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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.52
ENTSCHEID
vom 28. Mai 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Februar 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen den Strafbefehl VT.2019.1668 vom 21. Januar 2019
Sachverhalt und Erwägungen
Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2019 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 4 km/h, begangen am 10. August 2018 auf der Autobahn A2 km 2,68 R) zu einer Busse von CHF 20.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 20. Februar 2019 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Als Reaktion auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2019 ans Strafgericht Basel-Stadt. Er machte unter anderem geltend, er habe die Busse von CHF 20.– resp. EUR 17.39 bereits am 10. Dezember 2018 bezahlt, was er mit der Beilage eines entsprechenden Zahlungsbelegs dokumentierte. Der Verfahrensleiter des Strafgerichts leitete das Schreiben als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen, zog die Verfahrensakten bei und bat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. April 2019 um Mitteilung, ob bzw. wann die Busse bezahlt worden sei. Nach Rücksprache mit der Kantonspolizei teilte die Staatsanwältin dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 23. Mai 2019 mit, dass die Busse tatsächlich am 10. Dezember 2018 bezahlt worden sei, aber infolge einer fehlenden Referenznummer zunächst nicht habe zugeordnet werden können.
Damit ist erstellt, dass die Busse bereits über einen Monat vor Erlass des Strafbefehls bezahlt worden ist. Der Strafbefehl hätte daher gar nicht ergehen dürfen. Er ist nichtig und vermochte keine Wirkungen zu entfalten, mithin auch keine Fristen auszulösen (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205).
In Gutheissung der Beschwerde ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Busse fristgemäss bezahlt hat und der Strafbefehls VT.2019.1668 vom 21. Januar 2019 nichtig ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse rechtzeitig bezahlt hat und der Strafbefehl VT.2019.1668 vom 21. Januar 2019 daher nichtig ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Portugiesisch übersetzt)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.