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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.182
ENTSCHEID
vom 21. Oktober 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binnigerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Juli 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache (ES.2019.66)
Sachverhalt
Die Kantonspolizei Basel-Stadt sanktionierte A____ wegen Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem Gehbehindertenparkplatz bis 60 Minuten (Tatzeitpunkt: 27. April 2018) mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.‒. Dazu wurde ein neuartiger standardisierter Ordnungsbussenzettel mit QR-Code verwendet. Da die Ordnungsbusse innert Frist nicht bezahlt wurde, leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das ordentliche Strafverfahren ein und erliess einen Strafbefehl. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies das Verfahren ans Strafgericht. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren beantragte die Beschwerdeführerin beim Strafgericht die amtliche Verteidigung, die Befragung ihres Ex-Mannes als Zeugen sowie ‒ aufgrund einer Geh- und Sehbehinderung ‒ Fahrkostenvergütung für das Erscheinen an der Hauptverhandlung.
Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies der Strafgerichtspräsident das Gesuch um amtliche Verteidigung sowie um Befragung des Zeugen ab. Die beantragte Fahrkostenvergütung wies der Strafgerichtspräsident ebenfalls ab und gewährte der Beschuldigten stattdessen eine Dispensation von der Hauptverhandlung. Mit Schreiben vom 26. April 2019 (Postaufgabe 27. April 2019) erhob der Ex-Mann der Beschuldigten an deren Stelle Beschwerde gegen die genannte Verfügung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 trat das Appellationsgericht nicht auf die Beschwerde ein (BES.2019.91). Unter anderem wies es A____ explizit darauf hin, dass die Beschwerde eigenhändig hätte unterschrieben werden müssen und eine Vertretung durch ihren Ex-Mann nicht möglich sei (E. 1.3).
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 wurde der Beschuldigten durch das Strafgericht mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am 26. Juni 2019 stattfinden werde und sie von der Verhandlung dispensiert sei. Nachdem ihr Ex-Mann mit Schreiben vom 3. Juni 2019 erneut an das Strafgericht gelangte, wies der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 5. Juni 2019 erneut darauf hin, dass er seine Ex-Frau im Strafverfahren nicht vertreten könne. Bezüglich der geforderten "kostenlosen Anwaltsbetreuung" wurde auf das obengenannte Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2019 verwiesen und am Hauptverhandlungstermin vom 26. Juni 2019 festgehalten. Die Beschuldigte und ihr Ex-Mann richteten am 12. und 13. Juni 2019 drei weitere Eingaben an das Strafgericht, in welchen sie unter anderem die Verschiebung der Urteilsfällung beantragten. Der Strafgerichtspräsident teilte der Beschuldigten mit Verfügung vom 19. Juni 2019 mit, dass darüber anlässlich der Hauptverhandlung entschieden werde, in welcher der Beschwerdeführerin auch ihre offenen Fragen beantwortet würden, sodass sie sich anschliessend entscheiden könne, ob sie den obengenannten Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2019 anfechten wolle. Da der Ex-Mann der Beschwerdeführerin im Verfahren BES.2019.91 inzwischen Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hatte, konnte am 26. Juni 2019 keine Hauptverhandlung stattfinden. Stattdessen wurde mit dem anwesenden Ex-Mann der Beschwerdeführerin eine informelle Sitzung abgehalten, anlässlich welcher diesem die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03), der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) und dem Strafbefehlsverfahren erläutert wurden.
Am 16. Juli 2019 wurde die A____ auferlegte Ordnungsbusse von CHF 120.– bezahlt. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 (zugestellt am 6. August 2019) stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass der Strafbefehl vom 4. Dezember 2019 im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 120.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) zum rechtskräftigen Urteil geworden ist und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 205.30. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.
Hiergegen ist der Ex-Mann der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 13. August 2019 (ergänzt am 16. August 2019) an das Appellationsgericht gelangt. Dieses retournierte die Beschwerde mittels Präsidialverfügung vom 16. August 2019 an die Beschwerdeführerin und wies sie darauf hin, dass sie selbst die Beschwerde zu unterzeichnen habe. Es wurde ihr hierzu eine Nachfrist bis zum 28. August 2019 gewährt. Der Ex-Mann der Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass er nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt ist, sondern dass die Vertretung den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 27. August 2019 abgeholt und die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 30. August 2019, Poststempel 1. September 2019, von der Beschwerdeführerin unterschrieben an das Appellationsgericht retourniert. Die Einzelheiten ihres Standpunktes ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung bzw. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.3 Die Verfügung, welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, erging am 30. Juli 2019 und wurde der Beschwerdeführerin am 6. August 2019 am Schalter zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit entsprechend den obenstehenden Ausführungen am 7. August 2019 zu laufen und endete am 16. August 2019. Die Beschwerde vom 13. August 2019 trägt den Poststempel vom 14. August 2019 und wäre somit fristgerecht eingegangen, sie litt allerdings an einem Formmangel, denn sie war nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch ihren nicht zu ihrer Vertretung berechtigten Ex-Mann, unterzeichnet (vgl. Art. 110 in Verbindung mit Art. 127 Abs. 5 StPO). Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt, wurde dieser mit Verfügung vom 16. August 2019 (zugestellt am Schalter am 27. August 2019) eine Nachfrist bis 28. August 2019 zur Einreichung einer von ihr unterschriebenen Beschwerde gesetzt. Da dem Appellationsgericht die Vorakten erst am 13. September 2019 zugestellt wurden, erging die Ansetzung dieser Nachfrist in Unkenntnis der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ex-Mann bereits im Vorfeld mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass Letzterem keine Vertretungsbefugnis in Bezug auf seine Ex-Frau zusteht bzw. dass eine Beschwerde von der Beschwerdeführerin selbst zu unterzeichnen wäre (vgl. Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Juni 2019; BES.2019.91 vom 13. Mai 2019 E. 1.3). Die Rechtslage wäre der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann somit bestens bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin reichte dann innert der gesetzten Nachfrist eine formgültige Beschwerde ein, auf welche einzutreten ist.
2.
2.1 In ihrer Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin, sie sei mit der Verfügung vom 30. Juli 2019 nicht einverstanden. Insbesondere würden die Einsprache und deren Begründung weiterhin bestehen, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Zulässigkeit von QR-Code basierten Bussenzetteln vorliege.
2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 4. Dezember 2018 Einsprache gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO erhoben, und die Staatsanwaltschaft hat am Strafbefehl festgehalten. Das Verfahren richtet sich somit nach Art. 356 StPO, d.h. die Akten werden dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen und der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet sodann über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Nach Art. 356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Ein Rückzug ist unwiderruflich und führt dazu, dass der ursprüngliche Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (vgl. Schwarzenegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 356 N 2a). Ein Rückzug ist hierbei auch stillschweigend möglich, etwa durch die Bezahlung einer Busse, welche Gegenstand des Strafbefehls bildet (vgl. Schwarzenegger a.a.O., Art. 356 N 2a).
2.3 Die Begleichung des im ursprünglichen Strafbefehl vorgesehenen Bussenbetrags kommt entsprechend den vorstehenden Ausführungen einem Rückzug der Einsprache gleich. Somit erwächst der Strafbefehl vom 4. Dezember 2018 im Straf- und Schuldpunkt in Rechtskraft, wie dies in der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 30. Juli 2019 richtig feststellt wird. Als Folge hiervon werden die Ausführungen des Appellationsgerichts in seinem Entscheid vom 13. Mai 2019, wonach das Strafgericht über die Bundesrechtskonformität von Bussenzetteln mit QR-Codes zu entscheiden habe, hinfällig, denn die Einsprache der Beschwerdeführerin bezieht sich nunmehr einzig auf die Kostenfolgen. In einem solchen Fall entscheidet das Gericht grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren (Art. 356 Abs. 6 StPO). Dies tat der Strafgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 30. Juli 2019, als er die Rechtskraft des Strafbefehls feststellte, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegte und auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtete.
2.4 Es bleibt somit einzig über die Begründetheit der Kostenauflage zu entscheiden. In den Akten finden sich Kopien der Übertretungsanzeige vom 12. Juli 2018 und der Zahlungserinnerung an die Beschwerdeführerin vom 13. September 2018. Weder die eine noch die andere vermochte die Beschwerdeführerin innert Frist zu einer Reaktion zu bewegen. Das Verfahren wurde in der Folge durch die Kantonspolizei zu Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, so dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO auch dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.