Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.215

BES.2019.241

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                           Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                      Beschwerdegegnerin 2

                                                                                                 Beschuldigte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerden gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 25. September 2019 und vom 23. Oktober 2019

 

betreffend Ankündigung der Einstellung des Strafverfahrens (BES.2019.215) und Einstellung des Strafverfahrens (BES.2019.241)

 


Sachverhalt

 

Am 1. Oktober 2018 fand auf dem provisorischen Radstreifen bei der Spitalstrasse in Basel eine Auseinandersetzung zwischen dem Fussgänger A____ (Beschwerdeführer) und der Fahrradfahrerin B____ (Beschwerdegegnerin 2) statt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer die über ihrem Fahrrad stehende Beschwerdegegnerin 2 derart gestossen haben soll, dass sie mitsamt dem Fahrrad auf die Fahrbahn fiel und sich infolge des Sturzes das Handgelenk brach. Am selben Tag reichte die Beschwerdegegnerin 2 einen Strafantrag wegen Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer ein. Dieser wiederum reichte am 5. Oktober 2018 eine Strafanzeige wegen «Tätlichkeit mit Körperverletzung» gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein. Am 13. Dezember 2019 unterschrieb er im Rahmen der Einvernahme der Untersuchung wegen Körperverletzung der Beschwerdegegnerin 2 zusätzlich einen Strafantrag wegen «Tätlichkeiten» gegen die Beschwerdegegnerin 2.

 

Am 15. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren «Strafantrag» gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz ein.

 

Am 25. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den Abschluss der Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 mit. Damit kündigte sie die Einstellung des durch ihn mit Strafantrag wegen «Tätlichkeiten» gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingeleiteten Strafverfahrens an. Die Staatsanwaltschaft setzte den Parteien eine Frist für die Einreichung von Beweisanträgen bis zum 3. Oktober 2019. Gegen diese Ankündigung der Einstellung des Strafverfahrens hat der Beschwerdeführer am 30. September 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (BES.2019.215). In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Am 3. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer in seiner Replik mit, er halte an seiner «Anfechtung» fest.

 

Am 23. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die durch den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen «Tätlichkeiten, eventuell einfache Körperverletzung» und wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz ein. Gegen diese Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 4. November 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (BES.2019.241). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2019 eventualiter die Abweisung der Beschwerde beantragt, falls der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung eine separate Beschwerde einreichen würde.

 

Am 6. November 2019 verfügte der instruierende Appellationsgerichtspräsident auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zusammenlegung der beiden Verfahren.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Der Beschwerdeführer hat am 30. September 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht gegen die Ankündigung der Einstellung des Strafverfahrens wegen «Tätlichkeiten» vom 25. September 2019 eingereicht (BES.2019.215). Mitteilungen der Staatsanwaltschaft, die den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit einer Verfahrenseinstellung ankündigen, sind gemäss Art. 318 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht anfechtbar. Gegen eine nicht anfechtbare Verfügung kann kein Rechtsmittel erhoben werden (Art. 380 StPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat des Weiteren am 4. November 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2019 eingereicht (BES.2019.241). Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2.1   Zu den Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die zur Anzeige gebrachten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist dieser Erklärung die Einreichung eines Strafantrages gleichgestellt. Der Beschwerdeführer sieht sich vorliegend in seinen Rechten unmittelbar verletzt und hat zusätzlich zu seiner Strafanzeige «Tätlichkeit mit Körperverletzung» einen Strafantrag wegen «Tätlichkeiten» gegen die Beschwerdegegnerin 2 eingereicht und sich somit als Privatkläger konstituiert. Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 1.2). Folglich ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2.2   Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtssuchenden Person in eigenen rechtlich geschütztes Interessen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; AGE BES.2018.204 vom 29. Januar 2019 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am 15. Juli 2019 «Strafantrag» wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz eingereicht. Eine ungerechtfertigte Weitergabe seiner Daten würde ihn in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und ist auch in diesem Zusammenhang zur Beschwerde legitimiert.

 

1.3      Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 4. November 2019, ihm sei in dem durch ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen «Tätlichkeit mit Körperverletzung» gegen die Beschwerdegegnerin 2 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.

 

2.1.1   Der Beschwerdeführer gilt, nachdem er den Strafantrag wegen «Tätlichkeiten» unterschrieben hat, als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als Privatkläger hat er Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), somit stehen ihm sämtliche Parteirechte zu. Hierzu gehört insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO). Darunter fällt nicht nur das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), sondern auch das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Das Äusserungsrecht nach Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO räumt nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

 

2.1.2   Dem Beschwerdeführer wurde in der Mitteilung des Abschlusses des Verfahrens, die die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 2 ankündigte, die Möglichkeit geboten, bis zum 3. Oktober 2019 Beweisanträge zu stellen. Diese Möglichkeit hat er mit seinem als «Einsprache» bezeichneten Schreiben vom 30. September 2019 an die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Darin erklärt der Beschwerdeführer, er habe der Polizei die Körperverletzung am 1. Oktober 2018 mitgeteilt und er halte an seiner Strafanzeige wegen «Tätlichkeit mit Körperverletzung» fest, da Beweise der Körperverletzung vorlägen. Dem Beschwerdeführer wurde somit das rechtliche Gehör gewährt.

 

2.2      Der Beschwerdeführer rügt weiter, er sei vor der Einstellungsverfügung wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz nicht einvernommen worden. Somit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

 

2.2.1   Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 6–10, vgl. auch AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).

 

2.2.2   Vorliegend gibt es für den Sachverhalt, den der Beschwerdeführer bestraft sehen will (Weitergabe von Personendaten durch eine Privatperson, die nicht Inhaberin einer Datensammlung ist), keine Strafbestimmung im Datenschutzgesetz. Die Staatsanwaltschaft hätte demnach grundsätzlich eine Nichtanhandnahme verfügen müssen, hat das Verfahren aber stattdessen gleichzeitig mit demjenigen wegen Tätlichkeiten, eventuell einfacher Körperverletzung, eingestellt, statt eine gesonderte Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Daraus ist dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Nachteil erwachsen. Vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hat selbst die Privatklägerschaft keinen generellen Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.3). Dies schliesst, wie oben erwähnt, nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung mit ein. Da der Beschwerdeführer vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht hätte angehört werden müssen, ist sein rechtliches Gehör nicht verletzt worden.

 

2.2.3   Selbst wenn der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, so hatte er die Möglichkeit, vor Appellationsgericht, das in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sämtliche Einwände gegen die «Einstellungsverfügung» des Strafverfahrens in seiner Beschwerde vorzubringen (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde aber nur, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Er führt nicht weiter aus, wieso aus seiner Sicht das Verfahren nicht hätte eingestellt werden dürfen, und setzt sich nicht mit der ausführlich begründeten Einstellungsverfügung auseinander. Er macht weiter nicht geltend, welche Beweise er hätte einreichen können, obwohl er dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren hätte vorbringen müssen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit der Beschwerdemöglichkeit geheilt worden.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 4. November 2019 bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen «Tätlichkeiten, eventuell Körperverletzung» die Feststellung eines falschen Sachverhalts und sinngemäss dessen falsche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft.

 

3.1.1   Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher eine Ressourcenverschwendung darstellen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f., 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1, BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).

 

3.1.2   Der Beschwerdeführer gibt in seiner Strafanzeige vom 5. Oktober 2018 wegen «Tätlichkeit mit Körperverletzung» an, er sei am 1. Oktober 2018 auf dem Trottoir an der Spitalstrasse von der Beschwerdegegnerin 2 mit dem Fahrrad leicht angefahren worden. Durch das Vorderrad des Fahrrads habe sich dadurch an seinem rechten Bein ein ärztlich dokumentiertes Hämatom gebildet. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2019 unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen zum Sachverhalt gemacht habe. Am 1. Oktober 2018 habe er den Polizeibeamten angegeben, die Beschwerdegegnerin 2 sei ihm mit dem Fahrrad über den Fuss gefahren. Eine erlittene Verletzung sei im Polizeirapport nicht erwähnt worden. Später habe der Beschwerdeführer in der Befragung vom 13. Dezember 2018 angegeben, die Beschwerdegegnerin 2 sei ihm mit dem Fahrrad seitlich ins Bein gefahren, indem sie das Fahrrad plötzlich angeschoben und einen «Ruck mit dem Fahrrad in sein Bein» gemacht haben soll. Er erwähne aber auch, sie sei ihm «in die Füsse» gefahren. In seiner Beschwerde vom 4. November 2019 führt der Beschwerdeführer aus, er habe der Polizei bereits am 1. Oktober 2018 mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine «Tätlichkeit und Körperverletzung» begangen habe. Er habe den Polizeibeamten des Teams «Basilea 1» mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Vorderrad ihres Fahrrads ihm ein Hämatom auf der Innenseite des rechten Unterschenkens zugefügt habe. Der Schmutzabrieb des Fahrrads an seiner Hose sei gut sichtbar gewesen, er habe dies auch den Polizeibeamten vorgezeigt.

 

3.1.3   Wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung richtig festgestellt, ist der vom Beschwerdeführer angezeigte Straftatbestand «Tätlichkeit mit Körperverletzung» im Schweizerischen Strafgesetzbuch nicht enthalten, jedoch die Straftatbestände «Tätlichkeiten» gemäss Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und «einfache Körperverletzung» gemäss Art. 123 StGB. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65 E. II.2. b S. 69). Damit eine Tätlichkeit vorliegt, muss eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen erfolgen, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. (Roth/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 126 N 3). Es muss «das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten» werden, allerdings darf dabei aber noch keine Schädigung bewirkt werden (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb S. 17; 119 IV 25 E. 2a S. 26; 134 IV 189 E. 1.2 S. 191; Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 3). Eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu qualifizieren sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn äussere oder innere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Handlungszeit und Behandlung erfordern. (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 123 N 4). Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen und keine erhebliche Schmerzen verursachen (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 4; Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 5).

 

3.1.4   Drei Tage nach dem Unfall wurde beim Beschwerdeführer notfallärztlich ein 4x2 cm grosses Hämatom auf der Innenseite des rechten Unterschenkels festgestellt. Da sich der Beschwerdeführer nie über Schmerzen beklagt hat und er in der Einvernahme vom 13. Dezember 2019 sogar ausdrücklich verneint hat, je Schmerzen gespürt zu haben, erfüllt das Hämatom nicht die Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung.

 

3.1.5   Es ist umstritten, weshalb der Beschwerdeführer dieses Hämatom erlitten hat. Während er die oben genannten Tathergangsversionen geltend macht, hat die Beschwerdegegnerin 2, in dem in Folge des Unfalles geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, zu Protokoll gegeben, sie sei auf der für Radfahrer gekennzeichneten Spur des Trottoirs gefahren, als ihr der Beschwerdeführer zu Fuss auf der für Radfahrer vorbehaltenen Spur entgegengekommen sei. Daraufhin habe sie abgebremst und angehalten und sei von ihrem Fahrrad abgestiegen, da für sie erkennbar gewesen sei, dass dieser ihr den Weg nicht habe freigeben wollen. Der Beschwerdeführer sei mit der Forderung, er wolle reden, auf sie zugekommen, so dass sich das Vorderrad des Fahrrads zwischen seinen Beinen befunden habe, bevor die Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdeführer umgestossen worden sei und mitsamt dem zu diesem Zeitpunkt zwischen ihren Beinen stehenden Fahrrad nach links auf die Strasse gefallen sei. Diese Version der Beschwerdegegnerin 2 lässt sich nicht nur mit dem Verletzungsbild des Beschwerdeführers vereinbaren. Auch die Aussagen der Auskunftsperson sprechen dafür. Diese gab zu Protokoll, die Beschwerdegegnerin 2 sei aus dem Stand zu Boden gefallen, was ihrer Ansicht nach dafür spreche, dass die Beschwerdegegnerin 2 gestanden habe und nicht mehr gefahren sei. Die Staatsanwaltschaft hat bei dieser Situation zu Recht angenommen, dass es mit dieser Beweislage bei einer Anklage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch kommen würde. Daher durfte sie das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen «Tätlichkeiten, eventuell einfache Körperverletzung» einstellen.

 

3.2      Die Beschwerde vom 4. November 2019 richtet sich auch gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beschuldigt in seinem «Strafantrag» vom 15. Juli 2019 die Beschwerdegegnerin 2 sinngemäss, seine Kontaktdaten während eines hängigen Strafverfahrens an ihre Krankenkasse weitergeleitet und somit gegen das Datenschutzgesetz verstossen zu haben.

 

3.2.1   Wie die Staatsanwaltschaft schon in ihrer Einstellungsverfügung festgehalten hat, sieht das Datenschutzgesetz nur zwei Strafbestimmungen vor (Art. 34 und 35 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]). Dabei geht es in Art. 34 DSG um die Strafbarkeit des Inhabers einer Datensammlung oder des Beauftragten einer Datenbearbeitung und die Verletzungen der damit verbundenen Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten, und in Art. 35 DSG um die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht. Die Beschwerdegegnerin 2 hat offensichtlich nicht gegen eine dieser beiden Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes verstossen.

 

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde gegen die Ankündigung der Einstellung des Strafverfahrens nicht eingetreten wird, und die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.–. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss erlassen wurde. Dies bedeutet hingegen nicht, dass er von den Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren befreit wurde.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde gegen die Ankündigung der Einstellung des Strafverfahrens vom 30. September 2019 (BES.2019.215) wird nicht eingetreten.

 

            Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 4. November 2019 (BES.2019.241) wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Nathalie Fröhlich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.