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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.220
ENTSCHEID
vom 23. April 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 25. September 2019
betreffend Ablehnung von Beweisanträgen
sowie Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Am 6. Februar 2019, um 18.10 Uhr, requirierte A____ (Beschwerdeführer) über die Einsatzzentrale die Polizei und erklärte, dass er vor zirka zehn Minuten an seinem Wohnort an der [...] in Basel auf dem Vorplatz von zwei ihm unbekannten Männern angegriffen und dabei verletzt worden sei. Die beiden Täter hätten auch versucht, ihn in ihr Auto zu zerren. Vom Auto der Täterschaft habe er ein Foto machen können. Nach erfolgten Ermittlungen archivierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 27. Mai 2019 «als unbekannte Täterschaft». In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2019 diverse Beweisanträge. Diese lehnte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. September 2019 allesamt ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 7. Oktober 2019, mit der beantragt wird, die zur Diskussion stehende Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die mit Eingabe vom 19. September 2019 beantragten Beweiserhebungen nunmehr durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2019 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2019 replicando Stellung bezogen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Verfügung vom 25. September 2019, mit welcher Beweisanträge des Beschwerdeführers abgelehnt worden sind. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
1.1.2 Die strafprozessuale Beschwerde ist indes nicht zulässig, wenn sie sich gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft richtet und der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren «als unbekannte Täterschaft» archiviert, sodass bis auf weiteres keine erstinstanzliche Gerichtsverhandlung stattfinden wird, an welcher die Beweisanträge wiederholt werden könnten. Es rechtfertigt sich deshalb, in casu so vorzugehen, wie wenn das Verfahren eingestellt worden wäre. Damit die Beschwerde als zulässig qualifiziert werden kann, hat der Beschwerdeführer demzufolge aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für die Ablehnung der von ihm gestellten Beweisanträge nicht erfüllt waren (vgl. dazu BGer 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.1, 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2). Dies hat A____ – wie im Rahmen des Materiellen zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 2) – getan, sodass sich seine Beschwerde als zulässig erweist.
1.1.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerde-berechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2
1.2.1 Mit seiner Beschwerde macht A____ auch geltend, die Staatsanwaltschaft habe eine Rechtsverzögerung begangen, was gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO im Beschwerdeverfahren ebenfalls gerügt werden kann. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen. Zur Beurteilung zuständig ist – wie für die Ablehnung von Beweisanträgen – das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2.2 Beschwerden wegen Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Der Beschwerdeführer macht die behauptete Rechtsverzögerung in einem ihn selbst betreffenden Strafverfahren geltend und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine Beschwerde ist demnach auch unter diesem Aspekt einzutreten.
1.3 Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat bezüglich des zur Diskussion stehenden Vorfalls berichtet, dass er von einem der Täter angesprochen und um Hilfe beim Anschieben von dessen Auto gebeten worden sei. Eine weitere Person sei im Fahrzeug hinter dem Steuer gesessen. Als er zusammen mit dem Täter, der ihn ansprach, versucht habe, das Auto anzuschieben, habe Letzterer plötzlich auf ihn eingeschlagen. Derjenige, der hinter dem Steuer gesessen sei, sei daraufhin auch ausgestiegen und habe ebenfalls auf ihn eingeschlagen. Er [A____] sei dann zu Boden gegangen. Beide Täter hätten auf ihn eingetreten und versucht, ihn in ihr Auto zu zerren. Er habe sich aber lauthals gewehrt und weil sich Passanten genähert hätten, hätten die beiden von ihm abgelassen, seien ins Auto eingestiegen und davongefahren. Der Fahrer habe eine schwarze «Räubermaske» getragen. Beide Täter hätten [...] gesprochen, der Beifahrer habe ihn seltsamerweise mit seinem Vornamen angesprochen, obwohl er diesen nicht gekannt habe.
2.2
2.2.1 Die Kantonspolizei konnte via Einsatzzentrale der Baselbieter Polizei in Erfahrung bringen, dass das am mutmasslichen Tatfahrzeug [...] angebrachte Kontrollschild [...] am 6. Februar 2019, zwischen 07.15 Uhr und 17.15 Uhr von einem [...] gestohlen worden sein. Als Fahrzeughalter ist C____ verzeichnet. Laut Rapport der Kantonspolizei Basel-Landschaft soll der Diebstahl am 6. Februar 2019, 18:09 Uhr, telefonisch bei der Einsatzzentrale in Liestal gemeldet worden sein soll. Die Meldung sei durch C____ erfolgt. Dabei sei die Handy-Nummer [...] verwendet worden.
2.2.2 C____ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 28. März 2019 aus, dass er am 6. Februar 2019 zwischen 17:00 Uhr und 17:15 Uhr bemerkt habe, dass seine Kontrollschilder gestohlen worden seien. Er habe seinen Arbeitskollegen D____ gefragt, ob er die Polizei anrufen könne, was dieser mit seinem eigenen Telefon denn auch unmittelbar getan habe. Er (C____) selber sei um 18:30 Uhr auf den Polizeiposten in Arlesheim gegangen und habe persönlich Anzeige erstattet. Im Verlauf der Einvernahme sagte er letzterer Bemerkung widersprechend aus, er sei um 19:15 Uhr bei der Polizei gewesen, danach habe er den Scanner ausgeschaltet, womit auch seine Arbeitszeit geendet habe.
2.2.3 Gemäss nachträglicher Abklärung der seitens der Baselbieter Polizei im Einsatz stehenden Wm E____, habe D____ den Diebstahl der Kontrollschilder am 6. Februar 2019 um 17:31 Uhr gemeldet. Die Polizeipatrouille mit Wm E____ und Gfr F____ sei daraufhin vom Polizeiposten Muttenz nach Arlesheim ausgerückt. Um 17:56 Uhr sei die Polizei vor Ort gewesen und habe mit C____ Kontakt aufgenommen. Letzterer habe die Anzeige persönlich eingereicht. Die Dauer der Anzeigeerstellung habe nicht mehr rekonstruiert werden können. Im Normalfall dauere eine solche aber zwischen 60 und 90 Minuten (Aktennotiz vom 28. März 2019).
2.3
2.3.1 Aus dem soeben Referierten erhellt, dass C____ in derselben Einvernahme von zwei verschiedenen Zeitpunkten seines Eintreffens auf dem Polizeiposten in Arlesheim gesprochen hat (18:30 Uhr und 19:15 Uhr). Beim zweiten Zeitpunkt kann es sich nicht um das Ende der um 18:30 Uhr begonnen (45-minütigen) Anzeigeerstattung handeln, zumal C____ angegeben hat, dass er zu diesem Zeitpunkt den seine Arbeitszeit aufzeichnenden Scanner ausgeschaltet habe und nicht einleuchtet, warum die Anzeigeerstattung bezüglich des Diebstahls eines privaten Kennzeichens Arbeitszeit darstellen sollte. Diese zeitlichen Divergenzen konnten auch durch die Abklärung von Wm E____ nicht ausgeräumt werden. Daraus wird bloss klar, dass es wohl effektiv D____ gewesen ist, der um 17:31 Uhr mit seinem privaten Telefon das erste Mal mit der Polizei in Kontakt getreten ist und C____ in der Folge irgendwann zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr persönlich bei der Polizei vorgesprochen hat. Unklar bleibt mangels präziser Beschreibung auch, was mit dem Ausdruck, wonach die Polizei um 17:56 Uhr vor Ort gewesen sei und mit C____ Kontakt aufgenommen habe, gemeint ist. Wesentlich wäre, ob dieser Kontakt per Telefon stattfand oder ob sich C____ bereits kurz vor 18:00 Uhr persönlich auf dem Polizeiposten befand. Würde letzteres zutreffen, wäre indes unklar, was es mit dem im Rapport genannten Zeitpunkt 18:09 Uhr auf sich hat.
2.3.2 Auch wenn die Täterbeschreibung des Beschwerdeführers ([...]) nach Visualisierung der sich in den Akten befindlichen Fotos nicht wirklich auf C____ passt, keine DNA-Spuren von Letzterem auf der Arbeitsjacke des Beschwerdeführers gefunden werden konnten und auch nicht einleuchtet, warum C____ seine eigenen Kontrollschilder an ein fremdes Fahrzeug montieren sollte, welches darüber hinaus auch noch seinem eigenen Fahrzeug ([...]) nicht nur bezüglich der Farbe sehr ähnlich sieht, ist dessen Täterschaft nicht auszuschliessen, zumal C____ vom nicht unglaubhaft wirkenden Beschwerdeführer zu 90 % als Täter erkannt wurde. Darüber hinaus hätte C____ je nachdem, wann er sich effektiv auf dem Polizeiposten in Arlesheim zwecks Anzeigeerstellung aufgehalten hat, für die Tatzeit um etwa 18:00 Uhr auch keine Alibi, zumal die Strecke zwischen dem Polizeiposten in Arlesheim am Schorenweg und dem Tatort an [...] gemäss «Google Maps» auch im Feierabendverkehr leicht in zehn Minuten zu schaffen ist (vgl. [...] zuletzt besucht am 20. Mai 2020).
2.4
2.4.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass – wie A____ mit seiner Beschwerde zu Recht beanstandet – einige offene Fragen noch nicht zufriedenstellend beantwortet worden sind. Die Staatsanwaltschaft hat die in vorstehenden Erwägungen beschriebenen Unstimmigkeiten, namentlich bezüglich der zeitlichen Komponente, daher mit geeigneten Beweiserhebungen auszuräumen, zumal gravierende Vorwürfe ernsthaft zur Diskussion stehen. Unvermeidlich ist, Wm E____ und allenfalls Gfr F____ formell als Zeugen einzuvernehmen und zu den genauen Zeiten und dem Ablauf ihrer Requisition zu befragen. Auch wenn die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 26 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) «nur» während sechs Monaten aufbewahren müssen, ist auch abzuklären, ob die entsprechenden Daten (betreffend C____) nicht doch erhältlich gemacht werden können und ist – um dessen Angaben zu verifizieren – auch der Arbeitszeitscanner von C____ auszuwerten. Anschliessend wäre – sollte die Täterschaft von C____ nicht ausgeschlossen werden können – eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer durchzuführen. In diesem Zusammenhang wäre C____ auch zu fragen, weshalb er zunächst D____ bat, die Polizei zu benachrichtigen, leuchtet doch nicht ein, weshalb er dies nicht selbst hätte tun können (auch wenn er noch bei der Arbeit gewesen sein sollte).
2.4.2 Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass D____ in den Vorfall verwickelt sein könnte. Es können mangels hinreichendem Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) gegen ihn deshalb keine Zwangsmassnahmen ergriffen werden. Indes spricht nichts dagegen, ihn (als Auskunftsperson) einzuvernehmen. Letzteres gilt auch für die vom Beschwerdeführer als «Kontrahenten» bezeichneten und in der Verfügung des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 29. April 2006 wegen schwerer Drohung zu seinem Nachteil von dessen Einvernahme ausgeschlossenen G____, H____ und I____ bzw. dessen Sohn J____.
3.
3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Unter Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17 f.; AGE BES.2018.170 vom 3. Dezember 2018 E. 2.1). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Rahmen des strafprozessualen Beschleunigungsgebots, wonach Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2, 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2).
3.2 Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörde sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 I 269 E. 3.1 S. 273; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 7).
3.3 Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2018.170 vom 3. Dezember 2018 E. 2.4, BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.2).
3.4
3.4.1 Am 2. März 2019 beauftragte A____ Rechtsanwalt B____ mit der Wahrung seiner Interessen. Eine erste Anfrage betreffend Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 13. März 2019 mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befragung der beschuldigten Person und die Erhebung der wichtigsten Beweise noch nicht erfolgt seien. Rund einen Monat später (am 15. April 2019) erkundigte sich der Rechtsanwalt nach dem aktuellen Verfahrensstand und verlangte erneut Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 16. April 2019 wurde entschieden, dass die Akteneinsicht – mit gleicher Begründung wie am 13. März 2019 – nicht gewährt werde.
3.4.2 Mit Eingabe vom 29. April 2019 monierte B____, dass seine Anfrage betreffend Verfahrensstand vom 15. April 2019 noch nicht beantwortet worden sei. Zudem wurde nochmals Akteneinsicht verlangt. Ferner wurde beantragt, den angeschuldigten C____ unter Gewährung der Teilnahmerechte zu befragen. Diese Anfrage wurde seitens Kriminalpolizei am 3. Mai 2019 mit einem Kurzbrief unter Hinweis auf das Schreiben vom 16. April 2019 beantwortet. Am 27. Mai 2019 hielt der fallführende Kriminalkommissär in einer Aktennotiz fest, dass der vom Anzeigesteller als möglicher Täter genannte C____ für die Tatzeit ein Alibi habe. Er habe sich zur Tatzeit auf dem Polizeiposten in Arlesheim zwecks Anzeigeerstattung befunden. Zudem sei die Spurenauswertung bezüglich C____ negativ verlaufen. Die Möglichkeiten zur Täterermittlung seien ausgeschöpft worden. Das Strafverfahren werde als «unbekannte Täterschaft» archiviert.
3.4.3 Mit Eingabe vom 26. August 2019 gelangte B____ erneut an den Chef der Kriminalpolizei und verlangte abermals Einsicht in die Akten sowie eine beförderliche Behandlung der Strafanzeige (dieses Schreiben fehlt in den Verfahrensakten, ergibt sich indes aus den Beilagen zur Beschwerde). Mit Verfügung vom 27. August 2019 bewilligte der Chef der Kriminalpolizei die Akteneinsicht. Mit einer weiteren Eingabe des Rechtsvertreters vom 19. September 2019 teilte dieser der Kriminalpolizei mit, dass er in den Aussagen von C____ zahlreiche Widersprüche ausmachen könne und verlangte weitere Beweiserhebungen. Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 25. September 2019 wurden schliesslich sämtliche Beweisanträge abgewiesen.
3.5 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung zunächst engagiert vorangetrieben und bis zum 27. Mai 2019, als der zuständige Detektiv-Wachtmeister die bereits erwähnte Aktennotiz verfasste, diverse Beweiserhebungen getätigt. Es ist allerdings befremdlich, dass – obwohl sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte – ab dem 27. Mai 2019, als bereits entschieden war, das Verfahren mangels Ermittlungsansatzes nicht mehr weiterzuführen – keine diesbezügliche Information erfolgte. Insofern muss festgehalten werden, dass bis zur erneuten Nachfrage vom 27. August 2019 während rund drei Monaten nichts mehr gegangen ist und die Kriminalpolizei auch nicht offen kommuniziert hat. Es handelt sich um einen Grenzfall zur Rechtsverzögerung, wobei die in casu zur Diskussion stehende Verfahrensdauer vor dem Hintergrund der notorisch grossen Geschäftslast der Staatsanwaltschaft gerade noch akzeptabel erscheint und dementsprechend knapp keine Rechtsverzögerung vorliegt.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der abgelehnten Beweisanträge gutzuheissen, in Bezug auf die Rechtsverzögerung dagegen abzuweisen ist. Auf eine Kostenauflage wird umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2 Da die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3, 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; AGE SB.2014.33 vom 25. Juni 2015 E. 3; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 430 N 2, 7), hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand für Beschwerdeschrift und Replik ist auf fünf Stunden zu schätzen (Stundenansatz CHF 250.–). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 1’250.– festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 96.25, insgesamt also CHF 1'346.25.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen angewiesen, weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Bezüglich der geltend gemachten Rechtsverzögerung wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'346.25 (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.