Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.195

 

ENTSCHEID

 

vom 1. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                                    Beschwerdeführer

[…]                                                                                                   Beschuldigter

c/o Gefängnis […]

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. August 2019

 

betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. Juni 2017 infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juni 2017 wurde A____ (Beschwerdeführer) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 285 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 126, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Anrechnung von zwei Tagen ausgestandenem Freiheitsentzug, sowie einer Busse in der Höhe von CHF 600.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 164.– auferlegt.

 

Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 anlässlich seiner Haftentlassung übergeben. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche am 16. August 2019 bei einer Schweizerischen Poststelle aufgegeben wurde und am 22. August 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einging. Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 22. August 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 28. August 2019 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Mit Verfügung vom 9. September 2019 wurde die Beschwerde der Vorinstanz vorläufig zur Kenntnisnahme zugestellt und um Einreichung der Akten ersucht. Dem kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. September 2019 nach.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. August 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung abgegeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. August 2019 ist dem Beschwerdeführer am 29. August 2019 zugestellt worden (Akten S. 57). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 30. August 2019 zu laufen. Indem die Beschwerde, datierend vom 4. September 2019, am 5. September 2019 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist sie fristgemäss erfolgt. Sie genügt den Formerfordernissen. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Einsprachefrist versäumt hat.

 

2.1      Dem Beschwerdeführer, einem rumänischen Staatsangehörigen, wird mit dem Strafbefehl vom 26. Juni 2017 angelastet, sich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und geringfügige Sachbeschädigung schuldig gemacht zu haben. Er macht in seiner Einsprache vom 16. August 2019 geltend, der Strafbefehl sei nur in deutscher Sprache – welche er kaum verstehe – verfasst gewesen. Bei der Übergabe des Strafbefehls sei zudem kein Übersetzer anwesend gewesen. Deshalb habe er den Inhalt des Strafbefehls nicht verstehen können. Die Eröffnung des Strafbefehls sei damit unwirksam, weshalb ihm dieser neu zu eröffnen sei.

 

2.2      Die Vorinstanz ist auf die Einsprache nicht eingetreten und hat dies damit begründet, dass die Einsprache vom 16. August 2019 zu spät erfolgt sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um eine fremdsprachige Person mit Muttersprache Rumänisch. Aufgrund der Akten sowie der eingereichten Einsprache müsse allerdings davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest gebrochen Deutsch spreche und daher den Inhalt des Strafbefehls sowie auch die Voraussetzungen zu dessen rechtzeitigen Anfechtung verstanden habe. Der Strafbefehl sei rechtsgültig am 26. Juni 2017 eröffnet worden. Die Einsprachefrist sei demnach am 6. Juli 2017 abgelaufen. Die Einsprache sei mit Datum vom 16. August 2019 versehen und gleichentags der Schweizerischen Post übergeben worden. Damit sei die Einsprache verspätet erhoben worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.

 

2.3      Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis zu bringen. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht im Rahmen der von Art. 68 Abs. 2 StPO abgedeckten Rechtsfrage ein grundsätzlicher Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich sinnvoll zu verteidigen. Dieser Anspruch gilt auch im Strafbefehlsverfahren (vgl. Urwyler, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 7). Er wird allerdings durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die betreffenden wichtig erscheinenden prozeduralen Vorgänge und Akten nur auf entsprechenden (rechtzeitigen) Antrag des Angeschuldigten hin übersetzt werden (Urwyler, a.a.O., Art. 68 N 8; BGE 118 Ia 462 E. 2.b S. 465; BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 2.6.2).

 

2.4      Aus den eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest über gewisse Kenntnisse in deutscher Sprache verfügt. Diesen Schluss lassen auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Einsprache vom 16. August 2019 beziehungsweise die Beschwerde vom 4. September 2019, welche in deutscher Sprache verfasst sind, zu.

 

2.5      Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht verstanden hätte, ist den Vorbringen des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden. Zusammen mit dem Strafbefehl, welcher dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 überreicht wurde, wurde das Informationsblatt „Information für fremdsprachige Personen“ als Beilage ebenfalls ausgehändigt (Akten S. 45). Dieses Informationsblatt enthält die Rechtsmittelbelehrung in acht Sprachen, unter anderem auch auf Rumänisch (Akten S. 52). Das Informationsblatt enthält ausserdem den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine Übersetzung des Strafbefehls angefordert werden kann. Hierzu werden ein Internetlink, eine Telefonnummer und eine Postadresse angegeben (vgl. etwa AGE BES.2018.17 vom 3. April 2018 E. 2.4). Wenn der Beschwerdeführer behauptet, den Inhalt des Strafbefehls aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden zu haben, hätte er innert der Beschwerdefrist eine Übersetzung des Strafbefehls anfordern können. Die vielfältigen Wege, dies zu tun, waren auf dem Informationsblatt für Fremdsprachige, unter anderem auf Rumänisch, dargelegt, inklusive Angabe der praktisch ausgestalteten telefonischen Erreichbarkeit für die Anforderung einer Übersetzung. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch – wie auch aus seiner Einsprache vom 16. August 2019 geschlossen werden kann – keinen Gebrauch gemacht.

 

2.6      Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl und seine Verteidigungsmöglichkeiten verstanden hat beziehungsweise er auf die ihm zur Verfügung stehenden Behelfe zur Übersetzung aufmerksam gemacht worden ist. Damit ist der Strafbefehl am 26. Juni 2017 korrekt eröffnet worden, wodurch tags darauf die Einsprachefrist ausgelöst wurde. Die Postaufgabe der Einsprache (16. August 2019) erfolgte somit zu spät.

 

2.7      Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. September 2019 auf den Standpunkt, ihm sei im Jahre 2017 von einer Mitarbeiterin des Migrationsamtes mündlich erläutert worden, er habe eine bedingte Strafe erhalten. Er verlangt die Edition des Strafbefehls. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Strafbefehl vom 26. Juni 2017 liegt in den Akten (in Kopie) vor. Ihm ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde (Akten S. 45). Die Staatsanwaltschaft hat die Wahl dieser Strafart in Entsprechung zu Art. 41 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sodann in hinreichender Weise begründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die mittels Strafbefehls ausgesprochene Freiheitsstrafe lediglich bedingt sei, erweist sich demnach als unzutreffend. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Möglichkeiten zur Übersetzung hingewiesen worden ist, war der Strafbefehl gültig eröffnet. Auf die später erfolgte und unbelegte mündliche Auskunft des Amts für Migration kommt es nicht an.

 

2.8      Ferner äussert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. September 2019 den Wunsch, mit einem Anwalt Kontakt aufnehmen zu können, „(...) wenn Sie mir einen stellen können“. Sofern der Beschwerdeführer damit um Beizug eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer ist es hingegen unbenommen, selbständig eine anwaltliche Vertretung mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen.

 

3.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Auf die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO) wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Dominique Meier

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.