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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.208
ENTSCHEID
vom 26. Februar 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. September 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
B____ erstattete am 29. November 2013 gegen A____ Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes C____. A____ reichte ihrerseits am 18. April 2014 Strafanzeige gegen B____ wegen falscher Anschuldigung ein. Dieses Verfahren wurde am 3. Dezember 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Das gegen A____ geführte Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 26. November 2014 mangels Erhärtung eines eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts eingestellt. Mit Verfügung vom 6. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch das gegen B____ geführte Strafverfahren mangels Beweises des (subjektiven) Tatbestandes ein.
Gegen diese Verfügung reichte A____ am 20. September 2019 Beschwerde ein und beantragte, das Strafverfahren gegen B____ sei nicht einzustellen und die Einstellungsverfügung daher unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2019 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von A____. Der Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da das von ihr angezeigte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift vom 20. September 2019 ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung eine objektiv falsche Tatsachenbehauptung gegenüber einer oder einem Nichtschuldigen verlange. Als «nicht schuldig» gelte, wer wegen erwiesener Unschuld freigesprochen, oder dessen Strafverfahren mit derselben Begründung oder mangels Beweises des subjektiven Tatbestandes eingestellt worden sei. Die Einstellung des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens sei jedoch nicht aufgrund «erwiesener Unschuld» erfolgt, sondern weil man ihr die behauptete einfache Körperverletzung nicht mit «hinreichender Sicherheit» habe nachweisen können. Vor diesem Hintergrund könne dem Beschwerdegegner eine Falschbezichtigung wider besseres Wissen nicht nachgewiesen werden. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung habe deshalb eingestellt werden müssen.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass diese Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft falsch sei. Ansonsten könne man jemanden ohne Grund einer Straftat bezichtigten und müsste nur darauf warten, dass dieses Verfahren eingestellt werde. Die fälschlich beschuldigte Person wäre dann nicht «nicht schuldig» im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und hätte keine Möglichkeit, sich gegen die falsche Anschuldigung zu wehren. Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren sei nicht eingestellt worden, weil der subjektive, sondern der objektive Tatbestand nicht erfüllt gewesen sei. Demnach hätte logischerweise auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt gewesen sein können. Deshalb müsse die Beschwerdeführerin als «nicht schuldig» im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gelten. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, dass die Anzeige des Beschwerdegegners wider besseres Wissen erfolgt sei. Dieser habe mit seiner Anzeige verschiedene Fotos eingereicht und behauptet, dass diese zwischen Juli und Oktober 2013 aufgenommen worden seien und dass sie die dem gemeinsamen Sohn C____ von der Beschwerdeführerin zugefügten Verletzungen zeigten. Der Beschwerdegegner habe jedoch zu Protokoll gegeben, dass der gemeinsame Sohn während dieser Zeit nicht bei ihm zu Besuch gewesen sei. Deshalb könnten die Fotos nicht aus dieser Zeit stammen. Zudem habe das in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten ergeben, dass die vom Beschwerdegegner mit der Anzeige eingereichten Fotos von einem jüngeren Kind stammten. Daher sei erwiesen, dass der Beschwerdegegner wusste, dass die von ihm zusammen mit der Anzeige eingereichten Fotos nicht in jener Zeitspanne aufgenommen worden sein konnten, in welcher die Beschwerdeführerin das Kind misshandelt haben soll.
3.
3.1 Strittig ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner geführte Verfahren zurecht eingestellt hat. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren jedoch nicht nur dann einzustellen, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90). Das Prinzip «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass das Verfahren im Zweifelsfall fortgesetzt wird (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90). Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; BGE 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 S. 91).
3.2 Fraglich ist somit, ob eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB mindestens so wahrscheinlich ist wie ein Freispruch. Eine falsche Anschuldigung begeht namentlich, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176, 72 IV 74 E. 1 S. 75). Ein früheres Urteil oder ein Einstellungsbeschluss bindet den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden hat, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprechen (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung haben. Erforderlich ist somit dolus directus. Eventualvorsatz genügt demgegenüber nicht (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 303 StGB N 10 und 27, mit Hinweis; BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176, mit Hinweisen; AGE BES.2018.36 vom 17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2018.15 vom 17. April 2018 E. 3.2.1). Wer gegen eine Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich dadurch nicht gleich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wird (AGE BES.2018.36 vom 17. April 2018 E. 3.2.1, BES.2018.15 vom 17. April 2018 E. 3.2.1).
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der Problematik, ob die Beschwerdeführerin als «nicht schuldig» im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB zu gelten hat, muss folgendes beachtet werden. Der Beschwerdegegner warf der Beschwerdeführerin vor, den gemeinsamen Sohn C____ mehrfach geschlagen und misshandelt sowie ihre Fürsorge- und Erziehungspflichten verletzt zu haben. Dieser Strafvorwurf wurde von der Staatsanwaltschaft nicht weiterverfolgt, und das entsprechende Verfahren am 26. November 2014 eingestellt, da die behauptete einfache Körperverletzung der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Sicherheit habe nachgewiesen werden können. Der Einstellungsentscheid macht jedoch keine Angaben hinsichtlich Schuld oder Nichtschuld der Beschwerdeführerin. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin im Rechtssinne um eine «nicht schuldige» Person handelt, steht somit nicht fest. Die eingeholten Gutachten lassen es zwar als wahrscheinlich erscheinen, aber einen positiven Beweis, dass die Beschwerdeführerin nicht die Verursacherin der fotografierten Verletzungen war, erbringen sie nicht bzw. können sie nicht erbringen (vgl. E. 3.3.2.).
3.3.2 Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz handelte, ob er also positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung hatte, sind die nachstehenden Punkte zu berücksichtigen. Sowohl die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin als auch diejenige gegen den Beschwerdegegner müssen vor dem Hintergrund einer konfliktuösen Elternbeziehung gesehen werden. Im Jahr 2013 hat die Beschwerdeführerin – damals als alleinige Inhaberin des Sorgerechts für den gemeinsamen Sohn C____ – dem Beschwerdegegner mehrmals verweigert, seinen Sohn zu sehen (act. 4, S. 34 Zeile 71 f., S. 35 Zeile 90–97, S. 44 Zeile 68–88, 99–104). Der Beschwerdegegner wiederum hat zeitweise keinen Unterhalt bezahlt (act. 4, S. 35 Zeile 87–94), infolgedessen die Beschwerdeführerin, noch vor der Strafanzeige des Beschwerdegegners, vor Zivilgericht ein Unterhaltsverfahren einleitete (act. 4, S. 39 Zeile 283–290). Die Umstände der Anzeige gegen die Beschwerdeführerin und insbesondere das Aussageverhalten des Beschwerdegegners enthalten somit einige Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner die Anzeige zwecks Erreichen einer besseren familienrechtlichen Position oder gar aus Rache eingereicht haben könnte.
Bezüglich der vom Beschwerdegegner mit der Strafanzeige eingereichten Fotos ist zu beachten, dass diese mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise nicht im von ihm angegebenen Zeitraum aufgenommen worden sind. Der Beschwerdegegner brachte vor, er habe zwischen Juni und November 2013 immer wieder Verletzungen festgestellt und fotografiert (act. 4, S. 24). Die eingereichten Fotos seien im Oktober und November 2013 aufgenommen worden (act. 4, S. 34, Zeile 57 f.). Gemäss dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten könne das Alter des abgebildeten Kindes nicht abgeschätzt werden (act. 4, S. 69). Unter der Annahme, dass es sich bei dem abgebildeten Knaben um C____ handle, scheine dieser aber deutlich jünger zu sein als zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Begutachtung am 7. Dezember 2013 (act. 4 S. 67, 69). Es ist deshalb zu vermuten, dass der Beschwerdegegner Kenntnis davon hatte, dass zumindest einige der auf den eingereichten Fotos zu sehenden Verletzungen nicht in dem von ihm in der Strafanzeige angegebenen Zeitraum entstanden sein konnten. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner mit Sicherheit wusste, dass die fraglichen Verletzungen nicht von der Beschwerdeführerin stammten.
In Bezug auf die Verletzungen von C____ wurde in der Stellungnahme anlässlich der rechtsmedizinischen Begutachtung am 7. Dezember 2013 festgehalten, dass «weder die frischen Verletzungen noch die Anordnung der Hautnarben am Körper […] für eine Fremdbeibringung» sprechen (act. 4, S. 30). Im Ergänzungsgutachten wird hinsichtlich der eingereichten Fotos ausgeführt, dass gewisse Verletzungen sowohl fremd- als auch selbstbeigebracht sein könnten (act. 4, S. 69). Bei anderen Verletzungen seien aber keine Anhaltspunkte auf eine Fremdeinwirkung feststellbar (act. 4, S. 69). Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten und nicht ihr zuzuschreibenden Entstehungsmechanismen seien prinzipiell geeignet, die auf den Fotos abgebildeten Verletzungen zu verursachen (act. 4, S. 69 f.). Es scheint somit unwahrscheinlich, dass die Verletzungen dem Kind durch die Beschwerdeführerin beigebracht wurden, allerdings war dies für den bei den Vorfällen nicht anwesenden Beschwerdegegner als medizinischen Laien nicht ohne weiteres feststellbar.
Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdegegner sicher wusste, dass die Beschwerdeführerin das Kind nicht misshandelte, liegen somit nur die aufgeführten Indizien vor, welche die Anforderung an den Nachweis eines dolus directus jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen vermögen.
3.3.3 Unter diesen gegebenen und objektiv feststellbaren Umständen kann der Beweis, der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin mit seiner Anzeige wider besseres Wissen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB falsch beschuldigt, mit grosser Wahrscheinlichkeit vor einem Sachgericht nicht erbracht werden. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erhebungen durch die Staatsanwaltschaft einen diesbezüglichen Beweis heute noch erbringen könnten. Die Beschwerdeführerin nennt auch keine solchen. Allenfalls in Frage gekommen wäre eine Anschuldigung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StPO N 38). Dieser Tatbestand wird aber nur auf Antrag verfolgt und selbst wenn die Anzeige vom 15. August 2014 (act. 4, S. 20) in einen solchen Antrag umgedeutet würde, wäre er nicht mehr innert der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB erfolgt, da die Beschwerdeführerin spätestens in ihrer eigenen Einvernahme vom 26. Februar 2014 Kenntnis von den Anschuldigungen des Beschwerdegegners erhielt (act. 4, S. 42 ff.).
3.4 Der Beschwerdegegner würde somit bei Fortführung des Verfahrens vor Gericht höchstwahrscheinlich freigesprochen. Die Einstellungsverfügung ist daher nicht zu beanstanden.
4.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi BLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.