Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.254

 

ENTSCHEID

 

vom 10. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____, Advokatin,                                                        Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. November 2019

 

betreffend Entschädigung für amtliche Verteidigung

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung von 7. November 2019 (Dispositiv Ziff. 3) legte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im gegen B____ geführten Strafverfahren VT.[...] unter anderem die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin A____ (Beschwerdeführerin) fest. Sie sprach ihr eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘122.– zu und nahm dabei gegenüber der von ihr eingereichten Honorarnote eine Kürzung von CHF 1‘619.40 vor.

 

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 25. November 2019 fristgerecht Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit welcher sie beantragt, Dispositiv Ziff. 3 der genannten Verfügung sei aufzuheben und die amtliche Verteidigung entsprechend der Honorarnote im Betrag von CHF 4‘526.– zu entschädigen; dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe von 27. November 2019 hat sie ihr Rechtsbegehren dahingehend korrigiert, dass die amtliche Verteidigung mit einem Betrag von CHF 4‘741.40 zu entschädigen sei. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2019 hat die Staatsanwaltschaft Nichteintreten und eventualiter Abweisung der Beschwerde beantragt. In einer Replik vom 8. Januar 2020 hat die Beschwerdeführerin zur Frage des Nichteintretens Stellung genommen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsbegehren dahingehend korrigiert, dass nur noch die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die weiteren Einzelheiten sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO hält explizit fest, dass die amtliche Verteidigung einen Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Januar 2019 zur amtlichen Verteidigerin im gegen B____ geführten Strafverfahren VT.[...] bestellt. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. November 2019 eingestellt. Die Beschwerdeführerin machte für ihre Bemühungen eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘741.40 geltend. Dieser Betrag ergibt sich aus einem persönlichen Aufwand der Beschwerdeführerin von 13 Stunden und 25 Minuten à CHF 200.– (CHF 2‘683.35), dem Aufwand einer Volontärin von zwölf Stunden und 20 Minuten à CHF 133.– (CHF 1‘640.35), Auslagen von CHF 89.70 (CHF 25.20 für Porti, CHF 45.– für Telefonate und CHF 8.50 für Kopien) sowie Mehrwertsteuer von CHF 339.–.

 

2.2     Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. November 2019 eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘122.– zu, die sich aus einem Aufwand von elf Stunden und 20 Minuten à CHF 200.– (CHF 2‘266.60), vier Stunden und 30 Minuten à CHF 133.– (CHF 598.50), Auslagen für Kopien und Porti von CHF 33.70 sowie Mehrwertsteuer von CHF 223.20 zusammensetzt. Der geltend gemachte Aufwand zum Stundenansatz von CHF 200.– wurde somit um zwei Stunden und fünf Minuten gekürzt und jener zum reduzierten Ansatz von CHF 133.– um sieben Stunden und 50 Minuten. Die Telefonauslagen wurden ersatzlos gestrichen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Kürzung des ordentlichen Stundenaufwands damit, dass die Einvernahme vom 18. Januar 2019 statt zwei Stunden und 30 Minuten nur rund 90 Minuten dauerte und dass Korrekturarbeiten an der von einer Volontärin verfassten Rechtsschrift im Umfang von 65 Minuten als nicht entschädigungsberechtigte Ausbildungstätigkeiten zu qualifizieren seien. Der reduzierte Stundenaufwand sei gekürzt worden, weil für das Verfassen der knapp siebenseitigen Rechtsschrift eine Dauer von drei Stunden und 30 Minuten angemessen sei und rechtliche Abklärungen der Volontärin im Umfang von 15 Minuten am 16. Oktober 2019 nicht entschädigt werden könnten, da von Anwältinnen und Anwälten erwartet werde, dass sie das Recht kennen. Auf eine Entschädigung der Telefonauslagen sei verzichtet worden, weil im Zeitalter von «Flat-Rate»-Abos diese Auslagen mit Belegen substantiiert werden müssten.

 

2.3     Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Kürzung. Sie verlangt entsprechend ihrer Honorarnote vom 24. Oktober 2019 eine Entschädigung im Betrag von CHF 4‘741.40. Die Kürzungen im Zusammenhang mit dem Verfassen der Rechtsschrift seien nicht statthaft, weil die Staatsanwaltschaft vom Arbeitsaufwand einer erfahrenen Anwältin ausgehe, diesen aber zum reduzierten Ansatz einer Volontärin entschädigte. Selbst ein erfahrener Anwalt hätte Mühe gehabt, diese Eingabe innert dreier Stunden und 30 Minuten zu verfassen. Auch die Korrekturarbeiten im Umfang von 65 Minuten seien zu entschädigen, da Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen werden mussten. Die Abbildung der Telefonauslagen in der Honorarnote entspreche dem üblichen Vorgehen. Zudem führe die Staatsanwaltschaft nicht aus, aufgrund welcher rechtlicher Grundlage diese Kürzung vorgenommen wurde. Schliesslich sei vor und nach der 90 Minuten dauernden Einvernahme vom 18. Januar 2019 ein zusätzlicher Aufwand von insgesamt 60 Minuten angefallen, weshalb auch die diesbezügliche Kürzung unzulässig sei.

 

3.

3.1     Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 751; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126; 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2b S. 134 und 2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455).

 

3.2     Für die von den baselstädtischen Gerichten einer Anwältin oder einem Anwalt zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist ihr oder ihm gemäss § 17 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen (BJM 2013, S. 331). Für Volontärinnen und Volontäre gilt entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein reduzierter Stundenansatz von einem bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes (§ 14 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]).

 

3.3

3.3.1  Zum Verfassen der Eingabe vom 18. Oktober 2019 braucht eine Volontärin entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft mehr Zeit als drei Stunden und 30 Minuten. Der Tatsache, dass ein erfahrener Anwalt diese Eingabe schneller verfassen könnte, wird mit dem reduzierten Ansatz gemäss § 14 Abs. 2 HO Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten beim Verfassen der zur Diskussion stehenden Eingabe erscheint insgesamt, d.h. mit Aktenstudium, Rechtsabklärungen u.ä., ein Aufwand von acht Stunden zum reduzierten Ansatz von CHF 133.– als angemessen.

 

3.3.2  Mit dem reduzierten Ansatz von CHF 133.– noch nicht abgegolten ist der Aufwand für die Korrektur der von Volontärinnen und Volontären verfassten Eingaben. Da sich Volontärinnen und Volontäre in Ausbildung befinden, müssen von ihnen verfasste Eingaben aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a Anwaltsgesetz [BGFA, SR 935.61]; Art. 398 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220]; vgl. dazu BGE 134 III 534 E. 3.2.2 S. 537 f.), überprüft und allenfalls angepasst werden. Solche Korrekturarbeiten sind deshalb notwendig im Sinne der zitierten Literatur und Rechtsprechung. Somit ist die Streichung des diesbezüglich geltend gemachten Aufwands von 65 Minuten zum Ansatz von CHF 200.– unzulässig. Ebenfalls notwendig im Sinne der zitierten Rechtsprechung und somit entschädigungspflichtig und daher nicht zu kürzen ist der im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 18. Januar 2019 geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden und 30 Minuten zum Ansatz von CHF 200.–.

 

3.3.3  Unverhältnismässig ist jedoch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand von CHF 5.– pro Telefonat. Gemäss § 16 Abs. 2 HO sind für Telefonate die tatsächlichen Auslagen in Rechnung zu stellen. Daraus folgt, dass der in der Honorarnote ausgewiesene Betrag von CHF 5.– pro Telefonat ebenso unzulässig ist, wie der vollständige Verzicht auf eine Entschädigung beim Bestehen von «Flat Rate»-Abonnements. Die tatsächlichen Telefonkosten in der Schweiz liegen zurzeit beim Abschluss eines «Prepaid»-Abonnements als Privatkunde bei CHF 0.87 (inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf (https://www.swisscom.ch/de/privatkunden/abos-tarife/inone-mobile/abo-uebersicht/inone-mobile-prepaid.html, abgerufen am 17. Februar 2020). Beim Abschluss eines Abonnements als Geschäftskunde ist nicht von schlechteren Konditionen auszugehen. Daher betragen die tatsächlichen Telefonauslagen exkl. Mehrwertsteuer im Sinne von § 16 Abs. 2 HO zurzeit vermutungsgemäss pro Anruf CHF 0.80. Allfällige höhere Telefonauslagen sind nachzuweisen und werden nur entschädigt, sofern sie notwendig waren. Die vorliegend in Frage stehenden neun Telefonate sind folglich mit CHF 7.20 zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen.

 

3.4     Insgesamt ist der amtlichen Verteidigung also ein Honorar von CHF 3‘747.35 zuzüglich Auslagen von CHF 40.90 und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 291.70 zuzusprechen.

 

4.

Den vorstehenden Erwägungen entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen und eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich eingereichte Honorarnote ist zudem um CHF 89.– auf CHF 1‘138.70 zu kürzen, da Honorar und Auslagen für Telefonate und Korrespondenz mit dem Klienten B____ des eingestellten Strafverfahrens in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen. Angemessen ist somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 773.95, zuzüglich Auslagen von CHF 19.05 und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 61.05.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:       Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und A____ für das Strafverfahren ein Honorar von CHF 3‘747.35, ein Auslagenersatz von CHF 40.90 sowie 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 291.70, insgesamt also CHF 4’079.95, zu Lasten der Staatsanwaltschaft, zugesprochen.

 

           Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten von CHF 250.– erhoben.

 

           A____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 773.95, ein Auslagenersatz von CHF 19.05 sowie 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 61.05, insgesamt also CHF 854.05, zugesprochen.

 

           Mitteilung an:

-        Beschwerdeführerin

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                                                      BLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.