Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.264

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                           Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                      Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                            Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. November 2019

 

betreffend Einstellungsverfügung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, unbefugter Datenbeschaffung und Geldwäscherei. Das Verfahren wurde aufgenommen, da die Beschuldigte zugestandenermassen Dritten ihr privates Konto bei der Postfinance zur Verfügung gestellt hatte, auf welches nach einer Phishing-Attacke auf A____ eine Überweisung von CHF 11'011.‒ ab dessen Konto erfolgte. Die Beschuldigte bezog das überwiesene Geld in der Folge in bar und versandte es per Post an eine Adresse in Russland.

 

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 28. November 2019 ein. Sie begründete dies damit, dass die Beschuldigte ihrerseits Opfer der unbekannten Täterschaft geworden sei. Sie habe am 17. Februar 2019 gutgläubig einen Dienstleistungsvertrag mit der zwar existenten, in Wahrheit aber am Vertrag nicht beteiligten Firma «[...]» abgeschlossen. Sie habe sich verpflichtet, für ein monatliches Entgelt von CHF 2'500.‒ zuzüglich Bonus und Spesenersatz bei Auftragserfüllung Kundengelder aus der Region anzunehmen und einzuzahlen, die erforderlichen Immobilienunterlagen bereitzustellen und die Unterlagen mitsamt Vorschusszahlung per DHL/UPS oder per Post an den Verkäufer/Vermieter/Inhaber des Immobilienprojekts zu versenden.

 

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2019 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf den Straftatbestand der Geldwäscherei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte weiterzuführen. Das Verfahren sei mittels Strafbefehls abzuschliessen, oder es sei diesbezüglich Anklage zu erheben. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner bzw. der Staatskasse. Nach entsprechender Verfügung der Verfahrensleiterin hat der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 fristgerecht einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.‒ geleistet. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 14. Januar 2020 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Replik vom 3. April 2020 hat der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Einstellungsverfügung zum Schluss, die Beschuldigte habe aufgrund der dokumentierten Ausgangslage eindeutig nicht um die deliktische Herkunft der auf ihr Konto einbezahlten Vermögenswerte gewusst oder von einer Vortat ausgehen müssen. Sie schliesst dies aus den vorliegenden Unterlagen, aus welchen sich ergebe, dass die Beschuldigte der Meinung gewesen sei, Arbeitnehmerin des Einzelunternehmens «[...]» zu sein. Sie habe gemäss ihrem Pflichtenheft im Arbeitsvertrag und weiteren Kontakten mit der vermeintlichen Senior Managerin [...] gehandelt und das auf ihr Konto überwiesene Geld im Glauben, es handle sich um eine Vorschusszahlung für eine Mietwohnung in Moskau, zusammen mit dem angeblichen Mietvertrag per «Post Pack International Priority» an die Empfängerin [...] versandt. Es sei ihr gesagt worden, diese Art der Transaktion sei schneller und günstiger als via Bank oder andere Zahlungssysteme.

 

2.2.     Die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung beschränkt sich auf den Tatbestand der Geldwäscherei. Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 6. September 2019 habe er beantragt, die beschuldigte Person sei unter Wahrung der Teilnahmereche des Beschwerdeführers noch einmal einzuvernehmen, da die Beschuldigte in der rudimentären Befragung durch die Polizei Basel-Landschaft vom 8. März 2019 weder mit dem Inhalt des Arbeitsvertrages noch mit demjenigen der beiden E-Mails vom 4. März 2019 (Anweisungen an die Beschuldigte) konfrontiert worden sei. Damit sei noch nicht unter allen Aspekten geklärt, inwieweit der Tatbestand der Geldwäscherei auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 11. November 2019 sei dieser Antrag abgelehnt worden, ohne dass in der Begründung auf den subjektiven Tatbestand eingegangen worden sei. Die Staatsanwaltschaft könne Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich bewiesen seien (Art. 318 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der Einvernahme vom 8. März 2019 habe die Beschuldigte auf die Frage nach dem Hintergrund der Überweisung geantwortet, dass sie es auch komisch gefunden habe, dass man bei solchen Dokumenten noch Geld mitschicken müsse, sie habe es leider aber nicht weiter hinterfragt. Bereits diese Aussage lege nahe, dass die Beschuldigte die Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Vor dem Hintergrund der äusserst vorteilhaften Konditionen des Dienstleistungsvertrages und den konkreten Anweisungen in den beiden E-Mails vom 4. März 2019 (hier insbesondere der darin besonders hervorgehobenen Hinweise, den Bankangestellten «in keinem Fall über Business, Arbeit, Immobilien usw.» zu berichten, sondern «jede beliebige Erklärung zu verwenden, die aber nicht mit einem Geschäftsmodell zu tun habe» oder aber auch, beim Versand des Paketes nach Russland in keinem Fall zu sagen, «dass hiermit Geld versandt wird») könne nicht ernsthaft gesagt werden, dass der Beweisantrag auf Konfrontation mit diesen Dokumenten im Sinne von Art. 318 StPO ausschliesslich Tatsachen betreffe, die unerheblich oder offenkundig und der Strafbehörde bereits bekannt gewesen seien, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrem ablehnenden Beweisergänzungsentscheid ausführe. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren mit der Begründung eingestellt, es sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Es sei ihr darin zuzustimmen, dass sich der Tatverdacht betreffend die beiden Tatbestände der unbefugten Datenbeschaffung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegen die Beschuldigte nicht erhärten lasse. Auf den Tatbestand der Geldwäscherei treffe dies jedoch nicht zu. Was den objektiven Tatbestand betreffe, so gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Beschuldigte den auf ihr Konto transferierten Betrag zumindest teilweise bezogen und diesen ‒ eingewickelt in den ausgedruckten Mietvertrag ‒ mittels «Post Pack international Priority - Swiss-post Urgent» an die angegebene Adressatin nach Russland versandt habe. Durch diese Handlungen habe die Beschuldigte den Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liege in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte, und in objektiver Hinsicht sei damit der Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt.

 

In subjektiver Hinsicht erfordere der Tatbestand der Geldwäscherei Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genüge. Ob die Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe, müsse ‒ ohne Geständnis ‒ aufgrund der Umstände entschieden werden. Vorliegend habe die Beschuldigte sich auf die Frage nach dem Hintergrund der Überweisung bisher dahingehend geäussert, dass sie es auch komisch gefunden habe, dass man bei solchen Dokumenten noch Geld mitschicken müsse, sie habe es leider aber nicht weiter hinterfragt (Ziff. 69 bis 72 der Einvernahme vom 8. März 2019), was durchaus auf eines Eventualvorsatzes schliessen lasse. Die weiteren Umstände ‒ Vorliegen eines überaus vorteilhaften Arbeitsvertrages, unmissverständliche und fragwürdige Anweisungen betreffend Bezug und Versand des Geldbetrages ‒ seien von der Staatsanwaltschaft trotz Beweisantrags unberücksichtigt geblieben. Abgesehen davon obliege die Würdigung derartiger Umstände nicht der Staatsanwaltschaft, sondern dem Strafgericht. Nach dem Gesagten könne nicht von einer klaren Sach- und Rechtslage gesprochen werden, die eine Einstellung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte von der Möglichkeit des Erfolgseintritts gewusst habe oder davon hätte wissen musste. Des Weiteren erfordere die Würdigung der Umstände, die für den Schluss auf ein eventualvorsätzliches Verhalten sprächen, eine Ermessensbetätigung, weshalb auch die Rechtslage nicht als klar bezeichnet werden könne. In derartigen Zweifelsfällen rechtlicher und/oder tatsächlicher Natur dürfe das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben solle. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gelte der Grundsatz «in dubio pro duriore», es sei prinzipiell Anklage zu erheben. Ansonsten könne es in Fälle wie dem vorliegenden (Handeln als sog. «Money Mule») kaum je zu einem Schuldspruch kommen.

 

2.3

2.3.1   Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).

 

2.3.2   Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt, wobei dolus eventualis genügt. Der Täterschaft muss mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die Täterschaft muss die genauen Umstände der Vortat indes nicht kennen (Pieth, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 305bis N 59). Die Tatsache, dass die Beschuldigte die Frage, ob sie den Tatbestand der Geldwäsche kenne, mit «nein» beantwortete (Einvernahme S. 6, Ziff. 120), schliesst nicht aus, dass sie ahnte, dass ihre Auftraggeber illegale Motive hatten, das Geld nicht auf dem üblichen Geschäftsweg zu überweisen.

 

Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass der von der Beschuldigten getätigte Bezug und Versand von Bargeld im Zusammenhang mit illegalen Machenschaften stand. Allein schon die Diskrepanz zwischen Lohn (CHF 2'400.‒ pro Monat für einen Zeitaufwand von 2-4 Tagen pro Woche zu 2-3 Stunden [Dienstleistungsvertrag Ziff. 3.2. sowie ausführliche Stellenausschreibung von «[...]»] und der zu erbringenden Gegenleistung (Versand von Unterlagen, für welche die Beschuldigte keine Verantwortung trug, zusammen mit Bargeld) müsste auch bei einer jungen Person mit wenig Geschäftserfahrung Fragen aufgeworfen haben. Die rasche Abwicklung wurde zusätzlich honoriert (Mail von «[...]» vom 4. März 2019: CHF 50.‒ Fahrspesen, CHF 100.‒ «für Eiligkeit»). Die Beschuldigte gab an, in einem Teilzeitpensum von 40 bis 60 Prozent in einem Café zu arbeiten (Erhebung finanzielle Verhältnisse durch Polizei BL; Einvernahme vom 8. März 2019: S. 3). Ihr legales Einkommen wurde nicht erfragt, liegt wohl aber kaum über dem im Dienstleistungsvertrag versprochenen Lohn, weshalb ihr auffallen musste, dass das vereinbarte Entgelt für eine unqualifizierte Tätigkeit mit relativ geringem Zeitaufwand überaus grosszügig bemessen war. Auch die grafische Darstellung und sprachliche Fehlerhaftigkeit des Vertrages hätten grundsätzlich Misstrauen wecken sollen. Schliesslich hätten auch die per Mail erfolgten Instruktionen, wonach gegenüber den Bankangestellten der Grund für den Geldbezug und gegenüber der Post der Versand von Bargeld zu verheimlichen war, die Beschuldigte misstrauisch stimmen müssen.

 

Um den Eventualvorsatz bezüglich Geldwäscherei trotz dieser Auffälligkeiten verneinen zu können und das Verfahren gegebenenfalls einzustellen, bedarf es weiterer Abklärungen. Zwar wurde die Beschuldigte relativ eingehend zu ihren IT-Kenntnissen befragt (Einvernahme vom 8. März 2019, S. 6/7), diese Fragen zielten jedoch offenbar auf ihr Wissen um die Vortat bzw. auf eine allfällige Mittäterschaft. Nicht befragt wurde sie hingegen zum «Dienstleistungsvertrag», den sie abgeschlossen hatte, zu den Anweisungen bezüglich der Versandmodalitäten (grosse Geldscheine per Post), den Instruktionen zum Bezug des Geldes und der Aufgabe zum Versand sowie zur Adresse, an welche sie das Geld schicken musste.

 

Zur Widerlegung des Eventualvorsatzes könnte allenfalls mit dem Ausbildungsstand der Beschuldigten oder anderen persönlichen Faktoren argumentiert werden, welche sie von einer durchschnittlichen Laiin unterscheiden könnte. Auch dazu wurde sie indes nicht befragt. Zudem deutet ihre Antwort auf die einzige Frage zum Hintergrund der fraglichen Überweisung darauf hin, dass sie durchaus einen gewissen Verdacht geschöpft hatte. Allerdings wurde die Frage, was sie am Versand der Dokumente zusammen mit Bargeld als «komisch» empfunden habe, nicht vertieft (Einvernahme S. 4, Ziff. 70).

 

2.4      Nach dem Gesagten kann dem Grundsatz «in dubio pro duriore» folgend aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht gegeben sei. Wie vom Beschwerdeführer beantragt, ist die Beschuldigte erneut zu befragen, und wenn sich nicht deutliche Hinweise auf das Fehlen eines Eventualvorsatzes ergeben, Anklage zu erheben oder ein Strafbefehl zu erlassen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.‒ ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der angefallene Aufwand seines Rechtsvertreters ist mangels Kostennote auf 5 Stunden zu schätzen, welche praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ zu vergüten sind (inkl. Spesen, zuzüglich 7,7 % MWST [CHF 96.25 MWST]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einstellungsbeschluss bezüglich Geldwäscherei aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen zu tätigen und das Verfahren danach durch Einstellung, Anklage oder mittels Strafbefehls abzuschliessen.

 

Es werden keine Gebühren erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.‒ wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Es wird ihm aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'250.‒ zuzüglich CHF 96.25 MWST ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Beschuldigte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.