Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.253

 

ENTSCHEID

 

vom 22. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts vom 9. April 2020)

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 9. April 2020 wies der Einzelrichter des Appellationsgerichts eine Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen eine Verfügung bzw. ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2019 betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.–. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 ersucht A____ um Erlass dieser Kosten.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE HB.2019.52 vom 27. Dezember 2019 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Erlassgesuchs derjenige Einzelrichter zuständig, welcher den zur Diskussion stehenden Beschwerdeentscheid erlassen hat.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Der verschuldete Gesuchsteller befindet sich seit einiger Zeit im Straf- bzw. Massnahmenvollzug, aktuell im Gefängnis Bässlergut. Während dieser Zeit konnte er folglich kein reguläres Einkommen erzielen. Zurzeit verfügt er lediglich über ein bescheidenes Pekulium (Art. 83 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Mit diesem bezahlt er offenbar jeden Monat seine Krankenkassenprämie und trägt auch ratenweise Schulden bei verschiedenen Gläubigern ab. Auch scheint es ihm ein echtes Bedürfnis zu sein, den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter in Zukunft nachzukommen.

 

2.3      A____ muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Auch könnte die Abtragung alter Verbindlichkeiten nach der Haftentlassung die Resozialisierung des Gesuchstellers ernsthaft erschweren. Dies ist zu verhindern. Zudem ist er in seinem Willen, seinen finanziellen Verpflichtungen der Tochter gegenüber nachzukommen, zu unterstützen. Auch wenn der ausstehende Betrag von CHF 800.– nicht hoch ist, kann ihm unter den gegebenen Umständen auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt sich, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

 

3.

3.1      Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

3.2      A____ hat das vorliegende Gesuch selbständig ohne Inanspruchnahme seines amtlichen Verteidigers [...] verfasst und eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist deshalb auch dem Gesuchsteller persönlich zu eröffnen. Sollte es seinem Wunsch entsprechen, dass [...] Kenntnis davon erhält, hat der Gesuchsteller für die Weiterleitung des Entscheids selbst besorgt zu sein.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 9. April 2020 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.– erlassen.

 

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.