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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.189
ENTSCHEID
vom 1. November 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. August 2019
betreffend Nichteintreten infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Mai 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsegeln und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 350.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem die Verfahrenskosten auferlegt. Den Strafbefehl sendete die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eingeschrieben mit einer Abholfrist bis zum 24. Mai 2019 zu. Der Beschwerdeführer holte den Strafbefehl jedoch nicht ab, sodass dieser am 3. Juni 2019 retourniert wurde (act. 3 S. 16).
Nach Zustellung einer Mahnung erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl mit Schreiben vom 27. Juli 2019 Einsprache (act. 3 S. 17-19). Es stehe nicht fest, dass er der Fahrer gewesen sei. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und materielle Einwände – wie der Hinweis auf eine mögliche andere Täterschaft – nicht mehr zu hören seien. Mit Schreiben vom 8. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest (act. 3 S. 22-25). Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 14. August 2019 nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein, weil diese verspätet erfolgt sei.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 2. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass er mit der Zustellung von behördlicher Post habe rechnen müssen und dass sich aus den Akten weiter ergebe, dass die […] GmbH als Halterin des fraglichen Fahrzeuges ihn als Fahrer angegeben habe. Er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde er auf das Gebührenreglement verwiesen (SG 154.8.10). Der Beschwerdeführer erschien am 12. September 2019 zur Akteneinsicht. Am 20. September 2019 ging ein Schreiben beim Appellationsgericht ein, mit welchem der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhält (act. 4).
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfügung der Fall, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.
Mit seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer an, der Strafbefehl sei ihm nicht zugestellt worden und er habe auch keinen Abholschein erhalten (act. 4). Sinngemäss wendet er sich damit gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei, weil ohne Zustellung keine Frist zu laufen beginnt. Weiter bringt er auch im Beschwerdeverfahren vor, es sei nicht sicher, dass er der Fahrer gewesen sei. Dazu reicht er drei Fotos von sich zum Abgleich mit dem Radarfoto ein.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist.
2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Unterbleibt eine rechtzeitige Einsprache, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte Zustellungsfiktion). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).
2.3 Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1, BGE 130 III 396 E. 1.2.3).
Vorliegend bekam der Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 eine Mitteilung von der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. In diesem Schreiben wird dem Beschwerdeführer erklärt, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei und nun eine Überweisung mit Strafantrag an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erfolge. Weiter wird aufgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zustehe, die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einzusehen, sobald er im Besitz eines Strafbefehls sei. Zusätzlich erwähnt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 8. und 22. August 2019, dass sein Chef ihm dazu geraten habe, abzuwarten, bis er eine Busse mit einem Beweisfoto erhält. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit einer Zustellung rechnete und in jedem Fall nach Treu und Glauben mit einem Strafbefehl rechnen musste. Unter diesen Voraussetzungen war von ihm nach der erwähnten Rechtsprechung zu erwarten, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. zum Ganzen BGer 6B_93/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.2). Die Zustellung des Strafbefehls ist an die [...] erfolgt (act. 3 S. 14), also an die Adresse, über welche der Beschwerdeführer während des Verfahrens erreichbar war und welche der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor Appellationsgericht als Absender angibt. Die Adresse hat auch in weiteren Fällen eingeschriebener Behördenpost offensichtlich funktioniert. So nahm der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Abteilung Finanzen und Controlling des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 8. August 2019 (act. 3 S. 22) auf ein erhaltenes Einschreiben Bezug; ebenso konnte ihm an dieser Adresse am 19. August 2019 eine Gerichtsurkunde zugestellt werden (act. 3 S. 31). Es gibt bei dieser Ausgangslage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausgerechnet bei der Abholungseinladung bezüglich Strafbefehls zu einer Unregelmässigkeit gekommen sein könnte. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, keinen Abholschein erhalten zu haben, erscheint dies als Schutzbehauptung, die in Anbetracht dieser Umstände nicht zu überzeugen vermag.
3.
3.1 Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Da die Einsprache verspätet erfolgt war, musste die Frage, ob der Beschwerdeführer auf dem Radarbild zu erkennen ist, von der Vorinstanz nicht erörtert werden. Folglich kann diese Frage auch nicht Thema des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. dazu oben Ziff. 2.1). Festgehalten werden kann immerhin, dass auf dem Radarbild ein Mann mit Dreitagebart zu sehen ist, und dass der Beschwerdeführer auf zwei der eingereichten Fotos einen Dreitagebart trägt, der mit dem Dreitagebart auf dem Radarbild in Wuchs und Abstufung übereinstimmt.
3.2 Die Beschwerde ist nach den obigen Ausführungen abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.