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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.219
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 24. September 2019
betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
Das Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass A____ (Beschwerdeführerin) im Anschluss an die Vorfälle anlässlich der Klima-Aktionstage («Collective Climate Justice»-Tage) vom 8. Juli 2019 in Basel erkennungsdienstlich erfasst wurde,
dass sie gegen die entsprechende Verfügung vom 24. September 2019 am 2. Oktober 2019 beim Appellationsgericht form- und fristgerecht Beschwerde erhob,
dass vorliegendes Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 6. November 2019 bis zur Rechtskraft der drei die Klima-Aktionstage betreffenden Pilot-Fälle (BES.2019.150, 152, 161) sistiert wurde,
dass das Bundesgericht am 22. April 2021 die Beschwerden der Betroffenen in den «Pilot-Fällen» guthiess (BGer 1B_285/2020, 1B_286/2020 und 1B_287/2020 vom 22. April 2021) bzw. die Beschwerden der Staatsanwaltschaft abwies (BGer 1B_294/2020 und BGer 1B_293/2020),
dass die Sistierung mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 aufgehoben wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts des Kantons [...] vom 30. Oktober 2020 von sämtlichen gegen sie erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit den Klima-Aktionstagen freigesprochen wurde,
dass damit die erkennungsdienstlich erhobenen Daten gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) ohnehin zu vernichten bzw. löschen sind (vgl. Graf/Hansjakob, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 261 N 6),
dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin damit nachträglich dahingefallen und vorliegendes Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass angesichts der Freisprüche und der Tatsache, dass das Bundesgericht in den drei Pilotfällen festgehalten hat, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur Aufklärung der Anlasstaten notwendig gewesen sei (vgl. dazu BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f., 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1 f.) bzw. sich dieselbe bei sorgfältiger Prüfung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen angesichts der friedlichen Grundstimmung nicht als zumutbar erweise (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4 f., 1B_286/2020, 1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4, 1B_287/2020, 1B_293/2020 vom 22. April 2021 E. 4.4), auf eine Kostenauflage zu verzichten ist,
und erkennt:
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.