|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2019.24-36
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen 13 Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 5. Februar 2019
betreffend Nichtanhandnahme
(Verfahren UT.2015.19674, UT.2015.1753, UT.2014.53677 und UT.214.013989, UT.2017.7484, UT.2014.87743, UT.2014.76013, UT.2014.87700, UT.2014.87791, UT.2016.91392, UT.2016.102163, UT.2017.3147, VT.2018.8641, UT.2017.7485)
sowie Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
Sachverhalt
Mit jeweils an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt gerichteten Schreiben erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) – in chronologischer Reihenfolge – wie folgt Strafanzeigen gegen diverse Behördenvertreter:
· Strafanzeige vom 17. Dezember 2012 gegen B____, Appellationsgericht, wegen Amtsmissbrauch (UT.2014.87700; BES.2019.30),
· Strafanzeige vom 28. Dezember 2012 gegen C____ und D____, Staatsanwaltschaft, wegen Amtsmissbrauch (UT.2014.87743; BES.2019.28),
· Strafanzeige vom 9. August 2013 gegen E____, B____ und F____, Appellationsgericht, wegen Amtsmissbrauch (UT.2014.87791; BES.2019.31),
· Strafanzeige vom 18. August 2014 gegen G____, Bevölkerungsdienste und Migration, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung, übler Nachrede und Verleumdung (UT.2014.013989; BES.2019.26),
· Strafanzeige vom 15. September 2014 gegen H____ und I____, Appellationsgericht, wegen Amtsmissbrauch (UT.2014.76013; BES.2019.29),
· Strafanzeige vom 17. September 2014 gegen J____, Bevölkerungsdienste und Migration, und K____, Einwohner- und Zivilstandsamt, wegen Amtsmissbrauch (UT.2014.53677; BES.2019.26),
· Strafanzeige vom 5. Januar 2015 gegen L____, Bevölkerungsdienste und Migration, Einwohneramt, wegen Amtsmissbrauch und „Unterlassung“ (UT.2015.19674; BES.2019.24),
· Strafanzeige vom 16. Januar 2015 gegen M____, N____ und O____, Kantonspolizei Basel-Stadt, wegen Amtsmissbrauch (UT.2015.17532; BES.2019.25),
· Strafanzeige vom 5. Oktober 2016 gegen P____, Q____ und R____, Zivilgericht, wegen Amtsmissbrauch, „Fahrlässigkeit“ sowie Urkundenfälschung (Q____) resp. „Prozess Betrug“ (R____) (UT.2016.91392; BES.2019.32),
· Strafanzeige vom 3. November 2016 gegen E____, Appellationsgericht, wegen „Amtsmissbrauch, Fahrlässigkeit und Befangenheit“ (UT.2016.102163; BES.2019.33),
· Strafanzeige vom 14. Juli 2017 gegen E____ und S____ wegen „Prozess Betrug, Grobfahrlässigkeit, Amtsmissbrauch und Feindlichkeit gegen meine Personen“ (UT.2017.003147; BES.2019.34),
· Strafanzeige vom 17. August 2017 gegen T____ und S____, Appellationsgericht, wegen „Abfertigung gehilfenvorsätzlich, Prozess Betrug, Grobfahrlässigkeit, Amtsmissbrauch und Feindlichkeit gegen meine Personen“ (UT.2017.7485; BES.2019.36),
· Strafanzeige vom 19. Oktober 2017 gegen U____, Appellationsgericht, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und übler Nachrede (UT.2017.7484, BES.2019.27),
· Strafanzeige vom 28. Dezember 2017 gegen V____, a.o. Staatsanwalt, wegen „Unterlassung, unzulässige Rechtsverzögerung, Irreführung der Rechtspflege, Drohung, Ehrverletzung, Sachverhaltsverfälschung, Abfertigung gehilfenvorsätzlich, Strafuntersuchung Betrug, Grobfahrlässigkeit und Amtsmissbrauch“ (VT.2018.8641; BES.2019.35).
Die Strafanzeigen enthielten jeweils ein Betreffnis (z.B. „Brief vom... „ oder „Urteil vom…“), darunter die angezeigten Personen mit Funktion und Arbeitsstelle, die ihnen vorgeworfenen Delikte, stets „zu Nachteilen von: A____, Zivil- und Strafkläger“, und schliesslich die stets gleichen „Anträge:
· Strafantrag, soweit strafrechtlich notwendig, wird hiermit gestellt.
· Es sei ein ausserordentlicher, unabhängiger Staatsanwalt einzusetzen
· Es seien alle entsprechenden Akte beizuziehen.“
Eine Begründung oder eine Sachverhaltsdarstellung enthielt keine der Strafanzeigen.
Auf zwölf dieser Strafanzeigen trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit elf Nichtanhandnahmeverfügungen vom 5. Februar 2019 nicht ein, nachdem sie die Verfahren UT.2014.013989 und UT.2014.53677 zusammengelegt hatte (BES.2019.26). Auf eine Strafanzeige trat sie mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2019 (VT.2018.8641; BES.2019.35) und auf eine mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Februar 2019 (als Rektifikat einer Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2019; UT.2017.7485; BES.2019.36) nicht ein, jeweils in Anwendung von Art. 310 StPO i.V.m. Art. 319 ff. StPO und mit der Begründung, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. In den Erwägungen ging sie jeweils auf die den Strafanzeigen zugrunde liegenden Verfahren oder Vorkommnisse ein, soweit diese aufgrund der Strafanzeigen eruierbar waren, und legte dar, warum die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (BES.2019.26, BES.2019.27, BES.2019.29, BES.2019.30, BES.2019.31, BES.2019.32, BES.2019.33, BES.2019.34, BES.2019.35, BES.2019.36). In den Verfahren BES.2019.24, BES.2019.25, BES.2019.28 hielt sie fest, dass die fraglichen Schreiben des Beschwerdeführers die Minimalanforderungen, welche an eine Strafanzeige zu stellen wären, nicht zu erfüllen vermögen.
Gegen diese 13 Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 15. Februar 2019 eine einzige Beschwerde erhoben, mit der er beantragt, dass die Verfügungen „wegen grober Verletzung der Verteidigungsrechte und vorsätzliche Missachtung der Rechtsschutzeffizienz“ „abzuerkennen“ seien. Weiter beantragt er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Staatsanwaltschaft hat mit 13 einzelnen, inhaltlich – abgesehen vom Rubrum – jedoch identischen Stellungnahmen vom 24. April 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden beantragt. Den Stellungnahmen hat sie jeweils ein Schreiben des a.o. Staatsanwalts V____ vom 12. Februar 2015 beigelegt, worin dieser darauf hinwies, dass er mit der Bearbeitung von insgesamt dreissig im Zeitraum vom 4. August 2010 bis 19. September 2012 erhobenen Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Mitglieder verschiedener Behörden des Kantons Basel-Stadt ausgelastet sei und keine weiteren Anzeigen des Beschwerdeführers bearbeiten könne. Mit (wiederum einer einzigen) Eingabe vom 6. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 21). Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. In der Begründung ist u.a. darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweise dafür angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. b und c StPO). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde mit keinem Wort dargelegt, inwiefern er durch die von ihm beanzeigten angeblichen Delikte der angezeigten Personen unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein soll, und er hat sich auch nicht mit den Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinandergesetzt. Bereits in seinen Strafanzeigen hat er die beanzeigten Delikte nicht näher umschrieben, sondern bloss Tatbestände aufgezählt. Daher kann in der Sache nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.3 Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung (BV, SR 101) zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Insofern ist auf die gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
1.4 Da der Beschwerdeführer bloss eine Beschwerdeschrift und eine Replik eingereicht hat, welche alle 13 Verfahren betreffen, und da er darin nicht auf die spezifischen Inhalte der einzelnen Verfügungen eingegangen ist, erscheint es angezeigt, die 13 Verfahren zusammenzulegen und seine Beschwerde in einem Entscheid zu beurteilen.
2.
2.1 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es lägen „Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit“ des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts erweckten. Er macht geltend, das Appellationsgericht verweigere die in Art. 29 Abs. 2 BV normierte Pflicht zur materiellen Sachaufklärung. Der Verfahrensleiter schliesse sich der Methode der Staatsanwaltschaft an und lasse ihm insgesamt 24 einzelne Stellungsnahmen der Staatsanwaltschaft in einem Couvert zukommen. Es handle sich dabei um lange zurückliegende, verschleppte Amtshandlungen. Wenn sich das Gericht den Methoden der Staatsanwaltschaft anschliesse, könne die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als „institutionell unabhängige Instanzen allgemein“ nicht mehr sichergestellt werden. Es impliziere ein „Verhalten, dass und wie Amtsorgane sich gegenseitig bzw. gehilfenvorsätzlich decken“ würden.
2.2 Grundsätzlich hat der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten Gerichtsmitglieds zu erfolgen. Über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch kann eine Behörde aber in Abweichung von diesem Grundsatz selber befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (BGE 111 Ia 148 E. 4 S. 149 f. mit Hinweisen; 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf indessen nicht leichthin angenommen werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 ff.; zum Ganzen: BGer 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4, 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen; Boog, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 59 N 6).
Vorliegend sind die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch durch die abgelehnte Behörde selbst erfüllt. Lehnt eine Verfahrensperson eine Gerichtsperson ab, so hat sie die Ausstandsgründe glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 i.f. StPO; Boog, a.a.O., Art. 58 N 4). Der Beschwerdeführer begründet seine Ablehnung des Verfahrensleiters damit, dass ihm dieser die 24 (recte: 17) Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (Verfahren BES.2019.24-36, BES.2019.54-57) in einem Couvert zukommen liess. Es handelt sich dabei um (abgesehen vom Rubrum) gleichlautende Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft in 17 parallelen Beschwerdeverfahren, in denen der Beschwerdeführer Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft auf eigene Strafanzeigen hin mit zwei Beschwerdeschriften (eine in den Verfahren BES.2019.24-36, eine in den Verfahren BES.2019.54-57) angefochten hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb sich aus diesem Vorgehen der Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Verfahrensleiters ergeben sollte. Dem Beschwerdeführer wurde für seine Replik in den parallelen Verfahren mit Verfügungen vom 8. Mai 2019 eine Frist von jeweils rund einem Monat gesetzt, welche zudem hätte erstreckt werden können. Warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, innert dieser Frist in den von ihm erhobenen Beschwerdeverfahren zu replizieren, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint der Vorwurf, damit seien ihm die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft „wie Dreck hingeworfen“ worden. Auf das Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Mit der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft verweigere ihm willkürlich, seine Verteidigungsrechte effizient wahrzunehmen, indem am 8. Februar 2019 bewusst und in böswilliger Absicht in 13 Strafverfahren Verfügungen eröffnet worden seien, mit denen jeweils eine 10-tägige Frist ausgelöst worden sei, die zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte nicht ausreiche. Dieses Vorgehen widerspreche dem Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 5 Abs. 3 BV. Mit diesem Vorgehen werde zudem Art. 29 Abs. 2 BV als Mittel der materiellen Sachaufklärung verletzt. Dies wecke den Verdacht, dass die materielle Sachaufklärung amtsmissbräuchlich boykottiert werden solle.
3.2
3.2.1 Soweit ersichtlich bezieht sich der Beschwerdeführer auf die gleichzeitige Eröffnung der in den Verfahren BES.2019.24, BES.2019.25, BES.2019.26, BES.2019.27, BES.2019.28, BES.2019.29, BES.2019.30, BES.2019.31, BES.2019.32, BES.2019.33, BES.2019.34, BES.2019.35 und BES.2019.36 angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen. Die Strafanzeigen in den genannten Verfahren waren denn auch inhaltlich bis auf die Namen der angezeigten Personen und teilweise die zur Anzeige gebrachten „Tatbestände“ weitgehend identisch. Teilweise wurden dabei noch die Anträge verkürzt (vgl. BES.2019.28).
3.2.2 Aufgrund der übereinstimmenden Ausgangslage mit im Wesentlichen gleichartig erhobenen Strafanzeigen einerseits und gleich motivierten Nichtanhandnahmeverfügungen wurde der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde durch ihre gleichzeitige Eröffnung nicht verkürzt, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
3.3
3.3.1 Die Staatsanwaltschaft ist in den in den Verfahren BES.2019.24, BES.2019.25 und BES.2019.28 nicht auf die Strafanzeigen eingetreten, da „der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien“. Sie hat in den entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügungen ausgeführt, eine Strafanzeige müsse zumindest eine kurze Sachverhaltsdarstellung beinhalten, aus welcher sich ergebe, wann und auf welche Weise welche strafbaren Handlungen vorgenommen sein sollen. Die blosse Erwähnung abstrakter Anschuldigungen genüge diesem Erfordernis nicht, sei es doch nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden, selbst herauszufinden, auf welche konkreten Vorkommnisse der Absender seine Beschuldigungen beziehe und ob diese in irgendeiner Weise einen Straftatbestand erfüllen könnten. Fehlten diese Angaben, so könne auch keine Anklage erhoben werden, müsse mit dieser doch gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht angeklagt werden. Der Beschwerdeführer habe in den Anzeigen nicht ausgeführt, wann, wo und durch welches Verhalten die angezeigten Personen die vorgeworfenen Delikte begangen haben sollen. Es fehle damit nicht nur an den Voraussetzungen zur Erhebung einer Anklage, sondern auch schon an der Grundvoraussetzung eines konkreten Tatverdachts. Die Anzeigen vermöchten die Minimalanforderungen, welche an eine Strafanzeige zu stellen wären, nicht zu erfüllen, so dass es an den für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens notwendigen Prozessvoraussetzungen fehle.
Diesen Ausführungen, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort eingegangen ist, ist in allen Teilen zu folgen. Eine Strafanzeige gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO muss auf konkrete, angeblich strafbare Handlungen Bezug nehmen. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen diesen Anforderungen nicht. In einem solchen Fall ist eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO zu erlassen (Riedo/Boner, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 11). Die Nichtanhandnahmeverfügungen sind somit zu Recht erfolgt.
3.3.2 Inhaltlich teilweise gleichlautend ist auch die Begründung der im Verfahren BES.2019.27 angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, mit der auf die dem Verfahren zu Grunde liegende Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht eingetreten worden ist, „da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind“. Die Strafanzeige richtete sich gegen die Appellationsgerichtspräsidentin U____ und wurde im Zusammenhang mit dem Verfahren DG.2017.32 erhoben. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil DG.2017.32 vom 17. November 2017 hatte die Angezeigte ein vom Beschwerdeführer gestelltes Ausstandsgesuch abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft erwog zutreffend, dass nicht ersichtlich sei, auf welche konkreten Tathandlungen der Angezeigten sich der strafrechtliche Vorwurf beziehen soll, weshalb auf die „nicht begründeten pauschalen Vorwürfe (…) nicht weiter einzutreten“ sei.
3.3.3 Davon unterscheiden sich die übrigen angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen. Auch in diesen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeigen jeweils nicht eingetreten, „da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind“.
3.3.3.1 Die in den Verfahren BES.2019.29, BES.2019.30, BES.2019.31, BES.2019.33, BES.2019.34 und BES.2019.36 angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen beziehen sich allesamt auf Strafanzeigen, welche der Beschwerdeführer gegen Mitglieder des Appellationsgerichts erhoben hat. Die Staatsanwaltschaft hat dabei jeweils die Akten der Verfahren beigezogen, an welchen die angezeigten Gerichtsmitglieder beteiligt waren und auf welche sich die Strafanzeigen (allerdings ausschliesslich im Betreffnis durch Angabe der Verfahrensnummer) bezogen haben.
Dem Beschwerdeverfahren BES.2019.29 liegt die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die frühere Appellationsgerichtspräsidentin H____ und den früheren Gerichtsschreiber I____ zugrunde. Diese bezog sich auf das Verfahren BES.2014.15, an dem die beiden Angezeigten mitgewirkt hatten. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil BES.2014.15 vom 13. Juni 2014 war eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen einen Zugbegleiter abgewiesen worden.
Im dem Beschwerdeverfahren BES.2019.30 zugrundeliegenden Strafverfahren erhob der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Appellationsgerichtspräsidentin B____, nachdem diese mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid BE.2011.166 vom 14. November 2012 die Beschwerde gegen die Einstellung eines vom Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens abgewiesen hatte.
Dem Beschwerdeverfahren BES.2019.31 liegt ein Strafverfahren zugrunde, welches der Beschwerdeführer mit einer Strafanzeige gegen die Mitglieder des Präsidiums des Appellationsgerichts, B____, E____ und F____ initiiert hatte. Die Anzeige des Beschwerdeführers bezog sich auf deren Mitwirkung am rechtskräftig gewordenen Urteil SB.2013.39 vom 3. Juli 2013, mit welchem sein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einreichung der Berufungserklärung abwiesen und daher auf seine Berufung gegen seine mit Urteil des Strafgerichts vom 6. Februar 2013 wegen Verkehrsdelikten erfolgte Verurteilung nicht eingetreten worden war.
Die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren BES.2019.33 bezieht sich auf zwei Strafanzeigen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Beschwerdeverfahren BES.2016.172 und BES.2016.174 gegen den Appellationsgerichtspräsidenten E____ erhoben hat. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil BES.2016.172 vom 30. November 2016 hatte der Angezeigte die Beschwerde eines Dritten gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, welches dieser gegen den Beschwerdeführer angestrengt hatte, abgewiesen. Mit rechtskräftigem Urteil BES.2016.174 vom 30. November 2016 hatte er eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellung eines von diesem initiierten Strafverfahrens gegen eine Drittperson abgewiesen.
Schliesslich erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Appellationsgerichtspräsidenten E____ und die damalige Gerichtsschreiberin S____, welche im Verfahren BES.2019.34 angefochten wird. Diese Anzeige bezog sich auf verschiedene Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen mehrere von einem ausserordentlichen Staatsanwalt verfügten Verfahrenseinstellungen resp. Nichtanhandnahmen. Diese Beschwerden waren unter Mitwirkung der beiden Angezeigten mit Entscheiden BES.2017.27, BES.2017.45 und BES.2017.46 jeweils vom 11. April 2017, BES.2017.56 vom 27. April 2017 sowie BES.2017.61 und BES.2017.62 vom 2. Mai 2017 teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen worden. Auf eine weitere Beschwerde war mit Entscheid BES.2017.5 vom 11. April 2017 nicht eingetreten worden.
Im Verfahren BES.2019.36 rügt der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige gegen die Appellationsgerichtspräsidentin T____ und die damalige Gerichtsschreiberin S____. Der Anzeige lagen die Beschwerdeverfahren BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 und BES.2017.94 vom 25. Juli 2017 zugrunde, welche unter Mitwirkung der beiden Angezeigten erlassen worden waren. Mit diesen in Rechtskraft erwachsenen Entscheiden waren die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahme diverser von ihm gegen in der Basler Strafjustiz tätige Personen erhobener Strafanzeigen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen worden.
Die diesen Verfahren zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügungen enthalten jeweils inhaltlich gleichlautende Ausführungen zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs (sowie der üblen Nachrede und des Betrugs, wo die Anzeige auch wegen dieser Delikte erfolgt ist). In der Folge wird festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für konkrete Tathandlungen bestünden, welche eines der aufgeführten Delikte der angezeigten Gerichtspersonen im Zusammenhang mit dem Erlass der jeweiligen Entscheide begründeten. Die vom Beschwerdeführer in jenen Verfahren erhobenen Rechtsmittel seien jeweils sorgfältig geprüft worden. Soweit der Beschwerdeführer Befangenheit geltend gemacht hatte, sei auch diese Rüge bereits rechtskräftig beurteil worden (BES.2019.33). Es wird in den Nichtanhandnahmeverfügungen zutreffend darauf hingewiesen, dass es keinen Amtsmissbrauch oder Prozessbetrug begründe, wenn eine gerichtliche Behörde in Ausübung ihrer Tätigkeit eine für den Betroffenen unliebsame Handlung vornehme.
3.3.3.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung, welche im Verfahren BES.2019.32 angefochten wird, bezieht sich auf Strafanzeigen gegen die drei Mitglieder des Zivilgerichtspräsidiums P____, Q____ und R____, denen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verfahren V.2016.536 Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Betrug vorgeworfen hatte. Auf der Grundlage der wiederum gleichen Ausführungen zu in der Strafanzeige erwähnten Tatbeständen ging die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auf die konkreten Vorwürfe ein und beurteilte die Tatbestände zutreffend als eindeutig nicht erfüllt.
3.3.3.3 Im Verfahren BES.2019.26 betrifft die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zwei Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 18. August und 17. September 2014 gegen drei Mitarbeiter des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration wegen Amtsmissbrauch. Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte bei der Beurteilung der beiden Strafanzeigen zwei Briefe, die der ersten Anzeige beigelegt worden waren. In der Nichtanhandnahmeverfügung legt die Staatsanwaltschaft die Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestands der vom Beschwerdeführer mit seiner Anzeige geltend gemachten Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der falschen Anschuldigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung dar und stellt in begründeter Weise fest, dass G____ mit seinem Brief vom 14. August 2014 trotz deutlicher Wortwahl kein amtsmissbräuchliches Verhalten, keine falsche Anschuldigung und auch keine Ehrverletzungsdelikte begangen habe. Inwieweit die anderen beiden angezeigten Mitarbeiter des Bereichs, die am Brief nicht beteiligt gewesen seien, Amtsmissbrauch begangen hätten, sei unerfindlich. Diese Gründe führten zu Recht zur Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO.
3.3.3.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung, die im Verfahren BES.2019.35 angefochten worden ist, bezieht sich auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen V____, der vom Regierungsrat in diversen vom Beschwerdeführer angehobenen Strafverfahren als ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt worden war. Auch hier bezog sich die Staatsanwaltschaft wiederum auf die gleichen Ausführungen zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs und wies darauf hin, dass einem Verfahrensbeteiligten unliebsame Handlungen keinen Amtsmissbrauch zu begründen vermöchten. Aus der Anzeige und den beigezogenen Verfahrensakten werde nicht ersichtlich, wie sich der Angezeigte wie ihm vorgeworfen ehrenrührig oder bedrohend verhalten hätte. Die ihm vorgeworfene Rechtsverzögerung sei schon vom Appellationsgericht beurteilt worden.
3.3.4 In allen in den Verfahren BES.2019.24-36 angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen wurde zudem der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts mit identischer Begründung abgelehnt.
3.3.5 Daraus folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügungen in den Verfahren BES.2019.24, BES.2019.25, BES.2019.27 und BES.2019.28 einerseits und in den Verfahren BES.2019.29, BES.2019.30, BES.2019.31, BES.2019.32, BES.2019.33, BES.2019.34 und BES.2019.36 andererseits aufgrund ihrer jeweils analogen Begründung mit ähnlicher, auf den jeweiligen Fall hin leicht anzupassender Begründung in der Sache hätten angefochten werden können. Auch die Beschwerdeverfahren BES.2019.26 und BES.2019.32 beziehen sich auf ähnliche Konstellationen und die dort angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen erfolgten mit vergleichbarer Argumentation.
Auch wenn es zutreffen mag, dass die gleichzeitige Erledigung der verschiedenen Verfahren durch Nichtanhandnahmeverfügungen den Beschwerdeführer unter zeitlichen Druck gesetzt hat, so kann nicht gesagt werden, dass mit diesem Vorgehen seine Verfahrensrechte vereitelt worden wären. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer diese Erledigungsart durch die inhaltlich jeweils gleiche, unsubstantiierte Weise der Anzeigeerhebung selber auch provoziert hat. Diese Art und Weise der unbegründeten Anzeigeerhebung gegen eine Vielzahl von mit der Beurteilung seiner Fälle befassten Behördenmitglieder ist querulatorisch und offensichtlich unzulässig, was jeweils zur Nichtanhandnahme der Strafanzeigen führen musste. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die zeitliche Ballung der Nichtanhandnahmeverfügungen, mit welchen seinen über einen längeren Zeitraum von 17. Dezember 2012 bis 28. Dezember 2017 erhobenen Strafanzeigen keine Folge geleistet worden ist, zu einer Verkürzung seiner „Verteidigungsrechte“ geführt hätte. In all diesen Verfahren hätte er in gleicher und allgemeiner Weise sich mit der immer gleichen Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen müssen, dass mit einer Strafanzeige auch konkrete Hinweise auf einen die behauptete Strafbarkeit begründenden Sachverhalt zu erfolgen haben und in den konkreten Fällen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen. Dies wäre ihm trotz der gleichzeitigen Eröffnung der in diesen Verfahren angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen vom 5., 7. und 8. Februar 2019 möglich gewesen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Vielzahl seiner Anzeigen, welche von der Staatsanwaltschaft behandelt werden mussten, selber zu vertreten.
Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten nicht vor, so dass seine Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Im Übrigen stehen einem blossen Anzeigesteller, der weder Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, mit Ausnahme der Information über die Erledigung des Strafverfahrens keinerlei Verfahrensrechte zu. Dass der Beschwerdeführer Geschädigter oder Privatkläger im genannten Sinn ist, hat er – wie in E. 1.2 dargelegt worden ist – nicht rechtsgenüglich geltend gemacht.
4.
4.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit der Beurteilung der auf die Jahre 2012 bis 2017 zurückgehenden Strafanzeigen im Jahr 2019 eine unzulässige Rechtsverzögerung begangen.
Dem hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme entgegen, der Beschwerdeführer reiche seit Jahren auf trölerische Weise gegen verschiedene mit der Beurteilung seiner Fälle befasste Behördenmitglieder Strafanzeigen querulatorischer Natur ein. Angesichts der anhaltend hohen Geschäftslast der Staatsanwaltschaft könnten solche Eingaben zeitlich nicht prioritär behandelt werden und es müsse in diesen Fällen mit einer längeren Verfahrensdauer gerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bei der Staatsanwaltschaft nie über den Stand der von ihm initiierten Verfahren erkundigt und damit auch bis zur Beschwerdeerhebung kein Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache kundgetan.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung ist dann gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung in der Dauer der Gesamtheit eines Verfahrens oder aber einzelner Abschnitte des Verfahrens begründet liegen. Eine Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 2.1).
4.3 Mit dem strafrechtlichen Beschleunigungsgebot soll primär verhindert werden, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (Summers, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1046; statt vieler BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; AGE BES.2018.25 vom 12. April 2018 E. 2.2). Das Beschleunigungsgebot ist von den Behörden daher erst ab dem Zeitpunkt zu beachten, in dem die beschuldigte Person Kenntnis vom Verfahren hat und davon beeinträchtigt werden kann (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 2; AGE BES.2017.135 vom 30. Oktober 2017 E. 1.2.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer angezeigten Personen in das Verfahren einbezogen oder darüber informiert hätte. Daher kann auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots moniert werden. Der Beschwerdeführer macht denn auch kein besonderes Interesse seinerseits an einer rascheren Verfahrenserledigung geltend, dessen Fehlen auch durch unbestrittenermassen unterbliebene Erkundigungen über den Verfahrensstand zum Ausdruck kommt. Schliesslich ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft mit den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nunmehr über die Strafanzeigen des Beschwerdeführers entschieden hat. Eine Rechtsverzögerung liegt aber nur so lange vor, als sich eine Behörde zwar bereit zeigt, ein Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 N 17 m.w.H. sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Sobald die Behörde aber den von ihr verlangten Entscheid getroffen hat, fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung dahin (Guidon, a.a.O., Art. 396 N 19).
4.4 Daraus folgt, dass auf die Rüge der Rechtsverzögerung nicht einzutreten ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit diesem Entscheid eine 13 Verfahren betreffende Beschwerde zu beurteilen ist, auf CHF 1‘500.– zu bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch gegen [...] wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Stephan Wullschleger lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.