Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.23

 

ENTSCHEID

 

vom 19. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____ und B____                                                     Beschwerdeführende

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

C____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. Februar 2019

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

A____ und B____ (Eltern, Beschwerdeführende) führten einen Catering-Betrieb, den sie im Jahr 2002 in die Gesellschaft D____ GmbH einbrachten und ihren Töchtern C____ (Beschuldigte, Beschwerdegegnerin) und E____ übergaben. C____ kaufte im Jahr 2002 von ihrem Vater überdies eine Liegenschaft in F____ einschliesslich des sich darin befindlichen Restaurant- und Confiserie-Inventars zum Preis von CHF [...]. Nach dem Ausscheiden ihrer Schwester und ihres Vaters in den Jahren 2003 bzw. 2007 führte sie den Betrieb als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin, wobei die Eltern als Angestellte bis zur Betriebsaufgabe für den Partyservice tätig blieben. Die D____ GmbH wurde 2018 aufgelöst.

 

Mit Strafanzeige vom 28. August 2018 bezichtigten die Eltern ihre Tochter C____ diverser Straftaten, die im Zusammenhang mit diesen Übernahmevorgängen stehen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte folgende Einvernahmen durch: Am 21. November 2018 wurde der Treuhänder G____ einvernommen. Am 23. November 2018 und nochmals am 7. Dezember 2018 wurden die Beschwerdeführenden je separat einvernommen. Am 31. Januar 2019 wurde die beschuldigte Tochter einvernommen, wobei sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machte.

 

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Februar 2019 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt.

 

Dagegen erhoben die Eltern mit Eingaben vom 20. und 24. Februar 2019 Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft und das Eintreten auf die Strafanzeige beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die beschuldigte Tochter beantragen mit Stellungnahmen vom 2. April 2019 bzw. 26. April 2019 jeweils die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 20. Mai 2019 an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu begründen, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Eine Nachfrist zur Ergänzung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt dagegen jeweils nur Ausnahmsweise bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis wie etwa fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit in Frage (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 396 N 15). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist den Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben am 14. Februar 2019 zugegangen. Ihre beiden Eingaben vom 20. und 24. Februar 2019 sind innert der Beschwerdefrist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden, so dass auf diese einzutreten ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder Verfahrenshindernisse wie z.B. die Verjährung bestehen (lit. b). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

 

2.2      Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft muss das Strafverfahren nicht anhand genommen werden. Zunächst liessen sich im Zusammenhang mit der Liegenschaft [...] in F____ durch die Tochter keine Anhaltspunkte für strafbares Verhalten erkennen. Die Übernahme der Liegenschaft im Jahre 2002 zum Preis von CHF [...] und die Veräusserung von 2007 zum Preis von CHF [...] an die H____ Immobilien AG erwecke sowohl bezüglich des Kaufpreises sowie bezüglich des Vorwurfs der Schwarzgeldzahlung keinen Anfangsverdacht. Auch im Zusammenhang mit der Schenkung des Ferienhauses in I____ an die Tochter am 5. Dezember 2007 sei kein strafrechtlicher Anfangsverdacht gegeben, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Steuererklärung für 2007 die Veräusserung explizit vermerkt und sie seither nicht mehr als Vermögen angegeben hätten. Diesbezüglich wäre zudem die Antragsfrist für einen Betrug zum Nachteil eines Angehörigen nach über 10 Jahren abgelaufen Zum Hauptvorwurf des zu tief bemessenen Lohnes der Beschwerdeführenden, der zu den Privatbezügen und damit zu einer anwachsenden Schuld gegenüber der Gesellschaft geführt habe, welche von den Beschwerdeführenden jährlich anerkannt worden sei, erachtet die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt als erstellt. Es könne aber offen bleibe, ob die Beschwerdeführenden bewusst oder unbewusst zu hohe Schulden gegenüber ihrer Tochter bzw. der Gesellschaft anerkannt hätten, weil die Tochter diese Schulden nicht eingefordert habe und keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung über den Umfang und die Zusammensetzung der von den Beschwerdeführenden anerkannten Schulden bestünden. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden Jahr für Jahr die Schuldanerkennungen gegenüber ihrer Tochter unterzeichnet. Schliesslich sei auch im Zusammenhang mit der Liegenschaft J____, Deutschland, die der Tochter und ihrem Lebenspartner durch eine Erbschaft im Dezember 2015 zugefallen sei, keine arglistige Täuschung ersichtlich. Der Vater selber habe die Erblasserin K____ gebeten, seine Tochter und ihren Lebenspartner zu begünstigen. Damit habe der Vater keine Vermögensverfügung vorgenommen, mit der er sich selbst am Vermögen geschädigt hätte. Ein Betrug im Sinne von Art. 146 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) liege im Zusammenhang mit dieser Erbschaft offensichtlich nicht vor. Insgesamt sei das Verfahren daher nicht an die Hand zu nehmen.

 

2.3      In der Beschwerde bestreiten die Beschwerdeführenden, von der Entwicklung ihrer bis CHF 664’416.32 aufgelaufenen Verschuldung auf dem Kontokorrent der Gesellschaft Kenntnis gehabt zu haben. Es handle sich um eine pauschale Annahme, die ihrer Situation widerspreche. Sie seien heute völlig verarmt und hätten ihr gesamtes Hab und Gut verloren. Mit dem Verweis auf die preisgegebene finanzielle Existenz widersprechen sie dem Argument der Staatsanwaltschaft, sie hätten Steuern sparen wollen. Die Tochter C____ habe fiktive Leistungen und Zahlungen zu ihren Lasten verbucht, um möglichst hohe Guthaben gegenüber den Beschwerdeführenden zu erzielen (z.B. Tierarzt, Tierspital, Futter für die Tiere, Schönheitsbehandlungen). Die Liegenschaft I____ sei mit dem Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers erworben worden und als Altersvorsorge vorgesehen gewesen; beide Beschwerdeführenden hätten von der Schenkung nichts gewusst. Die Beschwerdeführenden hätten im Betrieb der Tochter weit über das Pensionsalter hinaus (bis ins 81. bzw. 73. Altersjahr) körperlich hart gearbeitet, ohne etwas davon zu haben. Sie hätten dafür lediglich einen Jahreslohn von je CHF 16’000.– erhalten. Heute seien sie völlig mittellos, wogegen ihre 41-jährige Tochter C____ vermögend sei und sich ein recht luxuriöses Leben leisten könne. Die Beschwerdeführenden beteuern, sie hätten gutgläubig und vertrauensselig alles unterzeichnet, was ihnen vorgelegt worden sei. Dies hätten sie nicht getan, wenn sie über den Inhalt der Schriftstücke und die Folgen Bescheid gewusst hätten. Weiter beruhe der Verzicht auf die Erbschaft der Liegenschaft J____ in Deutschland auf einer Drohung durch die Tochter. Die Angst der Beschwerdeführenden sei so gross gewesen, dass sie sich viele Wochen nicht nach Hause getraut hätten. Die Staatsanwaltschaft hätte den Sachverhalt besser abklären müssen, indem sie die nötigen Beweismaterialien sichergestellt und die Tochter E____ einvernommen hätte.

 

3.

3.1      Mit der vorliegenden Beschwerde wird dem Gericht ein Familienkonflikt im Zusammenhang mit einer Nachfolgeregelung vorgelegt. Es geht um einen stadtbekannten, inzwischen geschlossenen Betrieb, für den die Beschwerdeführenden zweifellos hart gearbeitet haben. Das Beschwerdegericht hat vorliegend nicht zu entscheiden, ob diese Nachfolgelösung sinnvoll war und ob die Geschwister – das heisst die Kinder der Beschwerdeführenden – unter allen Titeln gerecht behandelt wurden. Massgeblich ist allein die Frage, ob ein Strafverfahren gegen die beschuldigte Tochter eröffnet werden muss.

 

3.2      In den Einvernahmen hat sich ergeben, dass sich die Eltern von ihrer jüngsten Tochter geprellt fühlen. Sie hätten ihr Leben lang hart gearbeitet, zuletzt auch, als der Betrieb bereits der Tochter gehört habe. Dann habe die Tochter das Unternehmen aufgelöst, sich das Ferienhaus in I____ übertagen lassen und führe nun ein schönes Leben mit ihren Pferden und ihrem Lebenspartner L____, der bei der Staatsanwaltschaft arbeite. Die Beschwerdeführenden dagegen müssten in Armut leben. Der einvernommene Treuhänder macht geltend, er sei seit 1990 für die Familie [...] und ihren Betrieb tätig. Es handle sich um ein rein geschäftliches Mandat. 25 Jahre lang sei das Verhältnis zwischen C____ und ihren Eltern gut und eng gewesen, bis es sich ca. im Jahr 2016 total verändert habe. Das Restaurant der D____ GmbH habe nicht mehr rentiert, weshalb man neue Räumlichkeiten für das Catering habe finden müssen. Die Löhne der Beschwerdeführenden seien aus steuer- und vorsorgetechnischen Gründen tief angesetzt worden. Da dieser Verdienst ihren Lebensbedarf nicht gedeckt habe, seien ihre Bezüge auf dem Kontokorrent zulasten der Gesellschaft verbucht worden. Aufgrund dessen sei jedes Jahr eine Schuldanerkennung erstellt worden, die die Mehrbezüge der Beschwerdeführenden ausgewiesen habe. Inzwischen wisse er, dass gewisse Beträge fälschlicherweise zulasten der Beschwerdeführenden verbucht worden seien. Die Staatsanwaltschaft hat schliesslich auch die beschuldigte Tochter einvernommen; diese hat auf Anraten ihrer Verteidigung jedoch keine Aussagen gemacht.

 

3.3      In den Akten liegen Belege vor, mit denen die Beschwerdeführenden die wirtschaftliche Begünstigung ihrer Tochter unterschriftlich bestätigen. Es liegen Aussagen des Treuhänders vor, der den Geschäftsverlauf in einer nachvollziehbaren Weise erklärt. Der Übergang der Liegenschaften in F____ und I____ ist mit Verträgen dokumentiert (Schenkungsvertrag Liegenschaft I____ vom 5. Dezember 2007, Akten SB A/53 ff.; Erwerb Liegenschaft F____ durch C____ mit Kaufvertrag vom 15. Juli 2002, Akten SB A/24 ff., und Veräusserung dieser Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 10. Dezember 2007, Akten SB A/60 ff.). Die Liegenschaft in J____, Deutschland, ist der Tochter nicht von den Beschwerdeführenden, sondern von Dritter Seite her zugegangen; sie stammt aus der Erbschaft von K____. Insoweit ist ein strafrechtlich relevanter Bezug nicht gegeben.

 

Die Beschwerdeführenden haben gegenüber sich selbst und gegenüber den Steuerbehörden über ihre Vermögenslage in den Steuererklärungen der Jahre 2004 bis 2016 Rechenschaft abgelegt (Akten SB A/192 ff.) Sie haben die Privatbezüge und die daraus entstehende und jährlich anwachsende Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft mehrfach unterschriftlich bestätigt (Jahre 2009 bis 2016, Akten SB A/79 ff.). Als Betriebsinhaber mit langjähriger Geschäftserfahrung mussten die Beschwerdeführenden wissen, dass Unterschriften auf wichtigen Dokumenten nicht bedeutungslos sind, sondern grundsätzlich die Zustimmung zu den dort wiedergegebenen Erklärungen signalisieren. Auch wenn es im Einzelnen Verständnisschwierigkeiten gegeben haben mag, so scheint es doch ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden die wesentlichen Entwicklungen – wie Handänderungen von Liegenschaften – nicht bemerkt oder sich im eigenen Geldbedarf und der Bemessung ihres Lohnes bzw. der Privatbezüge aus dem Familienbetrieb über Jahre hinaus verschätzt hätten. So geht aus den Akten etwa hervor, dass sie per 31. Dezember 2015 eine Schuldbestätigung gegenüber der Tochter im Betrag von CHF 619'313.49 unterzeichneten und im Schuldenverzeichnis der Steuererklärungen 2015 und 2016 genau diesen Betrag deklarierten (Akten SB A/113 und A/206 f.). Weiter geht aus den Akten hervor, dass sie die Hypothek auf dem Ferienhaus in I____ in den Jahren 2004 bis 2006 gegenüber der Steuerbehörde als eigene Schuld und die Veräusserung dieser Liegenschaft in der Steuererklärung 2007 auswiesen (Akten SB A/192-195, 198).

 

Was die auf dem Kontokorrent verbuchten Privatbezüge der Beschwerdeführenden angeht, so räumte der Treuhänder in der Befragung ein, dass es Fehlbuchungen gegeben habe; die beschuldigte Tochter macht dazu keine Aussagen. Ob und welche der von den Beschwerdeführenden beanstandeten Positionen davon betroffen sind, muss vorliegend offenbleiben (vgl. Auflistung Schulden, Akten SB A/134 ff.). Wesentlich für die Beurteilung des Anfangsverdachts ist, dass die Eltern nach der Aktenlage regelmässig über die Vorgänge informiert wurden und dies mit ihrer Unterschrift auf den Schuldanerkennungen und in der Steuererklärung bezeugten. Die Tochter hat diese Forderungen zudem nie aktiv eingezogen, so dass es keine Hinweise gibt, dass sie ihre Eltern im Sinne von Art. 146 StGB hätte betrügen wollen. Die angezeigten Vorgänge stehen vielmehr im Zusammenhang mit der im Familienbetrieb gewählten Kombination von tiefen Löhnen und ergänzenden Privatbezügen, bei denen es möglicherweise zu Missverständnissen gekommen ist. Eine strafrechtliche Relevanz der Vorwürfe gegen die Tochter ist jedoch nicht erkennbar.

 

Die älteren Geschwister E____, M____ und N____ berichten in berührenden Stellungnahmen (Beilagen zur Beschwerde) von einem Familienleben, das seit ihrer Kindheit vom elterlichen Geschäft und wirtschaftlichen Sorgen dominiert wurde. Sie schildern ihre Schwierigkeit, sich von den elterlichen Ansprüchen auf Mitarbeit im Betrieb abzugrenzen, und beklagen das Zerwürfnis in der Familie, das sie dem Verhalten ihrer jüngsten Schwester zuschreiben. Die sich über Jahrzehnte hinziehenden familiären Schwierigkeiten begründen als solche jedoch keinen Anfangsverdacht für ein Strafverfahren.

 

In Würdigung der Aktenlage und der durchgeführten Einvernahmen erweist sich der Schluss der Staatsanwaltschaft, es liege klare Straflosigkeit vor, als zutreffend. Es gibt auch keinen Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen vornehmen müsste. Die angefochtene Nichtanhandnahme ist daher zu bestätigen.

 

4.

Aus vorgehenden Erwägungen erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen, wobei die Gebühr auf CHF 800.– festgelegt wird (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführende

-       Beschuldigte

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.