Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.278

 

ENTSCHEID

 

vom 22. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen  

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 

(Urteil des Appellationsgerichts vom 25. Februar 2020)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts BES.2019.278 vom 25. Februar 2020 wurde das Gesuch von A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 abgewiesen. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 800.– auferlegt. Bezüglich dieser Verfahrenskosten stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Juni 2020 ein Erlassgesuch, eventualiter ein Gesuch um Stundung oder einen 24-monatigen Zahlungsaufschub.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2016.84 vom 8. April 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Dem Gericht kommt ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Der Gesuchsteller ist seit dem 10. Januar 2018 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. In seinem Gesuch vom 25. Juni 2020 hat er seine finanziellen Verhältnisse dargestellt. Zusätzlich hat er auf die Akten des Verfahrens VD.2019.92 verwiesen, wo ihm bereits die unentgeltliche Prozessführung zugesprochen worden war. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Gesuchstellers beträgt sein monatliches Einkommen in der Justizvollzugsanstalt Bostadel lediglich um die CHF 500.–, wovon CHF 400.– an Alimenten für sein Kind und CHF 30.– als Wiedergutmachungsleistungen abzugeben sind. Der Gesuchsteller muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund kann ihm eine Bezahlung seiner Verfahrenskosten, auch in der Form einer Ratenzahlung, nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

 

3.

Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch bezüglich der Verfahrenskosten gutzuheissen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Gesuchs vom 25. Juni 2020 werden die dem Gesuchsteller mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 25. Februar 2020 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.– erlassen.

 

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Beistand [...] (ABES)

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Tim Isler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.