|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2019.207
ENTSCHEID
vom 4. Oktober 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. August 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen den Strafbefehl [...] vom 18. Juli 2019 infolge Verspätung
Sachverhalt und Erwägungen
Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2019 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h, begangen am 9. Dezember 2018 auf der Autobahn A2, Kleinbasel) zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt. Ausserdem wurden ihr Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2019 zugestellt (act. 3 S. 28).
Mit Eingabe vom 10. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 26. August 2019 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 16. September 2019 zu Handen des Appellationsgerichts Basel-Stadt der Französischen Post übergeben wurde.
Beschwerden gegen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Abgabe der Eingabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim Schweizerischen Postamt ein (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 91 N 4; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.3).
Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2019 wurde der Schweizerischen Post am 27. August 2019 per Einschreiben übergeben. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte gemäss Sendungsinformation der Post am 6. September 2019 (act. 2). Dementsprechend begann die zehntägige Beschwerdefrist am 7. September 2019 zu laufen und endete am 16. September 2019. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerde zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben worden sein müssen respektive hätte sie im Falle der Aufgabe in Frankreich bei der Schweizerischen Post eintreffen müssen. Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung, dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2018.97 vom 20. Juni 2019 E. 1.3, BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.3.2).
Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerde gemäss Sendungsinformation am 16. September 2019 der Französischen Post, welche ihrerseits die Sendung am 18. September 2019 der Schweizerischen Post weiterleitete. Damit erfolgte die Übergabe an die Schweizerische Post nicht innerhalb der Beschwerdefrist, weshalb auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht eingetreten werden kann. Festzuhalten bleibt sodann, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels Beilegung der Rechtsmittelbelehrung sowie eines Auszugs aus der Strafprozessordnung in französischer Sprache explizit darauf aufmerksam machte, dass eine allfällige Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss (act. 3 S. 37).
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Fall des Eintretens abzuweisen wäre, da die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl mit der Einsprache vom 10. August 2019 (Übergabe an Schweizerische Post am 17. August 2019 [bei Postaufgabe in Frankreich am 14. August 2019], act. 3 S. 29) bei Fristablauf am Montag, den 5. August 2019 ebenfalls deutlich verpasst worden ist. Der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen wäre somit zu bestätigen gewesen.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung von Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) ist umständehalber zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird infolge Verspätung nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Dominique Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.