Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.196

 

ENTSCHEID

 

vom 14. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____                                                                                Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                                     Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]                                                                                                                            

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. September 2019

 

betreffend Rechtskraft eines Strafbefehls


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. November 2016 wurde A____ (Beschuldigte) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Der Beschuldigten wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt (act. 4, S. 4). Hiergegen erhob die Beschuldigte mit Schreiben vom 21. März 2017 Einsprache (act. 4, S. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 28. August 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht (act. 4, S. 28).

 

Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 29. August 2019 infolge Verspätung zunächst nicht auf die Einsprache ein (act. 4, S. 29). Mit Verfügung vom 3. September 2019 zog die Strafgerichtspräsidentin ihre Verfügung vom 29. August 2019 in Wiedererwägung. Sie merkte an, dass bezüglich der Übertretung vom 14. Juli 2015 die Verjährung eingetreten sei und stellte daher das Strafverfahren unter Kostenfolge zu Lasten des Staates ein (act. 1). Hiergegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2019, mit der beantragt wird, es sei die Verfügung des Strafgerichts vom 3. September 2019 aufzuheben und festzustellen, dass der Strafbefehl vom 22. November 2019 rechtskräftig sei. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen (act. 2). Die Präsidentin des Strafgerichts schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 26. September 2019 repliziert (act. 5). Die Beschuldigte liess sich am 11. Februar 2020 vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9).

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich – soweit relevant – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2019, mit der das Verfahren in Sachen A____ eingestellt wurde. Damit wird eine Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts angefochten, gegen welche die Beschwerde zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 381 Abs. 2 StPO ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

2.

2.1      Es ist zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen das Verfahren zufolge Verjährung zu Recht eingestellt hat. Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Übertretungen drei Jahre (Art. 109 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Die Frist wird durch die Begehung der Übertretung ausgelöst und beginnt am Tag nach der Fristauslösung zu laufen (Zurbrügg, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 98 StGB N 1 f.). Vorbehältlich der Fristwahrung durch ein erstinstanzliches Urteil (Art. 97 Abs. 3 StGB) ist vorliegend die Verfolgungsverjährung am 15. Juli 2018 eingetreten.

 

2.2

2.2.1   Nach ungenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbefehl formell und materiell rechtskräftig (vgl. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., Fribourg 2012, S. 687 ff.; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 354 N 7). Er wird diesfalls zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO), wobei die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Strafbefehl erlassen worden ist (Art. 437 Abs. 2 StPO). Ist der Strafbefehl entsprechend vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen und wurde keine Einsprache erhoben, so ist die Strafverfolgung nicht verjährt (Daphinoff, a.a.O., S. 691, Schwarzenegger, a.a.O., Art. 354 N 8).

 

2.2.2   Vorliegend wurde der Strafbefehl am 22. November 2016 erlassen und der Beschuldigten am 28. November 2016 zugestellt (act. 4, S. 25). Die Einsprachefrist endete folglich am 8. Dezember 2016 (zur Fristberechnung: Daphinoff, a.a.O., S. 608 ff.). Mit ungenutztem Ablauf der Frist wurde der Strafbefehl per 22. November 2016 rechtskräftig. Damit erfolgte ein erstinstanzliches Urteil innert der Dreijahresfrist gemäss Art. 109 StGB, weshalb im hier zu beurteilenden Fall die Verfolgungsverjährung grundsätzlich nicht eingetreten ist.

 

2.3

2.3.1   Das Strafgericht bringt in diesem Zusammenhang unter Verweis auf Riklin vor, dass im Falle einer Einsprache gegen einen Strafbefehl die Verfolgungsverjährung weiterlaufe (act. 3, S. 2; vgl. auch Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 354 StPO N 19). Entsprechend habe die Einsprache vom 21. März 2017 dazu geführt, dass die Verfolgungsverjährung durch den Strafbefehl nicht gewahrt worden sei; diese sei vielmehr weitergelaufen und schliesslich eingetreten.

 

2.3.2   Entgegen der Auffassung des Strafgerichts läuft die Verfolgungsverjährung bei erhobener Einsprache nicht in jedem Fall weiter. Schwarzenegger hält zutreffend fest: «Während der Einsprachefrist ist der Strafbefehl ein resolutiv bedingtes erstinstanzliches Urteil i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB» (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 354 N 8; vgl. auch Zurbrügg, a.a.O., Art. 97 StGB N 59). Wird in diesem Zeitraum Einsprache erhoben, so tritt die Verfolgungsverjährung erst mit dem erstinstanzlichen Urteil betreffend Einsprache ein (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 354 N 8). Hingegen wird der Strafbefehl nach Ablauf der zehn Tage zum «definitiv verurteilenden Entscheid». Diesfalls kann der Strafbefehl nicht mehr wirksam durch eine Einsprache angefochten werden (Daphinoff, a.a.O., S. 690). Folgte man der Auffassung des Strafgerichts, so könnte die beschuldigte Person jeweils die Verfolgungsverjährung herbeiführen, indem sie verspätet Einsprache erhebt und auf diese Weise bewirken, dass die Verjährungsfrist weiterläuft. Sie würde so den Zeitpunkt der Rechtskraft im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB vom Erlassdatum des Strafbefehls zum Entscheid des Gerichts über die Einsprache «nach hinten» verschieben. Dies würde in hohem Masse der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Strafgericht zitierte Literaturstelle dahingehend zu verstehen, dass die Verfolgungsverjährung nur dann weiterläuft, wenn die Einsprache innerhalb der Zehntagesfrist erfolgte, das heisst, wenn sie gültig ist.

 

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung des Strafgerichts vom 3. September 2019 ist aufzuheben und der Strafbefehl vom 22. November 2016 bleibt somit rechtskräftig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2019 aufgehoben und der Strafbefehl vom 22. November 2016 bleibt rechtskräftig.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Beschuldigte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.