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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.256
ENTSCHEID
vom 4. Dezember 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft
betreffend Abschluss des Untersuchungsverfahrens
Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen Mordes, führt, wobei die Beschwerdeführerin am 21. März 2019 in Basel festgenommen wurde und sich seither in Untersuchungshaft befindet,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2019 an das Appellationsgericht mitteilt, dass am 13. November 2019 die Schlusseinvernahme stattgefunden habe,
dass sie vorsorglich „Einsprache“ gegen den Abschluss des Ermittlungsverfahrens deponiere soweit dieser nur in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2019 betreffend die Durchführung der Schlusseinvernahme bestehe,
dass auch gegen eine allfällige, noch zu ergehende, Verfügung betreffend den Abschluss des Ermittlungsverfahrens bzw. die Ankündigung der Anklage vorsorglich „Einsprache/Beschwerde“ deponiert werde,
dass die Beschwerdeführerin eine einlässliche Beschwerdebegründung nachreichen werde, sobald sie im Besitz der entsprechenden Verfügung der Staatsanwaltschaft sei,
dass das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. November 2019 mitgeteilt hat, dass die Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen zu begründen ist und diese nicht erstreckbare Frist vorliegend am 25. November 2019 ablaufe sowie dass eine vorsorgliche Beschwerdeerhebung gegen noch nicht ergangene Verfügungen unzulässig ist, wobei es die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass die zu erwartenden Verfügungen grundsätzlich nicht beschwerdefähig sein dürften,
dass innerhalb der gesetzlichen zehntägigen Frist keine Beschwerdebegründung beim Appellationsgericht eingegangen ist,
dass Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, namentlich jener nach Art. 318 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 StPO mit Beschwerde anfechtbar sind,
dass das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständiges Beschwerdegericht ist (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]),
dass die Beschwerde entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet einzureichen ist, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden,
dass die Beschwerdeführerin einerseits keine spezifische Verfahrenshandlung nennt, gegen die sich ihre Beschwerde richtet, wie namentlich die Schlusseinvernahme oder die (noch nicht ergangene Verfügung) nach Art. 318 StPO, die im Übrigen nicht anfechtbar wäre,
dass andererseits die Beschwerde vom 15. November 2019 als Begründungselemente einzig „fehlende Aufklärung und Aberkennung des Tatmotivs“ nennt, jedoch keine Gründe angeführt werden, welche die Rüge überprüfbar machen und eine Beschwerdebegründung zwar in Aussicht gestellt, aber nie eingereicht wurde,
dass dem Begründungserfordernis nicht genügte getan ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die offensichtlich mittellose Beschwerdeführerin die Beschwerde ohne Rücksprache mit ihrer Verteidigung eingereicht hat, weshalb von der Auferlegung einer Entscheidgebühr Umgang genommen wird (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 40 des basel-städtischen Gerichtsgebührenreglements [GGR; SG 154.810]),
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten auferlegt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Advokat [...], zur Kenntnis
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.