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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.216
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 23. September 2019
betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
Sachverhalt
Die Jugendanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Nötigung, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diensterschwerung und Hinderung einer Amtshandlung (begangen anlässlich der Klima-Aktionstage [«Collective Climate Justice»-Tage] am 8. Juli 2019 in Basel). Mit Verfügung vom 23. September 2019 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an, welche im Anschluss an eine gleichentags erfolgte Einvernahme vollzogen wurde. Begründet wurde die angeordnete Zwangsmassnahme mit der Sachverhaltsabklärung in vorliegender Sache beziehungsweise mit der Sachdienlichkeit für allfällige spätere Verfahren. Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____ persönlich eingereichte Beschwerde vom 15. Juli 2019, mit welcher der Beschwerdeführer um Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung und sinngemäss um sofortige Löschung der durch die erkennungsdienstliche Erfassung erlangten Daten ersucht. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019, es sei auf die Beschwerde mangels Begründung und Form nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (unter o/e-Kostenfolge). Auf die Einholung einer Replik (des Beschwerdeführers) wurde verzichtet.
Da die Staats- und die Jugendanwaltschaft bezüglich der Klima-Aktionstage dutzende beinahe gleichlautende Verfügungen (gegen welche allesamt Beschwerde erhoben worden ist) erliessen, hat die damalige Verfahrensleiterin «lediglich» drei Fälle (BES.2019.150, 152, 161) im Sinne von «Pilot-Fällen» weitergeführt und vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 bis zur Rechtskraft dieser drei Fälle sistiert. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020, 1B_286/2020 und 1B_287/2020 vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020), hat der nunmehr zuständige Verfahrensleiter (die bisher zuständige Appellationsgerichtspräsidentin trat in der Zwischenzeit ihre Pension an) die Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 aufgehoben, sodass das vorliegende Verfahren weitergeführt werden kann.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Jugendanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 39 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe im Jugendstrafprozess nach Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Der 2002 geborene Beschwerdeführer ist als urteilsfähiger Jugendlicher nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO grundsätzlich zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert. Er ist überdies durch die angeordnete bzw. bereits vollzogene Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, womit er zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien erstellt bzw. Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).
2.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Eine solche kann gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
3.
3.1 Anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) umstellten am 8. Juli 2019 kurz nach 06.00 Uhr morgens, diverse Personen die [...]-Gebäude bei der [...]. Sie brachten rund um die Liegenschaften mit Kohlestücken Parolen an, klebten Überwachungskameras ab und blockierten – teilweise mit Holzbarrikaden und Kohlehaufen – die Eingänge. Nachdem die [...] Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gestellt hatte, mahnte die Kantonspolizei die Aktivisten zwischen 14.00 Uhr und 14.05 Uhr ab. Es wurde ihnen Zeit gegeben, sich bis um 14.15 Uhr von der Örtlichkeit zu entfernen. Nach dieser Abmahnung verliessen mehrere Beteiligte das Areal. Diese Personen wurden durch die Polizei nicht kontrolliert und dementsprechend wurde auch kein Verfahren gegen sie eröffnet.
3.2 Um 14.15 Uhr wurden die auf dem Privatareal der [...] verbliebenen Aktivisten durch die Polizei «eingekesselt». Sie erhielten die Möglichkeit, sich kontrollieren zu lassen, ihre Personalien anzugeben und anschliessend die Örtlichkeit zu verlassen. Von dieser Möglichkeit machten diverse Personen Gebrauch. Nichtsdestotrotz verblieben einige Aktivisten – unter anderem der Beschwerdeführer – an Ort und Stelle und veranstalteten weiterhin eine Sitzblockade. Diesen Personen wurde in der Folge mitgeteilt, dass sie sich nunmehr auch wegen «Diensterschwerung» und allenfalls «Hinderung einer Amtshandlung» schuldig machen würden. Da sie sich nicht entfernten, wurden sie durch die Polizei weggetragen und in der Folge in die «zentrale Gefangenensammelstelle (GESA) Waaghof» verbracht. Die jugendlichen Aktivisten – somit auch der Beschwerdeführer – wurden prioritär behandelt und nach Abklärung der Personalien und der Verständigung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aus der Kontrolle entlassen.
3.3 Das Strafgericht Basel-Stadt hat – wie sich aus der eingeholten amtlichen Erkundigung ergibt – alle erwachsenen Teilnehmer von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen bzw. hat die Verfahren in den Anklagepunkten des Hausfriedensbruchs, der Diensterschwerung und der Hinderung einer Amtshandlung eingestellt. Insofern kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen werden (vgl. dazu BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5 e contrario), weshalb die Beschwerde von A____ nur schon deshalb gutzuheissen ist.
4.
4.1 Dazu kommt, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig sei (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.). Hinsichtlich allfälliger weiterer Delikte erscheine im konkreten Kontext zudem bereits fraglich, ob die den Beteiligten vorgeworfenen Delikte die notwendige Schwere aufweisen würden (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1, 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4). Darüber hinaus bestünden – auch wenn einer der Beschwerdeführer in den Pilotfällen wegen Landfriedensbruchs vorbestraft war und eigens für die zur Diskussion stehenden Ereignisse nach Basel reiste – auch keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich wären, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Aufklärung bzw. Verhinderung von künftigen Straftaten einer gewissen Schwere zu erreichen (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.2 ff.). Die Massnahmen erwiesen sich bei sorgfältiger Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der friedlichen Grundstimmung jedenfalls nicht als zumutbar (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4).
4.2 Obwohl A____ gemäss Auskunft der Jugendanwaltschaft [...] bei ihr wegen «Erwerb, Besitz und Konsum von Cannabis» sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung verzeichnet ist, muss selbiges selbstredend auch für ihn gelten.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 23. September 2019 aufzuheben. Die Jugendanwaltschaft wird angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten und die entsprechenden Einträge im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) zu löschen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine auszurichten. Bei diesem Ergebnis braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Beschwerde rechtsgenüglich begründet bzw. formgerecht eingereicht wurde (Rechtsbegehren Ziff. 1 der Jugendanwaltschaft).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. September 2019 aufgehoben und die Jugendanwaltschaft angewiesen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten und die entsprechenden Einträge im AFIS zu löschen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.