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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.191
ENTSCHEID
vom 5. November 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse. 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. August 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. März 2019 wurde A____ (Beschwerdeführerin) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 250.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Der Beschwerdeführerin wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 8.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt (act. 4, S. 3). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juli 2019 sinngemäss Einsprache (act. 4, S. 19). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli und 7. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Rechtslage erklärt und sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Sie habe mitzuteilen, ob sie trotzdem an ihrer Einsprache festhalten wolle (act. 4, S. 21 f., 26 f.). Mit Schreiben vom 16. August 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (act. 4, S. 30).
Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 21. August 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 26. August 2019 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein (act. 4, S. 45 ff.). Am 30. August 2019 ging bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, welches an das Appellationsgericht weitergeleitet wurde und als Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 16. August 2019 entgegengenommen wird (act. 3). Mit Schreiben des Verfahrensleiters vom 9. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erscheine. Sie erhielt die Möglichkeit, bis 10. Oktober 2019 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte (Stillschweigen innert Frist gelte als Beschwerderückzug), ansonsten sie mit einer Gebühr von mindestens CHF 500.– zu rechnen habe. Mit Eingabe vom 25. September 2019 hat die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde festgehalten (act. 5).
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist bei der Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Mit ihrer Beschwerde führt A____ sinngemäss aus, sie habe das Auto während der Geschwindigkeitsüberschreitung, welche zur Einleitung des Verfahrens führte, nicht gefahren. Weiter sei die Zustellung des Strafbefehls vom 28. März 2019 sowie der Übertretungsanzeige vom 20. September 2018 und der Zahlungserinnerung vom 22. November 2019 nicht erfolgt.
2.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. März 2019 am 29. März 2019 per Einschreiben der schweizerischen Post übergeben und an den Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Italien versendet wurde. Gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO haben Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Allerdings bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können. In Anwendung von Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) sowie Art. XII des Vertrages zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung dieses Übereinkommens (SR 0.351.945.41) dürfen Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in Italien wohnhafte Personen unmittelbar auf dem Postweg übermittelt werden. Die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei waren somit berechtigt, ihre Verfügungen und Schreiben der Beschwerdeführerin direkt an ihre Wohnadresse in Italien zuzusenden.
2.3
2.3.1 Zu prüfen ist, ob das Einzelgericht in Strafsachen gestützt auf die Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a. StPO) infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch nicht abgeholt worden ist und die entsprechende Person mit einer Zustellung rechnen musste.
2.3.2 Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass der vom 28. März 2019 datierende Strafbefehl am 29. März 2019 bei der schweizerischen Post aufgegeben, am 2. April 2019 in Italien eingetroffen ist, am 9. April 2019 zur Abholung gemeldet wurde und die Beschwerdeführerin die korrekt adressierte Sendung (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.3) in der Folge während rund eines Monats nicht abgeholt hat (act. 4, S. 17).
2.3.3 Die Übertretungsanzeige vom 20. September 2018 und die Zahlungserinnerung vom 22. November 2018 wurden jeweils in italienischer Sprache an die gleiche Adresse versendet. Die Beschwerdeführerin hat dieselbe Anschrift bei ihrem erneuten Schreiben vom 16. August 2019 als Absender aufgeführt, wodurch sie die Richtigkeit der Anschrift bestätigt hat (act. 4, S. 39). Ausserdem konnte der Beschwerdeführerin die Mahnung vom 25. Juni 2019 an die gleiche Adresse zugestellt werden. Dies geht aus dem Umstand hervor, dass sie ihre Einsprache vom 15. Juni 2019 auf der Mahnung vom 25. Juni 2019 verfasste (act. 4 S. 19 f.). Damit ist aufgrund der kürzlich vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018, BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat und mit der Zustellung weiterer Sendungen, namentlich des Strafbefehls, rechnen musste.
2.4 Die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt 10 Tage ab Zustellung des Strafbefehls. Wird der Strafbefehl eingeschrieben zugeschickt und nicht abgeholt, so gilt er in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Dass die Beschwerdeführerin den Strafbefehl ab 9. April 2019 nicht abgeholt und erst am 15. Juli 2019 verspätet Einsprache erhoben hat, fällt somit in ihre Verantwortung. Der Strafbefehl ist deshalb bei der verspäteten Einreichung der Einsprache bereits in Rechtskraft erwachsen, so dass das Strafgericht zu Recht nicht auf diese eingetreten ist.
3.
3.1 Gegen rechtskräftige Entscheide kann unter bestimmten Voraussetzungen der Rechtsbehelf der Revision erhoben werden. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid als Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft entgegenzunehmen ist. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch der verurteilten Person herbeizuführen.
3.2 Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 130 IV 72 (= Pra 2005 Nr. 35) erwogen, dass eine Revision nicht dazu dienen dürfe, ein rechtskräftiges Urteil immer wieder in Frage zu stellen und die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschwerdefristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen, indem Tatsachen eingeführt würden, die im ersten Prozess aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden seien (a.a.O., E. 2.2 S. 74). Ein Strafbefehl stelle einen dem Angeschuldigten im vereinfachten Verfahren vorgeschlagenen Entscheid dar, der nur dann rechtliche Wirkungen entfalte, wenn er – durch Nichterhebung der Einsprache – angenommen werde; ansonsten finde ein ordentliches Verfahren statt. Es obliege dem Angeschuldigten, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache zu erheben, wenn er seine Verurteilung nicht annehmen wolle, weil er sich z.B. auf ihm wichtig erscheinende übergangene Tatsachen berufen wolle. Dieses System würde kompromittiert, wenn der Angeschuldigte auf seine durch unbenütztes Verstreichenlassen der Einsprachefrist gegebene Zustimmung zurückkommen und nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die er bereits in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre, verlangen könnte. Das liefe daraus hinaus, ein widersprüchliches Verhalten des Angeklagten zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion – mit Gewissheit festzulegen, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist oder nicht und damit Rechtssicherheit zu schaffen – zu berauben. Demnach müsse eine Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen seien und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre, die er aber ohne schützenswerten Grund verschwiegen habe (a.a.O., E. 2.3 S. 74 f.).
3.3 Das Appellationsgericht hat schon verschiedentlich Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wegen verspäteter Einsprache gegen Strafbefehle als Revisionsbegehren in Bezug auf die entsprechenden Strafbefehle entgegengenommen. Im „leading case“ BES.2013.2 vom 18. Juni 2013 hat der Gesuchsteller verspätet Einsprache erhoben. Mit Eingabe an das Appellationsgericht machte er geltend, er habe sein Fahrzeug verkauft und könne deshalb „in keinem Fall von dieser Klage betroffen sein". Der Gesuchsteller ist in zitiertem Entscheid aber lediglich deshalb als angeblich fehlbarer Fahrzeuglenker ins Visier der Polizei geraten, weil die französischen Behörden offenbar den Halterwechsel des Fahrzeuges erst mit Verspätung registriert hatten. Somit unterscheidet sich dieser Fall vom vorliegenden, da die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens in casu selbst verschuldete. Selbstverschulden liegt deshalb vor, weil sie ihr Auto offenbar jemandem zum Gebrauch auslieh und später nicht auf die Übertretungsanzeige sowie die Zahlungserinnerung reagierte. Sie unternahm keinen Versuch, den korrekten Fahrzeuglenker innert Frist im Sinne von Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03) der Kantonspolizei mitzuteilen.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und es ist auf die Eingabe auch nicht als Revisionsgesuch einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 500.– zu bemessen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a. o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.