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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.182
ENTSCHEID
vom 12. August 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2019)
Sachverhalt
A____ (Gesuchstellerin) wurde mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2018 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– verurteilt. Dass dieser Strafbefehl durch die Bezahlung der zugrundeliegenden Busse im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden war, stellte der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 30. Juli 2019 fest. Er verzichtete dabei ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten und auferlegte der damals beschwerdeführenden Gesuchstellerin die Verfahrenskosten von CHF 205.30. Diese Kostenauflage wurde durch das Appellationsgericht am 21. Oktober 2019 bestätigt und es wurde der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht eine Gebühr von CHF 500.– auferlegt. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Gesuchstellerin am 13. November 2019 in Rechnung gestellt.
Nach Erhalt einer zweiten Mahnung vom 24. April 2020 über einen Betrag von insgesamt CHF 540.–, inklusive einer Mahngebühr von CHF 40.–, hat B____, der Ex-Mann der Gesuchstellerin, mit Schreiben vom 25. Juni 2020 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Services, schriftlich sinngemäss um Erlass der gemahnten Verfahrenskosten ersucht. Er macht dabei geltend, die Gesuchstellerin sei nicht in der Lage, diese Rechnung zu begleichen, beziehe sie doch aufgrund ihrer Gesundheitssituation Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung, und teilt zudem die Bereitschaft mit, die für den Kostenerlass notwendigen Unterlagen einzureichen (Eingang des Schreibens beim Appellationsgericht: 7. Juli 2020). Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2020 hat die Instruktionsrichterin B____ gebeten, für die Gesuchstellerin die aktuelle Steuererklärung für das Jahr 2019 und die Veranlagung für das Jahr 2018 als Beleg über deren finanzielle Situation einzureichen. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2020 wiederholt B____ die Bereitschaft, allenfalls die aktuelle Steuererklärung 2019 zuzustellen und macht gleichzeitig geltend, dass die Daten vom urteilenden Gericht «auch direkt beschaffen» werden könnten und dass er selbst nicht über die Akten seiner Ex-Frau verfüge.
Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um den Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) bei der Einzelrichterin oder beim Einzelrichter (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.
1.2 Bereits vor und während des Beschwerdeverfahrens vor dem Appellationsgericht wurde die Gesuchstellerin bzw. ihr Ex-Mann mit Verweis auf Art. 127 Abs. 5 StPO, gemäss welchem beschuldigte Personen nur von patentierten Anwältinnen und Anwälten vertreten werden können, mehrfach darauf hingewiesen, dass letzterer die Gesuchstellerin als beschuldigte Person im Strafverfahren nicht rechtswirksam vertreten kann (z.B. Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts vom 16. August 2019). Trotz Kenntnis dieser Rechtslage wurde das vorliegende Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von B____, ohne dass es (auch) durch die Gesuchstellerin selbst unterzeichnet worden ist, eingereicht.
Auf das Gesuch ist folglich wegen fehlender Vertretungsbefugnis nicht einzutreten.
2.
2.1 Offengelassen werden kann vorliegend, ob Art. 127 Abs. 5 StPO im Rahmen eines nachträglich zur eigentlichen Strafsache erfolgenden Gesuchsverfahrens – vor dem Hintergrund eines allfällig veränderten Schutzbedürfnisses der vertretenen Person – überhaupt in dieser Strenge Anwendung findet. Selbst wenn die Frage der Vertretungsbefugnis des Ex-Mannes im Rahmen des vorliegenden Erlassgesuches nicht allzu streng beurteilt würde, wäre auf das Gesuch auch wegen Fehlens der notwendigen Belege zur Beurteilung der finanziellen Situation nicht einzutreten, wie nachfolgend darzulegen ist.
2.2 Art. 425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Art. 425 StPO ist eine Kann-Bestimmung, weshalb dem Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar - Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).
2.3 Damit das Gericht die Frage des Kostenerlasses beurteilen kann, muss die gesuchstellende Person ihre finanziellen Verhältnisse dokumentieren, etwa mithilfe einer Steuererklärung oder anderer Unterlagen, welche belegen, dass sie nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten zu begleichen. Das pflichtgemässe Ermessen kann nur ausgeübt werden, wenn die entscheidende Behörde über ein gewisses Mindestmass an Informationen verfügt. Werden hingegen solche Tatsachen nicht dargetan, ist es dem Gericht mangels Beurteilungsgrundlagen nicht möglich, über das Gesuch zu entscheiden. Dabei trifft die gesuchstellende Person eine Mitwirkungspflicht. Kommt sie der ihr obliegenden Pflicht zur Substantiierung und zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nach, kann über das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Nachweises der Bedürftigkeit nicht entschieden werden (vgl. statt vieler AGE SB.2012.51 vom 22. Oktober 2015 E. 1 oder BGer 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2).
Im vorliegenden Fall hat der Ex-Mann der Gesuchstellerin deren finanzielle Lage nicht hinreichend dargelegt und die behaupteten finanziellen Schwierigkeiten in keiner Weise substantiiert. Die verlangten Unterlagen, welche die finanzielle Situation der Gesuchstellerin belegen sollten und dem Gericht die Möglichkeit gegeben hätten, die Voraussetzungen für eine Gewährung des Kostenerlasses zu prüfen, wurden – trotz bekundeter Bereitwilligkeit und gerichtlicher Aufforderung – nicht eingereicht.
Die Gesuchstellerin ist somit ihrer Begründungs- bzw. Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen wäre auf das Kostenerlassgesuch folglich auch bei gehöriger Vertretung in Ermangelung von Beurteilungsgrundlagen nicht einzutreten (vgl. statt vieler AGE SB.2013.37 vom 17. März 2016 E. 2.2).
2.4 Indessen steht es der Gesuchstellerin frei, dem Gericht ein erneutes Gesuch um Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten zu stellen. Sie wird dabei einerseits das allfällige Erlassgesuch eigenhändig zu unterzeichnen und andererseits ihre aktuellen Finanz- und Einkommensverhältnisse anhand von entsprechenden Unterlagen (Steuererklärung bzw. ‑veranlagung, Belege betreffend Ergänzungsleistungen, Mietkosten, Versicherungen etc.) darzulegen haben.
3.
Für das vorliegende Kostenerlassverfahren werden umständehalber keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Erlassgesuch betreffend die gemahnten Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren BES.2019.182 (Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2019) in der Höhe von insgesamt CHF 540.–, inklusive Mahngebühr von CHF 40.–, wird nicht eingetreten.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Gayathri Sritharan
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.