____) darauf aufmerksam, dass Sie für die weiteren Einvernahmen einen Anwalt benötigen. Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, sich einen Anwalt zu nehmen, welchen Sie zu den weiteren Einvernahmen mitbringen müssen“. B____ antwortete gemäss Protokoll auf diese Aufforderung: „Dann nehme ich Frau [...]“. Er gab weiter an, für die Bestellung seiner Verteidigung eine Woche zu benötigen (act. 526). Mit Schreiben vom 9. März 2016 teilte Advokatin A____ der Staatsanwaltschaft mit, dass B____ sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten. Sie legte dem Schreiben eine von B____ unterzeichnete Anwaltsvollmacht datiert vom 9. März 2016 bei (act. 35 f.). Ein Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigerin wurde nicht gestellt und es findet sich keine Verfügung betreffend eine Einsetzung als amtliche Verteidigerin in den Akten. Auch eine Aktennotiz über das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Telefongespräch betreffend ihre Mandatierung als notwendige amtliche Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft findet sich nicht in den Akten. In den Akten findet sich allerdings die Kopie einer Einvernahme zur Person des B____ aus einem früheren Strafverfahren, datierend vom 2. Mai 2007 (act. 11 ff.) Damals hatte dieser angegeben, seit dem Jahr 1998 arbeitslos zu sein und seit dem Jahr 2000 aufgrund psychischer Probleme, massiver Rückenbeschwerden und seinem Drogenkonsum eine IV-Rente im Betrag von CHF 2‘400.– monatlich zu erhalten. Weiter gab er an, keine E-Mail Adresse und keinen Computer und auch kein Fahrzeug zu besitzen. Am 6. Oktober 2015 hat B____ angegeben, keine Angaben zur Person machen zu wollen (act. 10). An einer weiteren Einvernahme zur Person vom 17. Mai 2018 (act. 6 ff.) wies die Untersuchungsbeamtin B____ darauf hin, dass er gemäss den Kenntnissen der Strafverfolgungsbehörden seit dem Jahr 2000 IV-Rentner sei und fragte nach, ob diese Angaben korrekt seien, was von B____ bestätigt wurde. Auf die Frage mit welchem Betrag er in der Zeit von September 2015 bis Juni 2016 monatlich unterstützt worden sei, gab er an, knapp CHF 1‘700.– zu erhalten. Dem Ausdruck aus dem Betreibungsregister vom 12. November 2018 ist zu entnehmen, dass gegen B____ Betreibungen im Umfang von CHF 11‘695.80 laufen und Verlustscheine über CHF 91‘745.20 existieren (act. 17 f.). Die von Amtes wegen einverlangte Steuerveranlagung belegt ein Jahresreineinkommen von CHF 8‘116.– und kein Vermögen (act. 22). B____ wurde in den Jahren 2007 und 2008 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG je zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen durch das Strafgericht Basel-Stadt verurteilt (Strafregisterauszug act. 24). In der Begründung zum Antrag auf Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 12. Januar 2016 (act. 120 ff.) führt die Staatsanwaltschaft aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass B____ „…in der Rolle des „Junkie-Dealers“ für die albanischen Drogendealer Heroin und Kokain verkauft, um sich so seinen Drogenkonsum zu finanzieren…“ (act. 121).

 

2.5      Damit ist erstellt, dass bereits in der Voruntersuchung seitens der Verfahrensleitung die Notwendigkeit der Verteidigung des B____ im Strafverfahren erkannt wurde. Aus den Akten ergeht gleichzeitig, dass B____ den Basler Strafverfolgungsbehörden als Drogenkonsument bekannt ist und diese aus den vorgehenden Verfahren wussten, dass er unter anderem aufgrund seiner Drogensucht und deren gesundheitlichen Folgen eine IV-Rente bezieht. Die laufende Strafuntersuchung hatte zudem gezeigt, dass B____ (wieder) auf dem illegalen Markt Heroin und Kokain erworben und wohl auch selber konsumiert hat, schliesslich beschreibt die Staatsanwaltschaft ihn in ihrem Antrag an das Zwangsmassnahmengericht als „Junkie-Dealer“. Wenn auch die detaillierten finanziellen Informationen über B____ erst nach der Annahme der Verteidigung von B____ durch die Beschwerdeführerin eingeholt worden sind, kann aufgrund der gesamten Umstände im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Staatsanwaltschaft seit Beginn der Verfahrenseröffnung klar war, dass es sich bei B____ um einem auf dem Existenzminimum lebenden, drogensüchtigen IV-Rentner handelt. Vor diesem Hintergrund ist von der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei Anfang März 2016 von der Staatsanwaltschaft telefonisch über die (erneute) Notwendigkeit seiner Verteidigung in einem Strafverfahren informiert und mündlich als amtliche Verteidigerin eingesetzt worden, auszugehen und kann dies als bewiesen erachtet werden, umso mehr als seitens der Staatsanwaltschaft auch keine gegenteilige Darstellung vorliegt. Entsprechend der dargelegten Rechtslage liegt folglich eine verbindliche Einsetzung der Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin des B____ seit Anfang März 2016 vor. Der Fall zeigt allerdings beispielhaft auf, wie wichtig das schriftliche Festhalten solcher Vorgänge zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten ist. Wäre die Mittellosigkeit des B____ nämlich nicht derart offensichtlich und den Strafverfolgungsbehörden nicht bereits seit Beginn des Verfahrens bekannt, könnte der Nachweis einer mündlich angeordneten Einsetzung als amtliche Verteidigerin wohl grössere Schwierigkeiten bereiten und es droht die Gefahr, dass eine Strafverteidigung auf ihren Kosten sitzen bleibt. Vorliegend erscheint es allerdings gar treuwidrig, gestützt auf diese Aktenlage zu behaupten, die Strafverfolgungsbehörden seien vom Bestehen einer Wahlverteidigung ausgegangen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin auf der Honorarnote zuerst irrtümlich knapp die Hälfte des Zeitaufwands mit einem Stundenbetrag von CHF 300.– abrechnete, schliesslich liesse sich im Rahmen einer Wahlverteidigung die restliche Stundenabrechnung zum Betrag von CHF 200.– nicht schlüssig erklären. Der Beschwerdeführerin ist deshalb der für die amtliche Verteidigung geltend gemachte Aufwand aus der Gerichtskasse zu entrichten. Sofern die im Strafurteil gesprochene Parteientschädigung bereist ausbezahlt wurde, ist diese Auszahlung mit der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu verrechnen.

 

3.

Damit obsiegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und es sind ihr die dafür entstandenen Kosten ihrer Vertretung aus der Gerichtskasse zu erstatten. Die dazu eingereichte Honorarnote wird genehmigt. Gerichtskosten hat die Beschwerdeführerin keine zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Der Beschwerdeführerin ist für das mit Strafurteil vom 25. Juni 2019 (SG.2019.37) abgeschlossene Strafverfahren für ihren Aufwand als amtliche Verteidigerin ein Honorar und Auslagenersatz von total CHF 7‘472.35 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Eine Parteientschädigung zugunsten von B____ ist nicht geschuldet. Sofern die mit Strafurteil vom 25. Juni 2019 B____ zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2‘909.70 der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlt worden ist, ist dieser Betrag mit dem Honorar und Auslagenersatz für die amtliche Verteidigung zu verrechnen.

 

            Der Beschwerdeführerin werden keine Gerichtskosten auferlegt.

 

            Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 657.50 (einschliesslich Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.